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Entscheid

RRB Nr. 1245/2020

Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlage VSFM, neue Statuten, Genehmigung

16. Dezember 2020Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Kläranlage VSFM, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020

1245. Gemeindewesen (Zweckverband Kläranlage VSFM)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Volketswil, Schwerzenbach, Fällanden und Maur bilden seit 1956 einen Zweckverband für den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage und gemeinsamer Wahrung des Gewässer- schutzes (RRB Nr. 289/1956). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemein- den eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ein- gelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Kläranlage VSFM enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, ins- besondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin gelten- den Statuten vom 11. September 2008.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 45 Abs. 1 der Statuten besagt, dass die Verbandsgemeinden am Vermögen und Ergebnis des Zweckverbandes im Verhältnis der per 1. Ja- nuar 2020 oder später eingebrachten Werte beteiligt sind. Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Statuten führt der Zweckverband jedoch erst ab dem 1. Januar 2021 einen eigenen Haushalt und die totalrevidierten Zweckverbands- statuten werden ebenfalls erst auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten. Diese Daten müssen dem Sinn der Sache nach übereinstimmen, weshalb die Jahreszahl in Art. 45 Abs. 1 der Statuten von 2020 auf 2021 zu ändern ist. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Be- hebung lediglich Änderungen redaktioneller Natur erfordert (ersetzen der Jahreszahl 2020 durch 2021). Der Verbandsvorstand ist zur Vornah- me dieser Änderung zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Kläranlage VSFM werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 45 Abs. 1 der Sta- tuten die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3 vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Kläranlage VSFM, Industriestrasse 50, 8117 Fällanden (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden (ES) – Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, – Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, – Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, – Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, – den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli