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Entscheid

RRB Nr. 125/2018

Aufzugsanlagen, Instandhaltung, Rahmenvertrag, Vergabe

14. Februar 2018Deutsch9 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Februar 2018

125. Aufzugsanlagen, Instandhaltung (Rahmenvertrag, Vergabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss § 51 Abs. 1 der Immobilienverordnung (ImV) koordiniert die Baudirektion die Beschaffung von Dienstleistungen und Lieferungen mit Bezugspflicht für die Immobilienbewirtschaftung und schliesst Rahmen- verträge zu marktkonformen Konditionen ab. Gemäss § 50 Abs. 1 lit. d ImV sind die Nutzer bei den Bewirtschaftern zum Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen und für Inspektion und Wartung verpflichtet. Dazu zählt auch die Instandhaltung der Aufzugsanlagen. Wer die Bewirtschaf- tung der kantonalen Liegenschaften vornimmt, ist in § 2 in Verbindung mit § 42 ImV geregelt. Mit Beschlüssen Nrn. 890/2012 und 243/2017 übertrug der Regierungsrat zudem die «Lead-Buyer»-Funktion bzw. die Verantwort- lichkeit für die Beschaffungsoptimierung der Materialgruppe Facility Ma- nagement dem Immobilienamt (IMA). Auf diesen Grundlagen schliesst das IMA Rahmenverträge mit Lieferanten ab, um bessere Rahmenbedingun- gen und Konditionen für alle kantonalen Organisationen zu erhalten. Die verschiedenen Anlagehalter der kantonalen Organisationseinhei- ten und der kantonsnahen Institutionen unterhalten heute in ihren Objek- ten zahlreiche Aufzugsanlagen verschiedener Hersteller. Bis anhin wur- den in der Regel für die jeweiligen Aufzugsanlagen der einzelnen Objekte Einzelserviceverträge zu unterschiedlichen Bedingungen abgeschlossen. Die vom IMA vorgenommene Bestandsaufnahme über sämtliche Aufzugs- anlagen der kantonalen Verwaltung und der weiteren kantonsnahen Insti- tutionen hat gezeigt, dass mittels Abschluss von Rahmenverträgen je Her- steller, aufgrund von Vorzugspreisen für Grossbezüger, beachtliche Ein- sparungen erzielt werden können. Der Abschluss von Rahmenverträgen führt zudem, aufgrund einheitlicher Vertragsbedingungen, zu einer we- sentlichen Vereinfachung des Vertragsmanagements und gewährt einen umfassenden Überblick über den Bestand sämtlicher Aufzugsanlagen. Da­her nahm das IMA in seiner Funktion als «Lead-Buyer» mit den fünf Herstellern, von denen die kantonale Verwaltung und die kantonsnahen Institutionen die meisten Aufzugsanlagen beziehen, Vertragsgespräche auf. Einer dieser fünf Hersteller ist die thyssenkrupp Aufzüge AG. Im Rahmen der Beschaffungsoptimierung der Materialgruppe Facility Management wurden die verschiedenen Beschaffungsorganisationen als Anlagehalter über den jeweiligen Projektstand informiert und es fand eine enge Zusam- menarbeit zwischen den Anlagehaltern und dem IMA statt.

Mit Abschluss des mit diesem Beschluss zu vergebenden Rahmenver- trags gelten für alle dem Vertrag unterstellten Bezüger hinsichtlich der Auf- zugsanlagen der thyssenkrupp Aufzüge AG dieselben Bedingungen. Der Rahmenvertrag schafft die Möglichkeit, zwischen einer Teilwartung (ohne Reparatur) und einer Vollwartung (einschliesslich Reparatur) der Aufzugs- anlagen frei zu wählen. Der in der kantonalen Verwaltung und den weite- ren Institutionen vorhandene Anlagenbestand der thyssenkrupp Aufzüge AG umfasst heute rund 55 Anlagen. Mit Abschluss des Rahmenvertrags können die Wartungs- und Instandhaltungskosten bei gleichbleibendem Wartungsmodell gegenüber dem heutigen Stand um rund 15% gesenkt wer- den. Bei einem Wechsel von der Teilwartung zur Vollwartung ist jeweils mit einem Aufpreis von durchschnittlich 50% gegenüber dem geltenden Preis für die Teilwartung zu rechnen. In diesem Spezialpreis für die Vollwartung sind auch sämtliche Reparaturkosten enthalten. Die Preise sind sowohl für die Voll- als auch für die Teilwartung als sehr attraktiv zu beurteilen. Voraussetzung für diese Konditionen in der Vollwartung sind, dass min- destens 15 Anlagen (zurzeit 18 Anlagen) in der Vollwartung sind. Ansons- ten verteuert sich das Vollwartungsmodell jeweils um 7%. Mit Abschluss und der Vergabe des Rahmenvertrags werden die bishe- rigen Einzelverträge abgelöst.

B. Bezüger, Bezugspflicht Die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei mit den unterstellten Ämtern, Abteilungen und Betrieben, einschliesslich der un- selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Be- zirksverwaltungen, sind gemäss den Regelungen der ImV verpflichtet, die Instandhaltungsmassnahmen gemäss Rahmenvertrag beim jeweiligen Be- wirtschaftungsorgan zu beziehen (§ 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ImV und § 50 Abs. 1 lit. d ImV). Die betreffenden Anlagehalter sind, soweit sie über Aufzugsanlagen der thyssenkrupp Aufzüge AG verfügen, ver- pflichtet, sich dem Rahmenvertrag zu unterstellen. Damit verbunden ist die Pflicht, das betreffende Anlagenverzeichnis gemäss interner Zuständig- keitsordnung zu unterzeichnen. Nach erfolgter Unterstellung haben die jeweiligen Anlagehalter wie bis anhin für die Abwicklung der Instandhal- tung ihrer Anlagen und insbesondere für die Bereitstellung der erforder- lichen Mittel besorgt zu sein. Die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons, die Verwaltung der Rechtspflege, die Finanzkontrolle, der Datenschutzbeauf- tragte usw. sind berechtigt und werden eingeladen, sich dem Rahmenver- trag ebenfalls zu unterstellen. Bei einer Unterstellung haben sie gemäss der auf sie anwendbaren Zuständigkeitsordnung die jeweiligen Anlageverzeich- nisse rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Auch sie sind bei einer Teil-

nahme am Rahmenvertrag weiterhin für die Abwicklung der Instandhal- tung ihrer Anlagen sowie für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel verantwortlich. Das IMA ist für die Belange des Rahmenvertrags zuständig und stellt sicher, dass das Gesamtanlageverzeichnis, das integrierenden Bestandteil des Rahmenvertrags bildet, jährlich aktualisiert wird. Das IMA als Auftrag- geber ist berechtigt, sowohl beim Auftragnehmer als auch bei den kantona- len Organisationseinheiten, die dem Rahmenvertrag unterstehen, Rück- fragen zu stellen. Letztere sind zur Auskunft verpflichtet.

C. Vertragsinhalt Der Rahmenvertrag unterscheidet hinsichtlich des Leistungsumfangs zwischen Teilwartung und Vollwartung. Die Teilwartung umfasst im We- sentlichen die Bereiche «Wartung» und «Störungsbehebung», während die Vollwartung zusätzlich den Bereich «Reparatur» umfasst. Für welche An- lagen eine Teil- und für welche eine Vollwartung vereinbart wird, legen die jeweils zuständigen Organisationseinheiten der Anlagehalter fest: Es er- gibt sich aus den Anlageverzeichnissen, welche integrierenden Bestandteil des Rahmenvertrags bilden. Falls von der Teilwartung in die Vollwartung gewechselt wird, müssen die Anlagehalter die gemäss der thyssenkrupp Aufzüge AG offerierten Instandsetzungsarbeiten durchführen lassen. Der Vertragspreis für Anlagen in Teilwartung setzt sich zusammen aus einem Preisanteil Wartung und einem Preisanteil Störungsbehebung je Anlage. Die thyssenkrupp Aufzüge AG gewährt auf den aktuellen Vertragspreis Teilwartung einen Grosskundenrabatt von 10%. In der Vollwartung wird zusätzlich ein Preisanteil Reparatur für die Anlagen festgelegt. Dieser Preisanteil ist abhängig von der Komplexität der Anlage und steigt mit zu- nehmendem Anlagealter. Zusätzlich ist der Preis davon abhängig, wie viele Aufzugsanlagen in der Vollwartung sind. Die Rechnungstellung erfolgt an die in den Anlageverzeichnissen aufgeführten Anlagehalter. Die Mindestvertragsdauer des Rahmenvertrags beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem Inkrafttreten des Rahmenvertrags (rückwirkend am 1. Januar 2018) zu laufen. Für die Anlagehalter besteht keine Möglichkeit, den Rahmenvertrag vorzeitig aufzulösen bzw. ihre Anlagen aus den An- lageverzeichnissen zu entfernen, ausser bei Wegfall einer Anlage infolge Handänderung der Liegenschaft (Eigentumsübertragung), bei Stilllegung einer Anlage durch den Auftraggeber und/oder bei Aufgabe der Zustän- digkeit für die Verwaltung einer Liegenschaft mit Anlagen der thyssen- krupp Aufzüge AG. Diesbezüglich trifft den Anlagehalter eine Anzeige- pflicht gegenüber der thyssenkrupp Aufzüge AG und dem Auftraggeber. Nach Ablauf der festen Mindestvertragsdauer kann der Auftraggeber den Vertrag schriftlich um jeweils ein Jahr, höchstens jedoch um insgesamt

drei Jahre verlängern. Spätestens nach Ablauf von acht Jahren endet der Rahmenvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei Verletzung wichtiger vertraglicher Verpflichtungen kann der Rahmenvertrag mit so- fortiger Wirkung ausserordentlich aufgelöst werden. Die Kündigung des Rahmenvertrags führt auch zur Beendigung der einzelnen Rechtsbezie- hungen zwischen den Anlagehaltern und der thyssenkrupp Aufzüge AG gemäss den Anlageverzeichnissen und insbesondere zum Erlöschen des einheitlichen Preisrabattes. Das IMA entscheidet frühzeitig über das wei- tere Vorgehen nach Auslaufen des Vertrags.

D. Vertragsgenehmigung, Vergabe und Ausgabe Gemäss § 10 Abs. 1 der Submissionsverordnung (SVO) kann ein Auf- trag unter bestimmten Voraussetzungen und unabhängig vom Auftrags- wert direkt vergeben werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass Leis- tungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen An- bieter vergeben werden müssen, um die Austauschbarkeit mit bereits vor- handenem Material oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. § 10 Abs. 1 lit. f SVO). Um die Verfügbarkeit und Austauschbarkeit von Originalteilen der Aufzugsanlagen und somit einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können, müssen die Instandhaltungsmassnahmen vom Hersteller der Auf- zugsanlage erbracht werden. Im Weiteren verfügen moderne Aufzugsan- lagen über Softwaresteuerungen, auf die aus Gründen des Schutzes geisti- gen Eigentums nur der Hersteller Zugriff hat (§ 10 Abs. 1 lit. c SVO). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Arbeiten zur Instandhaltung der Aufzugsanlagen der thyssenkrupp Aufzüge AG in einem freihändigen Verfahren ebenfalls dieser zu vergeben. Die Vergabesumme über die nächsten acht Jahre für sämtliche Aufzugs- anlagen der thyssenkrupp Aufzüge AG in den kantonalen Liegenschaften beträgt rund Fr. 1 635 000. Darin sind auch diejenigen Anlagen der An- lagehalter, für die kein Pflichtbezug von Dienstleistungen und Lieferun- gen gestützt auf § 50 Abs. 1 lit. d ImV besteht und die eingeladen sind, sich dem Rahmenvertrag anzuschliessen, bereits enthalten. In dieser Vergabe- summe ist ebenfalls bereits berücksichtigt, dass die Anlagehalter während der nächsten acht Jahren jährlich und nach eigenem Ermessen zum teu- reren Vollwartungsmodell wechseln können und dass sich dort die Preise infolge des Alters der Anlagen erhöhen. Wie eingangs aufgeführt ist die Abwicklung der Instandhaltungsmass- nahmen und damit insbesondere auch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel Sache des jeweiligen Anlagehalters, der für die Ein- haltung der für ihn geltenden Bestimmungen verantwortlich ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Auftrag zur Erbringung der Instandhaltungsleistungen bei den Aufzugsanlagen der thyssenkrupp Aufzüge AG, Rümlang, wird an diese Unternehmung vergeben. Die Vergabesumme beträgt Fr. 1 635 000.

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, mit der thyssenkrupp Aufzüge AG den entsprechenden Rahmenvertrag abzuschliessen.

III. Die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei mit den unterstellten Ämtern, Abteilungen und Betrieben, einschliesslich der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Bezirksverwaltungen, sind verpflichtet, sich für ihre Aufzugsanlagen der thyssenkrupp Aufzüge AG dem Rahmenvertrag anzuschliessen. Sie haben die Anlageverzeichnisse nach der für sie massgebenden Zuständigkeits- regelung rechtsverbindlich zu unterzeichnen (unter Angabe der Voll- oder Teilwartung) und im Umfang der Unterstellung und nach Massgabe der jeweiligen Zuständigkeiten die erforderlichen Mittel zu bewilligen.

IV. Die weiteren kantonalen Organisationseinheiten (Rechtspflege, Par- lamentsdienste, Ombudsmann, Finanzkontrolle usw.), die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Unternehmungen des Kantons und weitere Unternehmungen, Anstalten usw., die einen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen, sind berechtigt und eingeladen, sich dem Rahmenver- trag anzuschliessen und die jeweiligen Anlageverzeichnisse rechtsver- bindlich zu unterzeichnen. Sie haben nach Massgabe ihrer Unterstellung für die Abwicklung der Instandhaltung ihrer Aufzugsanlagen und insbe- sondere die Bereitstellung der erforderlichen Mittel besorgt zu sein.

V. Die Baudirektion wird beauftragt, den Abschluss des Rahmenver- trags den Anlagehaltern der in Dispositiv III und IV genannten Stellen bekannt zu machen.

VI. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Zuschlags auf simap.ch nicht öffentlich.

VII. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli