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Entscheid

RRB Nr. 1254/2011

Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich, Subvention, Zusicherung

26. Oktober 2011Deutsch3 min

Source zh.ch

Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich, Subvention, Zusicherung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011

1254. Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe

Erwägungen

der Stadt Zürich (Subvention) Gemäss § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes kann der Staat Beiträge an Einrichtungen gewähren, die der Betreuung von Hilfebedürftigen die- nen. Die Einrichtungen der Gemeinden für Suchtmittelabhängige und Randständige dienen diesem Zweck. Sie sind daher grundsätzlich sub- ventionsberechtigt. Im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 wurden die damaligen Beiträge gesamthaft um rund die Hälfte auf Fr. 4 118 000 gesenkt. Der Betrag blieb seither unverändert, wobei der Regierungsrat jeweils folgende jährliche Beiträge zugesichert hat (letztmals für das Jahr 2009 mit RRB Nr. 1517/2010): in Franken Stadt Zürich 2 650 000 Stadt Winterthur 440 000 Bezirk Affoltern 27 000 Bezirk Andelfingen 26 000 Bezirk Bülach 170 000 Bezirk Horgen 160 000 Region Limmattal 80 000 Bezirk Meilen 150 000 Region Zürcher Oberland 415 000 Gesamtbetrag 4 118 000 Die Beiträge werden in Form von Subventionen geleistet, die als neue Ausgaben gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes zu behandeln sind. Der über Fr. 1 000 000 liegende Beitrag an die Stadt Zürich ist auf- grund der finanzrechtlichen Zuständigkeit durch den Regierungsrat zu bewilligen (§ 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung, e contrario). Die übrigen Beiträge liegen in der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion, welche die Beiträge für 2010 erstmals unter Beachtung des Gesamt- plafonds von Fr. 4 118 000 – abzüglich des mit vorliegendem Beschluss der Stadt Zürich zuzusichernden Betrags – selbstständig zusichert. Die Dienstabteilung Soziale Einrichtungen und Betriebe des Sozial- departements der Stadt Zürich hat 2010 52 Plätze im Bereich Notschlaf- stellen und Notbetten für Randständige angeboten sowie 361 Plätze im Bereich Begleitetes Wohnen und 19 im Bereich Betreutes Wohnen für Menschen in einer Notlage. Das Angebot umfasste zudem 353 Plätze in Arbeitsintegrationsprogrammen und im ergänzenden Arbeitsmarkt sowie 97 Plätze bei «Joblade» und «Sprungbrett/Palettino». In verschie-

denen Räumlichkeiten der Anlaufstellen standen pro Tag 826 Kon- sumationsplätze zur Verfügung. Im «t-alk» sowie im «t-city», den nie- derschwelligen Treffpunkten für Alkoholabhängige, war das Angebot durchschnittlich für 162 Personen pro Tag ausgelegt. Gesamthaft wur- den 1870 Plätze betrieben. Hinzu kamen die Beratungsangebote «Street- work» und «Flora Dora». Das anrechenbare Defizit für diese Leistun- gen beläuft sich auf Fr. 28 886 374. Angebot und anrechenbares Defizit bewegen sich im Rahmen des Vorjahres. Die Subvention für 2010 soll unverändert auf Fr. 2 650 000 festgesetzt werden. Die durch die Sicher- heitsdirektion an die weiteren Trägerschaften auszurichtenden Subven- tionen entsprechen ebenfalls denjenigen des Vorjahres. Der Betrag von Fr. 2 650 000 für die vorliegende Subvention an die Stadt Zürich ist im Budget 2011 enthalten und wird dem Buchungskreis Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, Konto 3632 3 35500, Betriebssubven- tionen an Gemeinden für Heime gemäss Sozialhilfegesetz, belastet.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Sozialhilfeeinrichtungen der Drogenhilfe der Stadt Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten 2010 von Fr. 28 886 374 eine Subvention von Fr. 2 650 000 als neue Ausgabe zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 3500, Kantonales Sozialamt, zugesichert.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an das Sozialdepartement der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi