RRB Nr. 1252/2020
Gesundheitsgesetz, Teilrevision, Aus- und Weiterbildungsverpflichtung, Inkraftsetzung
16. Dezember 2020Deutsch2 min
Source zh.ch
Gesundheitsgesetz, Teilrevision, Aus- und Weiterbildungsverpflichtung, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020
1252. Gesundheitsgesetz (Änderung vom 21. September 2020,
Erwägungen
Aus- und Weiterbildungsverpflichtung; Inkraftsetzung) Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat den Entwurf für eine Teilrevision des Gesundheitsgeset- zes (GesG, LS 810.1), die neue Regelungen der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsberufe durch Institutionen des Gesundheits- wesens vorsah (Vorlage 5510). Am 21. September 2020 beschloss der Kan- tonsrat die Änderung des GesG (ABl 2020-09-25). Gegen die Gesetzes- änderung wurde kein Referendum ergriffen (ABl 2020-12-04). Inzwi- schen sind die Vorbereitungen zur Umsetzung der Gesetzesrevision ab- geschlossen, sodass sie in Kraft gesetzt werden kann. Mit der Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege vom 4. Dezember 2018 (ALV, LS 855.12) traten auf den 1. Januar 2019 die Ausführungsbestimmungen insbesondere für Heim- und Spitex-Betriebe in Kraft. Für die Festlegung der Ausgleichszahlungen an Institutionen, die mehr oder weniger Ausbildungsleistungen erbringen als vorgeschrie- ben (Bonus-Malus-System), wurde die mit dem Vollzug betraute Durch- führungsstelle geschaffen (§ 10 Abs. 1 ALV). Die für den Betrieb der Durchführungsstelle erforderlichen Leistungsvereinbarungen mit den Branchenverbänden (vgl. § 10 Abs. 2 ALV) sind abgeschlossen. Die not- wendigen Daten für das Jahr 2019 haben die Heime und Spitex-Institu- tionen bereits geliefert, sodass das Bonus-Malus-System erstmals 2020 zur Anwendung kommen kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 21. September 2020 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 wird auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt . Wird ein Rechts- mittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentli- chung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli