RRB Nr. 1267/2018
Regionaler Richtplan Pfannenstiel, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung
19. Dezember 2018Deutsch13 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018
1267. Regionaler Richtplan Pfannenstil, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Pfannenstil wurde mit RRB Nr. 1252/1998 festgesetzt. 2006 bis 2016 erfolgten Änderungen zur Chemie Uetikon (RRB Nrn. 33/2006 und 231/2016), zum Bootstrockenplatz Stäfa (RRB Nr. 1131/2011), zur Abfallanlage Chrüzlen (RRB Nr. 1345/2011), zum Aus- flugsziel Frohberg (RRB Nr. 969/2015), zur Seeanlage Pfruenderhaab Männedorf (RRB Nr. 52/2016) und zum Eselheim Aline Hombrechtikon (RRB Nr. 1251/2016). Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantona- len Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben ent- halten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG; LS 700.1]).
B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan Pfannenstil beruht insbesondere auf den we- sentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts sowie den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvorstel- lungen. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die städtischen Handlungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» ent- fallen sollen. Die übrigen 20% des Bevölkerungswachstums sollen auf die ländlichen Handlungsräume «Landschaft unter Druck», «Kulturland- schaft» und «Naturlandschaft» entfallen. Dies bedingt eine umfassende und vorausschauende Planung. Diese Zielsetzungen wurden mit der Gesamtüberarbeitung des regio- nalen Richtplans Pfannenstil erfüllt. Im regionalen Richtplan werden die strategischen Stossrichtungen der künftigen Siedlungsentwicklung in der Region festgelegt. Die Strategie für die Siedlungsentwicklung unter- scheidet zwischen Gebieten, die umstrukturiert, die neuorientiert, in denen die Struktur weiterentwickelt oder in denen die Struktur bewahrt
werden soll. Als regionale Zentrumsgebiete werden im Regionalzentrum Meilen sowie in den Subzentren Küsnacht und Stäfa Gebiete mit Zen- trumsfunktionen bezeichnet. Weiter sind in den Gemeinden Zollikon, Zumikon, Egg, Männedorf und Erlenbach Gebiete mit hoher baulicher Dichte bestimmt. Eine Sonderrolle nimmt in der Region das Umstruk- turierungsgebiet CU-Areal in Uetikon a. S. ein, für das ebenfalls eine hohe bauliche Dichte vorgesehen ist. Mit dem Entscheid des Kantonsrates zur Errichtung einer Kantonsschule (Vorlage 5261) fällt die Funktion des Anschlussgleises zur Chemischen Fabrik in Uetikon am See weg. Da- neben werden sieben regionale Arbeitsplatzgebiete mit mittlerer bis hoher baulicher Dichte und in den Hanglagen Gebiete mit niedriger baulicher Dichte ausgeschieden. Demzufolge soll ein Grossteil des in der Region Pfannenstil prognostizierten Bevölkerungswachstums in den regionalen Zentrumsgebieten von Meilen, Küsnacht und Stäfa sowie in Verdichtungs- gebieten weiterer Gemeinden an gut erschlossener Lage aufgenommen werden. Eine grosse Bedeutung haben im Pfannenstil zudem die Erho- lungsgebiete «Golf & Country Club» sowie mehrere Erholungsstandorte entlang des Zürichsees und des Hügelzugs des Pfannenstils. Mit den formulierten Zielen, Massnahmen und Festlegungen ist es der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) insgesamt gelungen, einen regionalen Richtplan der neuen Generation zu entwerfen, der die Vorga- ben des kantonalen Richtplans zu erfüllen vermag.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen so- wie die öffentliche Auflage gemäss § 7 PBG erfolgten vom 26. August 2016 bis zum 25. Oktober 2016. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen 386 Einwendungen (teilweise gleichlautend) ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 30. Ok- tober 2015 und vom 14. November 2016 Stellung. Die ZPP überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPP verabschiedete die Vorlage am 15. Juni 2017 mit Antrag auf Festsetzung durch den Re- gierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Meilen vom 15. Oktober 2018 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit E-Mail vom 11. Sep- tember 2017 bestätigte die ZPP zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelau- fen war.
D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 12. März 2018 zwischen Vertretern des Kantons und der ZPP darge- legt. Demzufolge ist der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 15. Juni 2017 wie folgt anzupassen (Richtplantext und entsprechende An- passungen in den Richtplankarten):
Kapitel 2, Siedlung 2.5.2 Arbeitsplatzgebiete S. 17–18 Im Richtplantext, Kapitel 2.5.2 Arbeitsplatzgebiete, Karteneinträge, Tabelle 6, sind in den Gebieten A2 Hombrechtikon (Gmeindmatt-Eichtal- Garstlig), A4 Meilen (Dollikon-Rorguet) und A5 Oetwil am See (Eich- büel) die Koordinationshinweise wie folgt zu ergänzen: «Dienstleistungs- betriebe (einschliesslich Verkaufsnutzungen) sind in untergeordnetem Mass zulässig.» Der Abschnitt Nr. A1 bis A4 ist wegzulassen und die Festlegungen pro Arbeitsplatzgebiet einzeln aufzuführen. Begründung Das Arbeitsplatzgebiet A2 Gmeindmatt-Eichtal-Garstlig in Hom- brechtikon zieht sich über eine Länge von rund einem Kilometer. Der grösste Bereich des Arbeitsplatzgebiets befindet sich an gut erschlossener Lage innerhalb der ÖV-Güteklassen B und C. Dienstleistungsbetriebe sind aus diesem Grund in untergeordnetem Masse zulässig. Vorzugsweise sind Dienstleistungsbetriebe im nördlichen Bereich anzusiedeln. Die Arbeitsplatzgebiete A4 Dollikon-Rorguet in Meilen und A5 Eich- büel in Oetwil am See befinden sich an mässig gut erschlossener Lage innerhalb der ÖV-Güteklasse.
D. Der Fokus der regionalen Arbeitsplatzgebiete liegt auf der Siche- rung von Gewerbe- und Industrieflächen, wie unter 2.5.3 Massnahme für die Umsetzung der regionalen Arbeitsplatzgebiete festgehalten. Dienst- leistungsbetriebe sind in untergeordnetem Mass zulässig. Die Festlegungen der Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung in Tabelle 6 sind unübersichtlich. Die Festlegungen sind pro Arbeitsplatz- gebiet einzeln aufzuführen. Entsprechend sind die Koordinationshin- weise und Zielvorgaben der Arbeitsplatzgebiete A1 bis A7 separat zu er- gänzen. Der Abschnitt Nr. A1 bis A4 ist entsprechend wegzulassen.
Der Koordinationshinweis «Verkaufsnutzungen und publikumsorien- tierte Dienstleistungsbetriebe beschränken oder ganz ausschliessen; für nachweisliche Quartierversorgung Verkaufs- und publikumsorientierte Dienstleistungsnutzungen in untergeordnetem Masse vorsehen» ist weg- zulassen und mit «Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Verkaufsnut- zungen) sind in untergeordnetem Mass zulässig» im jeweiligen Koordina- tionshinweis zu ergänzen. Die aufgeführte Definition von «publikums- orientierten Dienstleistungsnutzungen» ist unklar und führt in der Um- setzung zu Problemen.
Kapitel 3, Landschaft 3.4.2 Erholungsgebiete von regionaler Bedeutung S. 36 Die Einträge (Koordinationshinweise) der Seeuferabschnitte Nr. E15 und E17 in Stäfa sind mit folgendem Hinweis zu ergänzen: «Am Ufer und im Uferbereich sind keine erholungsbezogenen Nutzungen zulässig, Be- rücksichtigung Ufervegetation und Flachufer.» Begründung Die Erholungsgebiete stehen insbesondere im Bereich der Gemeinde- grenze bis zur Fischzuchtanlage in einem starken Konflikt mit den Schwer- punktgebieten Ufervegetation und Flachufer. Uferbereiche sind nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) besonders zu schützen. Der vorhandene grosse Schilfbestand und die naturnahen Weiher bei der Fischzuchtanlage sind von sehr gros- ser ökologischer Bedeutung. Die Erholungsnutzung ist auf die Tennis- anlage und den öffentlichen Fussweg hinter der Fischzuchtanlage be- schränkt und kann wegen der erwähnten Schutzgüter nicht ausgebaut wer- den. Der Koordinationshinweis ist aus Sicht Naturschutz zwingend.
Kapitel 4, Verkehr 4.1 Gesamtstrategie: Erläuternder Bericht S. 59 Der zweite Satz im ergänzten zweiten Abschnitt «Stark beschränkte Handlungsmöglichkeiten im regionalen Richtplan» ist wie folgt anzu- passen: «Der kantonale Richtplan macht im Bereich Verkehr weitge- hende Vorgaben bezüglich den Aufgaben und Inhalten des regionalen Richtplans. Der Handlungsspielraum ist aufgrund der geltenden Ge- setze (insbesondere Strassengesetz und Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr) für die Region stark begrenzt.» Der letzte Satz «Dies bedeutet, dass Infrastrukturprojekte für den öffentlichen Verkehr und den Strassenverkehr grundsätzlich nicht im Kompetenzbereich des re- gionalen Richtplans liegen.» ist wegzulassen.
Begründung Der letzte Satz postuliert, dass der regionale Richtplan für alle Infra- strukturprojekte für den öffentlichen Verkehr und den Strassenverkehr grundsätzlich keine Bedeutung habe. Verbindungsstrassen und über- kommunale Veloverbindungen werden im regionalen Richtplan festge- legt und erst damit liegen diese in der Planungs-, Bau- und Betriebs- und Unterhaltsverantwortung des Kantons. Insofern haben regionale Richt- pläne eine grosse Bedeutung. 4.2.2 Strassenabschnitte mit Umgestaltung Strassenraum S. 60–62 Antrag In der Tabelle 29 und der Abbildung 23 ist die Unterteilung in «Zusatz- finanzierung aus Strassenfonds» und «Zusatzfinanzierung nicht aus dem Strassenfonds» vorzunehmen. Die Abschnitte A3, A5, A6, A 9, A14, A15, A16 und A17 sind mit einem Koordinationshinweis zu ergänzen, dass diese nicht oder nur teilweise durch den Strassenfonds finanziert sind. Begründung Der Antrag aus der Vorprüfung zur Differenzierung der «Umgestal- tung Strassenraum» wurde nicht berücksichtigt. Gemäss dem Mitwir- kungsbericht sei eine Priorisierung nicht zielführend und verfrüht. Im Erläuterungsbericht (S. 64) wird jedoch auf die Differenzierung hinge- wiesen. Die Unterteilung in «Zusatzfinanzierung aus Strassenfonds» und «Zusatzfinanzierung nicht aus dem Strassenfonds» ist vorzunehmen. 4.3.2 Karteneinträge: Zielwert Grundtakt S. 65 In Abbildung 24 sind folgende Anpassungen vorzunehmen: • Oetwil am See und Hombrechtikon sind mit einem 15- bis 30-Minuten- Takt einzufärben. • Oberhueb ist mit der Signatur für einen 60-Minuten-Takt (zusätzliche Kategorie) einzufärben. Die Schraffuren entfallen. Die Richtungspfeile aus Oberhueb, Oetwil am See und Hombrechti- kon sind korrekt. Die Taktangaben zu den Richtungspfeilen sind aber weg- zulassen. Begründung Die Abbildung 24 ist im Sinne der gängigen Praxis der anderen regio- nalen Richtpläne kartografisch und inhaltlich anzupassen. 4.3.3 Massnahmen: Regionale Buslinien S. 66 Die Formulierung der Massnahme «Regionale Buslinien» ist wie folgt zu ändern: «Die Region prüft den Bedarf von Buslinien von regionaler Be- deutung und bringt diese bei aus ihrer Sicht positiver Beurteilung in das Fahrplanverfahren ein.»
Begründung Für die Einführung von neuen Buslinien ist das Verbundfahrplanver- fahren des ZVV massgebend. Die Gemeinden und Regionen haben die Möglichkeit, ihre Vorschläge und Wünsche im Rahmen dieses Verfahrens prüfen zu lassen. 4.4.2 Karteneinträge: Hindernisfreie Wanderwege von regionaler Bedeutung S. 67 Weglassung des Wanderwegabschnitts Hueb–Toggwil (Gemeinden Herrliberg und Meilen). Begründung Im regionalen Richtplan sind ausschliesslich Wege in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, die: a) im Wanderwegnetz der Zürcher Wanderweg (ZW) enthalten sind, b) im Planungsbericht «Hindernisfreie Wanderwege in der Region Pfan- nenstil» vom 30. April 2014 in den Objektblättern der geplanten hin- dernisfreien Wanderwege bezeichnet sind. Das Wanderwegnetz der ZW wurde im Dossier zur Festsetzung teil- weise übernommen, es bestehen jedoch weiterhin Differenzen, die zu be- heben sind. Ein Plan mit den Differenzen wurde bereits bei der 2. Vorprü- fung mitgeliefert. 4.6.2 Karteneinträge: Parkierung von regionaler Bedeutung S. 71 Tabelle 32, Parkierung von regionaler Bedeutung, ist mit einem Hin- weis (z. B. mit Fussnote) zu ergänzen, dass für die Parkplätze P1, P4, P9, P14, P16, P17 und P22 kein Anspruch auf Mitfinanzierung von Seiten des Kantons besteht. Begründung In den regionalen Richtplan sind ausschliesslich Parkplätze aufzuneh- men, die bereits im kantonalen Richtplan und/oder in der rechtsgültigen Fassung des regionalen Richtplans enthalten sind und/oder durch das Tief- bauamt oder durch den Strassenfonds des Kantons Zürich mitfinanziert sind. 4.7.2 Karteneinträge: Güterumschlagsstandorte und Anschluss- gleise von regionaler Bedeutung S. 73 Weglassung des Eintrags G3 Anschlussgleis in Uetikon am See. Begründung Im Zuge des Beschlusses des Kantonsrates über die Errichtung einer Kantonsschule in Uetikon a. S. vom 16. März 2016 (Vorlage 5261) ist die strategische Ausrichtung der Entwicklung des ehemaligen Industrieareals
der Chemischen Fabrik in Uetikon a. S. neu festgelegt worden. Der regio- nale Richtplan trägt dieser Stossrichtung Rechnung, indem er das Gebiet in der Gesamtstrategie Siedlung dem planerischen Ziel der Neuorientie- rung zuordnet. Mit dem Beschluss des Kantonsrates ist der Wegfall der Funktion des Anschlussgleises zur Chemischen Fabrik entsprechend im regionalen Richtplan anzupassen.
Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung 5.5.2 Abfallanlagen von regionaler Bedeutung S. 83 Die Festlegung A1 Kompostieranlage Hesligenstrasse/Dano-Anlage in Küsnacht, Erweiterung geplant, ist mit folgendem Koordinationshin- weis zu ergänzen: «Die Festlegung wird rechtskräftig, sobald der kanto- nale Richtplan mit der entsprechenden Kompetenzregelung beschlos- sen ist.» Begründung Die Region hat zurzeit keine Kompetenzen, Abfallanlagen ausserhalb des Siedlungsgebiets festzulegen. Gemäss kantonalem Richtplan Kap. 5.7 sind Anlagen für die Behandlung und das Rezyklieren von Siedlungs- und Betriebsabfällen grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu realisieren.
E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Pfannenstil kann unter Vorbehalt der obgenannten Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplan- karten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regiona- len Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwal- tungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Pfannenstil wird gemäss dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil vom 15. Juni 2017 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.
II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil vom 15. Juni 2017 können folgende Punkte bzw. Einträge im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 2.5.2: Arbeitsplatzgebiet von regionaler Bedeutung (Anpassung Koordinationshinweis) – Kap. 3.4.2: Erholungsgebiete von regionaler Bedeutung (Anpassung Koordinationshinweis) – Kap. 4.1: Gesamtstrategie Verkehr: Erläuternder Bericht (Anpassung bzw. Weglassung Satz) – Kap. 4.2.2: Strassenabschnitte mit Umgestaltung Strassenraum (An- passung Koordinationshinweis) – Kap. 4.3.2: Karteneinträge: Zielwert Grundtakt (Anpassung Grund- takt) – Kap. 4.3.3: Massnahmen: Regionale Buslinien (Verweis auf Verbund- fahrplanverfahren) – Kap. 4.4:2: Karteneinträge: Hindernisfreie Wanderwege von regiona- ler Bedeutung (Weglassung Wegabschnitt «Hueb–Toggwil») – Kap. 4.6.2: Karteneinträge: Parkierung von regionaler Bedeutung (Er- gänzung «kein Anspruch auf Mitfinanzierung») – Kap. 4.7.2: Karteneinträge: Güterumschlagsstandorte und Anschluss- gleise von regionaler Bedeutung (Weglassung Anschlussgleis «G3 Che- mische Fabrik in Uetikon am See») – Kap. 5.5.2: Abfallanlagen von regionaler Bedeutung (Ergänzung Ko- ordinationshinweis)
III. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsge- meinden, beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (c/o Gemeindeverwaltung Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er elektronisch auf die Internetseiten des Amts für Raumentwicklung (www.are.zh.ch bzw. maps.zh.ch) aufgeschaltet.
IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil, Sekretariat c/o Gemeinde- verwaltung Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa (unter Beilage von zwei Dossiers [E]) – Die Gemeinderäte der Gemeinden (unter Beilage je eines Dossiers [ES]) – Egg, Postfach 331, 8132 Egg b. Zürich – Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach – Herrliberg, Postfach, 8704 Herrliberg – Hombrechtikon, Postfach 383, 8634 Hombrechtikon – Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht – Männedorf, Postfach, 8708 Männedorf – Meilen, Postfach, 8706 Meilen – Oetwil a. S., Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See – Stäfa, Postfach 535, 8712 Stäfa – Uetikon a. S., Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See – Zollikon, Postfach 280, 8702 Zollikon – Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon – das Verwaltungsgericht (unter Beilage eines Dossiers) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli