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Entscheid

RRB Nr. 1247/2017

Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik, Änderungen ab 1. Januar 2018, Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten

20. Dezember 2017Deutsch6 min

Source zh.ch

Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik, Änderungen ab 1. Januar 2018, Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017

1247. Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik (Änderungen ab 1. Januar 2018; Wiedererwägungsgesuch)

Erwägungen

A. Mit Beschluss Nr. 1134/2011 setzte der Regierungsrat die Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik und Rehabilitation mit Wirkung ab 1. Ja- nuar 2012 fest. Dabei wurden gestützt auf Art. 58b Abs. 5 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und § 4 Abs. 3 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20) für verschiedene Leistungsgruppen Mindest- fallzahlen pro Spital eingeführt. Mit Beschluss Nr. 746/2017 betreffend Zürcher Spitallisten 2012, Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie, Änderungen ab 1. Januar 2018, wurden die Spitallisten aktualisiert und u. a. für sechs Leistungsgruppen Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur sowie für weitere Leistungsgruppen Mindestfallzahlen pro Spital eingeführt. Gleichzeitig wurde nach folgenden Regeln über die Beibehaltung von bisherigen Leistungsaufträgen entschieden (RRB Nr. 746/2017, S. 3, mit Verweisung auf RRB Nr. 799/2014): Befristete Leistungsaufträge: – «Wurde die Mindestfallzahl pro Spital im neusten zur Verfügung ste- henden Datenjahr (2016) für die entsprechende Leistungsgruppe erreicht, ist die Erteilung eines unbefristeten Leistungsauftrages ab 1. Januar 2018 gerechtfertigt. – Wurde die Mindestfallzahl pro Spital für die entsprechende Leis- tungsgruppe im Jahr 2016 nicht erreicht, ist der befristete Leistungs- auftrag grundsätzlich nicht zu erneuern.» Unbefristete Leistungsaufträge: – «Wurde die Mindestfallzahl pro Spital für die entsprechende Leis- tungsgruppe im Durchschnitt der beiden neusten zur Verfügung ste- henden Datenjahre (2015 und 2016) nicht erreicht, ist der bisher unbe- fristet erteilte Leistungsauftrag in Bezug auf diese Leistungsgruppe neu bis zum 31. Dezember 2018 zu befristen. Der befristete Leis- tungsauftrag entfällt auf 1. Januar 2019, wenn – aufgrund der Über- prüfung im Jahr 2018 – die Mindestfallzahl pro Spital im dann neus- ten zur Verfügung stehenden Datenjahr (2017) für die entsprechende Leistungsgruppe nicht erreicht wird. Diese Bedingung ist auf der zu aktualisierenden Spitalliste zu vermerken.»

B. Für die Leistungsgruppe BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchi- rurgie gilt seit 2012 eine Mindestfallzahl von jährlich zehn Operationen pro Spital. Seit dem 1. Januar 2015 verfügt das See-Spital über einen bis 31. Dezember 2017 befristeten Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe BEW8.1. Das See-Spital wies für 2015 und 2016 folgende Fallzahlen auf: Standort Horgen vier bzw. zwei und Standort Kilchberg sieben bzw. zwei. Diese Fallzahlen liegen für beide Standorte deutlich unter der Mindestfallzahl von zehn Operationen pro Jahr. Dem See-Spital wurde in der mit RRB Nr. 746/2017 in Anwendung der erwähnten Regelung für beide Standorte der je bis Ende 2017 befristete Leistungsauftrag nicht mehr verlängert.

C. Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob die Stiftung See-Spital für die Standorte Horgen und Kilchberg Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Mindestfallzahlen pro Operateurin oder Operateur für die Leistungs- gruppen URO1.1.1 Radikale Prostatektomie, BEW7.1 Erstprothese Hüfte, BEW7.2 Erstprothese Knie, BEW7.3 Wechseloperationen Hüft- und Knie- prothesen, GYNT Gynäkologische Tumore und GYN2 Anerkanntes zerti- fiziertes Brustzentrum. Zudem wurde die Aufhebung der Mindestfall- zahlen pro Spital für die Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.2, GYN2 und GYNT beantragt (Beschwerde S. 2). Bezüglich des nicht verlänger- ten Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie wurde in der Beschwerde kein Antrag gestellt.

D. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 ersuchte das See-Spital um Wiedererwägung des Beschlusses Nr. 746/2017 und beantragte, es sei dem See-Spital der Leistungsauftrag am Standort Kilchberg erneut zu verlän- gern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund personeller Verstärkung des Wirbelsäulenteams seien bis September 2017 bereits zwölf Fälle aus der Leistungsgruppe BEW8.1 operiert worden. Unter diesen im Jahr 2017 veränderten tatsächlichen Umständen sei es gerechtfertigt, den provisorischen Leistungsauftrag nochmals zu verlän- gern, damit bewiesen werden könne, dass die vorgegebenen Mindestfall- zahlen für die Leistungsgruppe BEW8.1 erreicht werden könnten.

E. Das Wiedererwägungsgesuch ist kein Rechtsmittel, sondern ein formloser Rechtsbehelf. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten. Es besteht demnach kein Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Nach der Praxis besteht immerhin ein Anspruch auf einen kurz begründeten Nichteintretensentscheid. Lehnt die Behörde ab, auf ein Wiedererwä- gungsgesuch einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel

ergriffen werden, es sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen verneint (Martin Bertschi in: Kommentar VRG, N. 21 Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d).

F. Die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Leistungsauftrags waren im massgeblichen Daten- jahr 2016 am Standort Kilchberg mit zwei statt zehn Fällen pro Jahre bei Weitem nicht erfüllt. Auch im Vorjahr (2015) wurde die erforderliche Mindestfallzahlen mit sieben statt zehn Fällen nicht erfüllt. Entsprechend wurden im Durchschnitt der letzten zwei Jahre aufgerundet lediglich fünf Fälle pro Jahr behandelt. Nach der beschriebenen Regelung und kon- stanter Praxis ist nicht auf die Fälle des laufenden Jahres abzustellen. Deshalb wurde in dem von der Gesundheitsdirektion am 10. April 2017 in die Vernehmlassung gegebenen Schreiben für beide Standorte des See-Spitals festgehalten, dass der befristete Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe BEW8.1 nicht mehr zu verlängern sei. Die Gesuch- stellerin liess sich zu diesem Punkt innert der bis 31. Mai 2017 laufenden Frist nicht vernehmen. Mit Beschlusses Nr. 746/2017 wurde deshalb der befristete Leistungsauftrag nicht mehr verlängert und zudem festgehalten, dass zusätzliche Leistungsaufträge nicht sinnvoll seien (S. 9 und 47 f.). Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, auf diesen Entscheid zu- rückzukommen. Dies auch deshalb, weil es der Gesuchstellerin möglich gewesen wäre, ihren Antrag in ihre Beschwerde vom 28. September 2017 zu integrieren. Zudem liegt die konstante Einhaltung der Mindestfallzah- len als qualitätssichernde Massnahme im Interesse der Patientinnen und Patienten. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.

G. Die Gesuchstellerin beantragt für den Fall der Nichtverlängerung des befristeten Leistungsauftrags für BEW8.1, das Gesuch sei eventualiter als Antrag auf Neuerteilung eines Leistungsauftrags für die genannte Leistungsgruppe zu behandeln. Auf dieses Begehren ist ebenfalls nicht einzutreten. Entsprechende Gesuche sind im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zur Änderung der Spitalliste zu stellen.

H. Gegen diesen Beschluss kann grundsätzlich kein Rechtsmittel er- griffen werden, es sei denn, die Gesuchstellerin mache geltend, das Vor- liegen der Eintretensvoraussetzungen werde zu Unrecht verneint (vgl. Erwägung lit. E.). In diesem Sinne wäre gegen den vorliegenden Beschluss entsprechend RRB Nr. 746/2017, Dispositiv VII, Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht zu erheben.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Stiftung See-Spital vom 24. Ok- tober 2017 gegen den Regierungsratsbeschluss vom 23. August 2017 (RRB Nr. 746/2017) betreffend Änderung der Zürcher Spitalliste 2012 wird nicht eingetreten.

II. Gegen diesen Beschluss kann im Sinne von Erwägungen lit. E und H innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

III. Mitteilung an das See-Spital, Asylstrasse 19, Postfach, 8810 Horgen (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli