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Entscheid

RRB Nr. 1264/2011

Krankenversicherung, Tarifvertrag für intravitreale Injektionen, hoheitliche Genehmigung

26. Oktober 2011Deutsch4 min

Source zh.ch

Krankenversicherung, Tarifvertrag für intravitreale Injektionen, hoheitliche Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2011

1264. Krankenversicherung (Genehmigung Tarifvertrag

Erwägungen

für intravitreale Injektionen) Zwischen der Vista Klinik AG, Binningen, und der Vista Diagnostics AG, Zürich, einerseits und den Krankenversicherungen Sanitas Grund- versicherungen AG, Sanitas Privatversicherungen AG, Wincare Ver- sicherungen AG, Wincare Zusatzversicherungen AG und Compact Grundversicherungen AG anderseits kam per 1. Juli 2011 ein Vertrag über die Abgeltung von ambulant durchgeführten intravitrealen Injek- tionen zustande. Mit Schreiben vom 23. August 2011 ersuchten die Kran- kenversicherer um Genehmigung der Vereinbarung für die Vertrags- partei Vista Diagnostics AG, Zürich. Die Vereinbarung sieht eine pauschale Abgeltung von Pflichtleistun- gen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenver- sicherung (KVG) für intravitreale Injektionen vor. Gemäss Ziff. VI der Vereinbarung soll eine Behandlung mit pauschal Fr. 800 vergütet werden. In der Pauschale sind sämtliche Leistungen wie die Unter- suchung durch die Fachärztin oder den Facharzt für Ophthalmologie, ärztliche Leistungen in Abwesenheit der Patientin oder des Patienten, das Erstellen von Berichten, die technische Grundleistung, die nicht ärztliche Betreuung in der Tagesklinik oder Arztpraxis, alle eingesetzten Arzneimittel zur Komedikation, Verbrauchsmaterial sowie unmittelbar mit der intravitrealen Injektion in Zusammenhang stehende Labor- untersuchungen inbegriffen und können nicht zusätzlich verrechnet werden. Nicht in der Pauschale eingeschlossen sind zusätzliche kassen- pflichtige Untersuchungen wie Angiografien, Fundusaufnahmen, opti- sche Kohärenztomografie, Refraktionsbestimmungen und Biomikros- kopie sowie die Kosten für die applizierten Arzneimittel, die nicht als Komedikation eingesetzt werden. Im Vertrag wird zudem die höchstzu- lässige Anzahl der Injektionen pro Jahr festgehalten und bestimmt, für welche Indikationen die Pauschalvergütung Gültigkeit hat. Der Vertrag ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember, erstmals auf den 31. De- zember 2013 gekündigt werden.

Nach Art. 46 Abs. 4 KVG bedürfen Tarifverträge grundsätzlich der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht. Bevor er einen Entscheid fällt, muss er die Preisüberwachung anhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz). Vorlie- gend hat die Preisüberwachung mit Schreiben vom 7. September 2011 auf Stellungnahme verzichtet. Da die Vista Klinik AG ihren Sitz in Binningen (Kanton Basel-Landschaft) hat, fällt ausschliesslich die Ver- tragsgenehmigung für die Vertragspartei Vista Diagnostics AG mit Sitz in Zürich gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates des Kantons Zürich. Die in der Vereinbarung festgelegte Behandlungspauschale liegt tie- fer als die Summe der bisher verrechneten Einzelleistungspreise gemäss geltendem Tarifregelwerk TARMED. Die Vereinbarung entspricht im Übrigen den Bestimmungen des KVG. Sie ist daher zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der zwischen der Vista Klinik AG, Binningen, und der Vista Diagnostics AG, Zürich, einerseits und den Krankenversicherungen Sanitas Grundversicherungen AG, Sanitas Privatversicherungen AG, Wincare Versicherungen AG, Wincare Zusatzversicherungen AG und Compact Grundversicherungen AG anderseits geschlossene Vertrag vom 8. August 2011 über die pauschale Verrechnung von intravitrealen Injektionen wird für Leistungen der Vista Diagnostics AG im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel ange- rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. Mitteilung an Vista Diagnostics AG, Limmatquai 4, 8001 Zürich (E), Sanitas Krankenversicherung, Jägergasse 3, 8021 Zürich (E), Win- care Versicherungen AG, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur (E), Com- pact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, 8021 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi