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Entscheid

RRB Nr. 1266/2014

Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, Änderung, Schreiben an das EDI

3. Dezember 2014Deutsch2 min

Source zh.ch

Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, Änderung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2014

1266. Änderungen von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch-

Erwägungen

und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (Anhörung) Mit Schreiben vom 30. September 2014 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV) das Anhörungsverfahren zu Änderungen von vier Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten. Die Revisionen dienen der Aufrechterhaltung der inhalt- lichen Gleichwertigkeit mit dem Recht der EU, wozu die Schweiz gemäss Anhang 11 zum Landwirtschaftsabkommen verpflichtet ist. Bei dieser Gelegenheit werden die Verordnungen im Aufbau überarbeitet und neu nach der Herkunft der Sendungen (EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen oder Drittstaaten) bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach der Bestimmung der Sendungen bei der Ausfuhr strukturiert. Die Revision ist grundsätzlich zu begrüssen. Bezüglich der bei einzel- nen Bestimmungen zu fordernden Präzisierungen kann auf die Ausfüh- rungen des Veterinäramtes verwiesen werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Christa von Burg, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, auch per E-Mail an christa.von-burg@blv.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. September 2014 haben Sie uns eingeladen, zu Änderungen von vier Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Meinungsäusserung. Die Revisionen wer- den grundsätzlich begrüsst. Für die Bemerkungen zu den einzelnen Be- stimmungen verweisen wir auf die beiliegenden Ausführungen des Ve- terinäramtes.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi