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Entscheid

RRB Nr. 1245/2021

Interkantonale Lehrmittelzentrale, Statut, Genehmigung

3. November 2021Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. November 2021

1245. Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ilz) wurde 1973 von acht Kan- tonen als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet. Der Kanton Zürich ist der ilz am 7. Februar 1973 mit Beschluss des Regierungsrates beigetreten. Hauptaufgabe der ilz ist die Koordina- tion der Lehrmittelentwicklung in den deutschsprachigen Kantonen. Seit 2014 sind alle 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone und das Fürsten- tum Liechtenstein in der ilz zusammengeschlossen. In ihrer Lehrmittel- wahl bleiben die Mitgliederkantone der ilz trotz gemeinsamer Lehrmittel- strategie selbstständig. Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben am 30. November 2008 das Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 30. Juni 2008 (HarmoS-­ Konkordat, LS 410.31) gutgeheissen. Gemäss Art. 8 des HarmoS-Kon- kordats, das seit dem 1. August 2009 in Kraft ist, sind die Kantone ver- pflichtet, Lehrpläne, Lehrmittel, Evaluationsinstrumente und Bildungs- standards auf sprachregionaler Ebene aufeinander abzustimmen. Die Ko- ordination und Entwicklung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Instru- menten der Qualitätssicherung und Leistungsmessung bildeten in der Folge den Kern der gemeinsamen Tätigkeiten der Deutschschweizer Kan- tone unter dem Dach der Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Kon- ferenz (D-EDK). Im Einvernehmen mit der D-EDK und mit Bezug auf Ziff. 2.2b der Vereinbarung zur sprachregionalen Zusammenarbeit vom 18. März 2010 haben die Delegierten der ilz-Mitgliederkantone am 7. De- zember 2012 ein totalrevidiertes Statut zuhanden der Genehmigung durch die Kantone beschlossen. Mit dem Beitritt zu diesem Statut hat der Re- gierungsrat am 12. Juni 2013 die ilz-Mitgliedschaft des Kantons Zürich erneuert. Die Plenarversammlung der D-EDK hat am 31. Oktober 2014 in Um- setzung von Art. 62 der Bundesverfassung (SR 101) den gemeinsam er- arbeiteten Lehrplan 21 zuhanden der Kantone verabschiedet. Die mit die- ser Lehrplanvorlage für die Volksschule verbundene Harmonisierung der Bildungsziele ist seither für die Lehrmittelproduktion zu einem wichti- gen Orientierungspunkt mit koordinierender Wirkung geworden. Aus- gehend vom Lehrplan 21 hat der Kanton Zürich am 13. März 2017 mit Be-

schluss des Bildungsrates einen neuen Lehrplan für die Volksschule er- lassen, der in den Schuljahren 2018/2019 bzw. 2019/2020 gestaffelt in Kraft gesetzt worden ist. Der Aufsichtsrat der ilz hat am 19. Februar 2020 beschlossen, die Or- ganisationsform der ilz zu überprüfen. Die Klärung von organisatorischen Fragen erforderlich gemacht haben zum einen Abklärungen der Wett- bewerbskommission des Bundes, die zum Verzicht auf die bisher in der ilz üblichen Preisregelungen per Anfang 2020 führten. Zum anderen haben Ende 2019 die beiden grossen öffentlichen Schulverlage (Lehrmittelver- lag Zürich und Schulverlag plus AG der Kantone Aargau und Bern) die «Vereinbarung betreffend die Lieferbedingungen der Verlage der Mit- glieder der ilz» per 31. Dezember 2020 gekündigt, um mehr unternehme- rische Freiheit zu erlangen. In der Folge hat die Plenarversammlung der ilz-Mitgliederkantone am 30. Oktober 2020 ein totalrevidiertes Statut zuhanden der Genehmigung durch die Kantone verabschiedet. Das neue ilz-Statut kann gemäss Art. 16 des geltenden Statuts vom 7. Dezember 2012 sowie gemäss Art. 10 des Statuts vom 30. Oktober 2020 in Kraft gesetzt werden, sobald die Mehrheit der Mitgliederkantone zu- gestimmt hat. Der Beitritt eines Kantons zur ilz erfolgt dabei durch die Genehmigung des Statuts (Art. 3 Abs. 1 ilz-Statut). Am 24. Juni 2021 hat die Plenarversammlung der ilz-Mitgliederkantone die Inkraftsetzung des Statuts vom 30. Oktober 2020 auf den 1. Januar 2022 beschlossen. Gemäss Art. 11 des ilz-Statuts vom 30. Oktober 2020 wird mit dessen Inkrafttre- ten das Statut vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.

B. Wesentliche Neuerungen Die wichtigsten Elemente des ilz-Statuts vom 30. Oktober 2020 sind: – Schaffung einer zeitgemässen, schlanken Organisationsstruktur, – Neuregelung der Finanzierung. Die Regelungsdichte des neuen Statuts ist im Vergleich zum Statut vom 7. Dezember 2012 erheblich geringer. Das Statut vom 30. Oktober 2020 umfasst nicht mehr 17, sondern lediglich 11 Artikel. Neben Name, Zweck und Mitgliedschaft sind darin hauptsächlich die Organisation (Plenar- versammlung, Aufgaben der Plenarversammlung, Präsidentin/Präsident, Geschäftsstelle) sowie der Bereich Finanzen geregelt. Die Rechtsform der ilz als öffentlich-rechtliche Anstalt der Kantone wird beibehalten. Im Wesentlichen bleibt auch der Zweckartikel unver- ändert bestehen. Hauptaufgabe der ilz ist es weiterhin, die Kantone bei der Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Angebots an Lehr- mitteln zu unterstützen.

Oberstes Organ der ilz bleibt die Plenarversammlung der Mitglieder- kantone, die sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mitgliederkantone zusammensetzt. Das neue ilz-Statut bringt im Ver- gleich zur heutigen Situation aber eine Verschlankung der Strukturen. Sta- tutarisch vorgeschrieben sind als Organe neben der Plenarversammlung der Mitgliederkantone nur noch das Präsidium und die Geschäftsstelle. Der Aufsichtsrat, die Verlagskonferenz und die Konferenz der kantona- len Lehrmittelverantwortlichen werden nicht mehr aufgeführt. Die Or- ganisation der ilz soll aber rasch an neue Bedürfnisse der Kantone ange- passt werden können. Die Plenarversammlung kann deshalb bei Bedarf Gremien zur Vorbereitung der Geschäfte der Plenarversammlung und zur Erfüllung weiterer Aufgaben einsetzen. Die ilz wird in Zukunft keine eigene Geschäftsstelle mehr haben. Das Statut vom 30. Oktober 2020 erlaubt bezüglich Geschäftsführung ver- schiedene Lösungen und gibt der Plenarversammlung die Möglichkeit, in Zukunft die Geschäftsstelle ohne Statutenrevision zu wechseln. Gemäss Beschluss der Plenarversammlung der ilz-Mitgliederkantone vom 24. Juni 2021 werden die Geschäfte der ilz ab dem 1. Januar 2022 von der Ge- schäftsstelle der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) in Luzern geführt. Die Einzelheiten sind in einer Leistungsvereinbarung geregelt. Die Geschäftsstelle der BKZ macht dies seit Anfang 2019 in gleicher Form bereits für die Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ost- schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie für die Nord- westschweizerische Erziehungsdirektoren-Konferenz. Für den Kanton Zürich ergeben sich mit dem Beitritt zum ilz-Statut vom 30. Oktober 2020 keine Mehrkosten, weil keine zusätzlichen Aufga- ben und Aktivitäten der ilz vorgesehen sind. Die Höhe des Kantonsbei- trages bemisst sich weiterhin nach der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Kantons. Der Grundbetrag pro Kopf wird von der Ple- narversammlung der ilz-Mitgliederkantone jährlich mit dem Budget fest- gelegt (2022 unverändert 6 Rappen pro Einwohnerin und Einwohner). Für die Finanzierung der ilz bringt das neue Statut vom 30. Oktober 2020 jedoch eine tiefgreifende Veränderung. Ab dem 1. Januar 2022 wird die ilz nicht mehr mit den Abgaben der Lehrmittelverlage rechnen kön- nen, die bislang mit Bezug auf den jeweiligen Umsatz mit Lehrmitteln aus dem ilz-Programm geleistet worden sind. Diese Finanzierungsquelle aus dem ilz-Statut vom 7. Dezember 2012 wird aufgehoben. Die ilz verliert damit eine tragende Säule der bisherigen Budgets (2020: Fr. 365 746 aus Kantonsbeiträgen, Fr. 467 000 aus Verlagsabgaben). Der Kanton Zürich profitiert von dieser Regelung insofern, als dass der Lehrmittelverlag Zürich keine Beiträge mehr an die ilz zu bezahlen hat.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale vom 30. Oktober 2020 wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Geschäftsstelle der Interkantonalen Lehrmittel- zentrale, c/o BKZ Geschäftsstelle, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern, sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli