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Entscheid

RRB Nr. 1242/2025

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Oberengstringen, Änderung, Genehmigung

3. Dezember 2025Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1242. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Oberengstringen, Änderung, Genehmigung)

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Oberengstringen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Ober- engstringen (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen unter ande- rem die Wahlform der Erneuerungswahlen an der Urne (leerer Wahl- zettel), die Zusammensetzung der Schulpflege (fünf anstelle von sieben Mitgliedern), die Wahl des Schulpräsidiums sowie die Einführung der Leitung Bildung.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die teilrevidierte Gemeindeordnung sieht in Art. 52 Abs. 1 (In- krafttreten) vor, dass Bestimmungen, welche die Wahl des Schulpräsi- diums, die Wahlform der Erneuerungswahlen sowie die Anzahl Mit- glieder der Schulpflege betreffen, aufgrund des für viele Gemeinden im Herbst 2025 beginnenden Vorverfahrens gemäss §§ 48 des Gesetzes über die politischen Rechte (LS 161) bereits am 1. Oktober 2025 in Kraft treten. Aufgrund der erforderlichen Verfahrensdauer (Ablauf der Re- kursfrist, Rechtskraftbescheinigung) nach der Urnenabstimmung über die Teilrevision der Gemeindeordnung am 28. September 2025 ist es nicht mehr möglich, die in Art. 52 Abs. 1 GO aufgeführten Bestimmun- gen vor dem 1. Oktober 2025 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Än- derungen der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftset- zung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderung der in Art. 52 Abs. 1 GO aufgeführten Bestimmungen sprechen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Ober- engstringen am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Ge- meindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Oberengstringen, Zürcher- strasse 125, 8102 Oberengstringen, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhof- platz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli