Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1244/2020

Gemeindewesen, Zweckverband Zentrum Kohlfirst, neue Statuten, Genehmigung

16. Dezember 2020Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Zentrum Kohlfirst, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020

1244. Gemeindewesen (Zweckverband Zentrum Kohlfirst)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen und Laufen-Uhwiesen bilden seit 1967 einen Zweckverband für den Betrieb eines Alters- und Pflegezentrums in den Verbandsgemeinden (RRB Nrn. 4673/1967 und 2287/1976). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemein- den eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Andel- fingen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechts- mittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Zen- trum Kohlfirst enthalten die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 23. Juni 2008.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 19 Ziff. 15 der Statuten regelt die Zuständigkeit der Delegier- tenversammlung für die Bewilligung von neuen, im Budget nicht ent- haltenen Ausgaben in bestimmtem Umfang. Eine entsprechende Rege- lung zu im Budget enthaltenen Ausgaben fehlt demgegenüber. Dies würde behelfsweise derart interpretiert, dass der Delegiertenversamm- lung mindestens Ausgabenbefugnisse im gleichen Umfang auch inner- halb Budget zukämen. Da jedoch die Delegiertenversammlung das Bud- getorgan ist, ergibt eine Unterscheidung zwischen der Bewilligung von neuen, im Budget nicht enthaltenen Ausgaben und solchen, die im Bud- get enthalten sind, ohnehin keinen Sinn. Art. 19 Ziff. 15 ist deshalb so zu verstehen, dass die Delegiertenversammlung (unabhängig davon, ob inner-

halb oder ausserhalb Budget) zuständig ist für die Bewilligung von neu- en einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 1 000 000 und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 250 000 für einen be- stimmten Zweck, soweit nicht der Verbandsvorstand zuständig ist. b) Die Statuten sehen in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 vor, dass auf Verlangen von zwei anwesenden Delegierten geheim abgestimmt werden muss. Ge- mäss § 31 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 25 Abs. 1 (in Verbindung mit § 73 Abs. 4) GG kann ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Bereits in der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Abhängigkeit zur Anzahl an- wesender Personen in den Statuten keine konkrete Zahl erforderlicher Personen genannt werden kann. Bei neun Delegierten müssen mindes- tens fünf für die Beschlussfähigkeit anwesend sein. Das Erfordernis von zwei anwesenden Delegierten übersteigt diesfalls das gesetzliche Erfordernis von einem Viertel der Anwesenden. Die Regelung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Statuten findet somit nur dann Anwendung, wenn alle Delegierten oder mindestens acht anwesend sind. Im Übrigen gilt das gesetzliche Quorum von einem Viertel der Anwesenden. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Zentrum Kohlfirst werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Zweckverbands Zentrum Kohlfirst, Gemeindeverwaltung Feuerthalen, Gemeindehaus Fürstengut, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden (ES) – Dachsen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen, – Feuerthalen, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus Fürstengut, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen,

– Flurlingen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen, – Laufen-Uhwiesen, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli