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Entscheid

RRB Nr. 1250/2018

Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Embrachertal, neue Statuten, Genehmigung

19. Dezember 2018Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Embrachertal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1250. Gemeindewesen (Sicherheitszweckverband Embrachertal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach und Rorbas bilden seit 1993 einen Zweckverband für die Bildung einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 3091/1993). 2001 wurde der Verbandszweck auf die Bildung einer gemeinsamen Zivilschutzor- ganisation ausgeweitet (RRB Nr. 617/2001). Am 10. Juni 2018 haben die Stimmberechtigten der fünf Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Sicherheitszweckverbands Embrachertal enthalten die not- wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Ein- führung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahre 2009.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 15 Ziff. 8 und 9 der Statuten besagen, dass die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden für die Beschlussfassung über die Veräusserung von oder Investition in Liegenschaften des Finanzvermögens im Wert von mehr als Fr. 1 000 000 zuständig sind. In Art. 20 der Statuten wird dem- gegenüber der Sicherheitskommission (Verbandsvorstand) keine entspre- chende Zuständigkeit für die Veräusserung von oder Investition in Lie- genschaften des Finanzvermögens im Wert bis Fr. 1 000 000 zugestanden. Fehlt eine solche Zuständigkeit des Verbandsvorstands in den Statuten, so haben die Gemeinderäte stets über die Veräusserung von Liegenschaf- ten des Finanzvermögens oder die Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens zu beschliessen, und zwar unabhängig vom Wert der Liegenschaft oder von der Höhe der Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens (vgl. Art. 117 Abs. 2 GG). Folglich ist Art. 15 Ziff. 8

und 9 dahingehend auszulegen, dass den Gemeinderäten der Verbands- gemeinden stets die vorgenannten Kompetenzen zukommen und nicht nur ab einem Wert von mehr als Fr. 1 000 000. b) In Art. 47 der Statuten wird bestimmt, dass diese nach der rechts- kräftigen Annahme durch alle Verbandsgemeinden und nach der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat auf einen durch die Sicherheitskom- mission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft treten. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Statuten führt der Sicherheitszweckverband Embrachertal ab dem 1. Januar 2019 einen eignen Haushalt mit Bilanz ein. Diese beiden vorgenannten Zeitpunkte dürfen nicht auseinanderfallen. Vor diesem Hintergrund ist Art. 47 der Statuten dahingehend auszulegen, dass diese ebenfalls auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Sicherheitszweckverbands Embrachertal werden im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Sicherheitszweckverbands Embrachertal, c/o Gemeinderatskanzlei Embrach, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Embrach, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach, – Freienstein-Teufen, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein, – Lufingen, Gemeindeverwaltung, Mülistrasse 1, 8426 Lufingen, – Oberembrach, Gemeindeverwaltung, Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach, – Rorbas, Gemeindeverwaltung, Kirchgasse 1, 8427 Rorbas,

– den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli