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Entscheid

RRB Nr. 1248/2018

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Meilen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

19. Dezember 2018Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Meilen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1248. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Meilen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Meilen haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 die Teilrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Der neue Art. 23 regelt die Offen- legung der Interessenbindungen und der neue Art. 53 bildet die Grund- lage für die Ausgliederung der Aufgaben der Telekommunikation in eine Aktiengesellschaft.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Meilen am 23. September 2018 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Meilen, Dorfstrasse 100, 8706 Mei- len, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli