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Entscheid

RRB Nr. 125/2025

Strassen, Zürich, Werdstrasse, Projektgenehmigung

5. Februar 2025Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Februar 2025

125. Strassen (Zürich, Werdstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 das Projekt an der Werdstrasse (Bau Nr. 20 176) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Werdstrasse ist für den motorisierten Individualverkehr (MIV) kommunal klassiert. Ihr entlang verläuft eine regional klassierte Velo- route. Zusätzlich führt eine Ausnahmetransportroute des Typs II über die Werdstrasse. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regie- rungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Auf der Werdstrasse wird im Abschnitt Birmensdorfer- bis Strassburg- strasse die bestehende Lücke im regionalen Veloroutennetz geschlossen. Dies wird mit der Öffnung der Einbahnstrasse für den Veloverkehr in Fahrtrichtung Wiedikon und dem Abbau eines MIV-Fahrstreifens in diesem Bereich ermöglicht. Zugunsten des neuen Radstreifens in Rich- tung Birmensdorferstrasse wird der Trottoirbereich vor der Werdstrasse Nr. 72 verschmälert und der angrenzende Fussgängerstreifen entspre- chend verlängert. Vor dem Knoten Stauffacherstrasse erfolgt in Fahrt- richtung stadteinwärts ein Spurabbau zugunsten einer richtungsgetrenn- ten, vorgezogenen Haltelinie, was die Entflechtung der beiden Fahrt- richtungen für den Veloverkehr unterstützt. Die bestehende Lichtsignal- anlage an der Werd- und der Strassburgstrasse wir zurückgebaut. Der Knoten wird neu mittels Markierungen vortrittsgeregelt betrieben. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2025 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 11. März 2024 Stellung genommen. Die darin formulierten Begehren wurden berücksichtigt. Demnach führen die An- passungen an der Werdstrasse nicht zu einer Verminderung der Leistungs- fähigkeit auf der überkommunalen Stauffacherstrasse. Insofern ist das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) verein- bar. Da es sich beim Projekt um untergeordnete bauliche Massnahmen handelt, wurde auf eine Mitwirkung und öffentliche Auflage gemäss §§ 13 Abs. 1 und 16 f. StrG (LS 722.1) verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat gestützt auf die massgebenden Be- stimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befug-

nisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) und mit dem Einverständnis der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements mit Verfügung Nr. 19 713 vom 24. Juli 2024 die Ausgaben bewilligt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung durch den Kanton steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 460 000. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkom- munal klassierten Verbindungen. Die voraussichtlichen Kosten können demnach vollumfänglich der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Werdstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli