RRB Nr. 1249/2012
Bundesgerichtsgesetz, Änderung, Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen, Schreiben an das EJPD
28. November 2012Deutsch3 min
Source zh.ch
Bundesgerichtsgesetz, Änderung, Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. November 2012
1249. Bundesgesetz über das Bundesgericht
Erwägungen
(Änderung, Erweiterung der Kognition bei Beschwerden in Strafsachen), Vernehmlassung Die von Ständerat Janiak eingereichte Motion betreffend Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes (10.3138) beauftragt den Bundes- rat, die Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts dahingehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können. Die Motion wurde von den eidgenössischen Räten angenommen. Nach geltendem Recht können Urteile der Strafkammer des Bundes- strafgerichts mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ange- fochten werden. Dabei kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz nur berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). An- sonsten ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vor- instanz gebunden. Eine uneingeschränkte Sachverhaltskontrolle ist demnach ausgeschlossen. Diese Regelung steht nicht im Einklang mit der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), denn diese sieht gegen Urteile erstinstanzlicher Ge- richte ein vollkommenes Rechtsmittel vor. So können erstinstanzliche kantonale Urteile mittels Berufung angefochten werden, wobei diese ein vollkommenes Rechtsmittel darstellt. Die Berufungsinstanz kann das Urteil somit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gegen diesen letztins- tanzlichen kantonalen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zulässig mit den vorstehend aufgezeigten Einschrän- kungen hinsichtlich der Sachverhaltsüberprüfung. In Umsetzung der Motion schlägt der Bundesrat eine Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vor. Der Vorentwurf orientiert sich an der Lö- sung der Militär- und Unfallversicherung. In diesen Rechtsgebieten ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, wenn es um Entscheide über die Zusprechung oder Verwei- gerung von Geldleistungen geht (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 5. September 2012 haben Sie uns einen Vorent- wurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über das Bundesgericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die vorgeschlagene Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden in Strafsachen gegen Entscheide einer Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Damit wird in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit eine uneingeschränkte Überprüfung des Sach- verhaltes durch eine zweite Instanz ermöglicht, wie dies die Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) auch für kantonale Strafverfahren vor- schreibt. Wie im Erläuternden Bericht zutreffend ausgeführt wird, besei- tigt die Gesetzesänderung darüber hinaus eine Ungleichbehandlung, die dadurch entsteht, dass die Bundesanwaltschaft Fälle der Bundesgerichts- barkeit unter bestimmten Voraussetzungen den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen kann (Art. 25 StPO). Diesfalls werden zwei (kantonale) Instanzen den Sachverhalt uneinge- schränkt prüfen, während im anderen Fall (keine Delegation) nur eine Instanz, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, eine solche Prüfung vornimmt. Wir gehen mit dem Bundesrat davon aus, dass die Vorlage keine Aus- wirkungen auf den Kanton Zürich hat.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi