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Entscheid

RRB Nr. 1257/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Steinmaur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

13. November 2013Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2013

1257. Gemeindeordnung (Steinmaur)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Ge- nehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeinde- ordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Ge- nehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmi- gung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Steinmaur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 eine Teilrevi- sion ihrer Gemeindeordnung (GO) beschlossen. Die Änderungen um- fassen insbesondere die im Zusammenhang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erforderlichen Anpassungen der Gemeinde- ordnung, die Aufhebung der Sozial- und Vormundschaftsbehörde und Übertragung der Kompetenzen einer Sozialbehörde an den Gemeinde- rat sowie weitere Anpassungen an übergeordnetes Recht. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Anzufügen bleibt das Folgende: Die Art. 27–29 GO haben infolge der Aufhebung der Sozial- und Vormundschaftsbehörde keine rechtliche Bedeutung mehr. Die Politische Gemeinde Steinmaur ist einzuladen, Art. 27–29 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung aufzu- heben.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Stein- maur am 22. September 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeord- nung wird genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Steinmaur wird eingeladen, anlässlich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 27–29 GO aufzuheben.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Steinmaur, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Diels- dorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi