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Entscheid

RRB Nr. 1251/2025

Strassen, Zürich, Kreuzbühlstrasse, Projektgenehmigung

3. Dezember 2025Deutsch3 min

Source zh.ch

Strassen, Zürich, Kreuzbühlstrasse, Projektgenehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2025

1251. Strassen (Zürich, Kreuzbühlstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 das Projekt an der Kreuzbühlstrasse (Bau Nr. 19 051) zur Geneh- migung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassen- gesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusiche- rung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Im Projektperimeter sind die Kreuzbühl- und Falkenstrasse als kan- tonale Hauptverkehrsstrassen klassiert (HVS 347.3). Entlang der Müh- lebach- und der Falkenstrasse verlaufen regionale Velorouten. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, wes- halb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im «Haus zum Falken» beim Bahnhof Stadelhofen entsteht eine öf- fentlich zugängliche Velostation mit rund 800 Veloabstellplätzen. Folg- lich ist mit einem erhöhten Aufkommen von Velofahrenden im Bereich der Kreuzbühl-, Mühlebach- und Falkenstrasse zu rechnen. Die Eröff- nung der Velostation ist per Mitte Dezember 2025 geplant. Das vorliegende Projekt umfasst kleinere bauliche Anpassungen ent- lang der betroffenen Strassen zur Verbesserung der Zugänglichkeit der neuen Velostation. Die Mittelinsel für den Fuss- und Veloverkehr im Dreieck Stadelhoferplatz, Mühlebachstrasse und Falkenstrasse wird vergrössert, wobei ein baulich abgetrennter Aufstellbereich für den Ve- loverkehr vorgesehen ist. Die Fahrbahn wird in diesem Bereich aufge- hoben, die Zufahrt für Taxis und Anlieferungen bleibt über eine Über- fahrt der Trottoirfläche gewährleistet. In der Mühlebachstrasse wird der Veloverkehr neu auf einem kurzen baulich abgesetzten Radweg geführt. Da es sich um eine untergeordnete Massnahme handelt, wurde auf eine Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG verzichtet. Die in- haltliche Beurteilung durch das Amt für Mobilität erfolgte mit dem Genehmigungsgesuch. Die Verkehrsführung und die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes werden vom vorliegenden Projekt nicht berührt. Das Vorhaben ist mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsver- fassung (LS 101) vereinbar.

Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 f. StrG wurden durchgeführt. Das Projekt wurde vom 24. Februar bis 25. März 2025 öffentlich aufgelegt. Dagegen ist innert Frist eine Einsprache ein- gegangen. Der Stadtrat von Zürich ist auf die Einsprache nicht einge- treten und hat mit Beschluss Nr. 3008 vom 24. September 2025 das Pro- jekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 350 000. Diese Ausgaben wurden von der Vorsteherin des Tiefbauamtes der Stadt Zürich am 9. Oktober 2025 bewilligt. Der kantonale Kostenanteil rich- tet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Die voraussichtlichen Kosten können demnach vollumfänglich der Bau- pauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG be- lasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Kreuzbühlstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli