RRB Nr. 1243/2020
Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
16. Dezember 2020Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020
1243. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Wiesendangen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wiesendangen beschlos- sen. Die Gemeindeordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regie- rungsrat in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinde- ordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulge- meinde Wiesendangen aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Wiesendangen am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege Wiesendangen, Seelackerstrasse 10, 8542 Wiesendangen, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Win- terthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli