RRB Nr. 1268/2013
Ostschweizer Spitalvereinbarung, Verlängerung der Art. 4 und 6, Genehmigung
13. November 2013Deutsch5 min
Source zh.ch
Ostschweizer Spitalvereinbarung, Verlängerung der Art. 4 und 6, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2013
1268. Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung (Genehmigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der neuen Spitalfinanzierung auf den 1. Januar 2012 hat die Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechten- stein (GDK Ost) die bisherige Ostschweizer Krankenhausvereinbarung überarbeitet und am 17. August 2011 einstimmig als neue Ostschweizer Spitalvereinbarung zuhanden der zuständigen Instanzen der Vereinba- rungskantone verabschiedet. Der Regierungsrat hat sie mit Beschluss Nr. 1135/2011 genehmigt. Stationäre Spitalaufenthalte werden seit dem 1. Januar 2012 mittels Fallpauschalen abgegolten. Die Kosten von universitärer Lehre und For- schung sind darin allerdings nicht enthalten und müssen von den Spitä- lern durch Eigenleistungen oder über Subventionen der Standortkantone oder – bei ausserkantonalen Patientinnen und Patienten – durch freiwil- lige Zahlungen der Herkunftskantone gedeckt werden. Die Ostschwei- zer Spitalvereinbarung bezweckt daher unter anderem, den Standort- kantonen von Zentrums- und Universitätsspitälern weiterhin einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalen Interesse stehenden Aufwen- dungen für die universitäre Lehre (Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte zu Fachärztinnen und -ärzte an Zentrums- und Universitäts- spitälern) und Forschung (nur Universitätsspitäler) zu leisten (Art. 4). Zudem wurde auch eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Ver- einbarungskantone ihre Universitätskliniken und Zentrumsspitäler dazu anhalten, bei Hospitalisationen von Patientinnen und Patienten aus Nichtmitgliedskantonen angemessene Tarifzuschläge für die universitäre Lehre und Forschung zu erheben (Art. 6).
B. Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung Die Art. 4 (Abgeltung der Kosten für universitäre Lehre und For- schung) und 6 (Tarifzuschläge) der Ostschweizer Spitalvereinbarung waren auf den 31. Dezember 2012 befristet. Die GDK-Ost beschloss 2012 eine Verlängerung dieser Regelungen um ein Jahr, d. h. bis am 31. Dezember 2013. Mit Beschluss Nr. 776/2012 genehmigte der Regie- rungsrat diese Verlängerung.
Während der Kanton Zürich nach dem Rechnungsmodell anderen Standortkantonen von Zentrumsspitälern 2012 und 2013 insgesamt Beiträge von je rund Fr. 400 000 schuldete, erhielt er umgekehrt für seine überproportionalen Leistungen zugunsten von Lehre und Forschung pro Jahr rund Fr. 6 800 000. Im Ergebnis führt diese Vereinbarung dazu, dass die GDK-Ost-Kantone dem Kanton Zürich für 2012 und 2013 je einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 6 400 000 geleistet haben. Im Auftrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren steht eine gesamtschweizerische Ab- geltungsregelung für die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung in Prüfung. Eine entsprechende Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen wird indessen frühestens am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren der Ostschweizer Kantone haben daher an ihrer Sitzung vom 29. April 2013 unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung in ihren Parlamenten beschlos- sen, Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung um ein weiteres Jahr zu verlängern (d. h. bis Ende 2014). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 hat der Regierungsrat des Kan- tons St. Gallen zwar der Verlängerung von Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung um ein Jahr zugestimmt, allerdings unter Vorausset- zung, dass die in Art. 4 Abs. 4 der Ostschweizer Spitalvereinbarung vor- gesehenen Beiträge halbiert werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn alle Vertragskantone der Verlängerung zu denselben Konditionen zustimmen (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Ostschweizer Spitalvereinbarung). Dies setzt eine Anpassung der Vereinbarung voraus, der sämtliche Kantone zustimmen müssen. Die erforderlichen Zusagen liegen inzwischen aus allen Kantonen vor. Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung können somit für ein Jahr, bei einer Halbierung der in Art. 4 Abs. 4 vor- gesehenen Beiträge, verlängert werden. Im Ergebnis führt die Kürzung dazu, dass die GDK-Ost-Kantone dem Kanton Zürich für das Jahr 2014 einen Solidaritätsbeitrag von rund Fr. 3 200 000 statt wie bisher von rund Fr. 6 400 000 leisten werden. Die Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalvereinbarung liegt auch nach Halbierung der Solidaritätsbeiträge im Interesse des Kan- tons Zürich und seiner Spitäler. Es ist ihr deshalb die Genehmigung zu erteilen.
C. Finanzielle Auswirkungen Diese von den anderen Ostschweizer Kantonen geleisteten Beiträge sind für die Subventionierung der universitären Lehre und Forschung an Zürcher Listenspitälern zu verwenden. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. c des Spital- planungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20)
kann der Kanton für im Zusammenhang mit kantonalen Leistungsauf- trägen stehende gemeinwirtschaftliche Leistungen Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten gewähren. Da das SPFG den Subven- tionszweck und den Höchstsatz festlegt, stellen diese – zweckgebunden zu verwendenden – Leistungen der Ostschweizer Kantone bei ihrer Ausrichtung gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbei- tragsgesetzes vom 1. April 1990 dar. Für die Ausrichtung solcher Sub- ventionen bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und For- schung im Jahr 2014 ist daher eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 195 500 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, zu bewilligen. Die Mittel sind im Entwurf zum Budget 2014 in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Verlängerung der Art. 4 und 6 der Ostschweizer Spitalverein- barung vom 17. August 2011 um ein Jahr, verbunden mit einer Halbierung der in Art. 4 Abs. 4 vorgesehenen Beiträge, wird genehmigt.
II. Für die Ausrichtung von Subventionen an Zürcher Listenspitäler bis zu 100% der Kosten der universitären Lehre und Forschung im Jahr 2014 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 195 500 zulasten der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversor- gung und Rehabilitation, bewilligt.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion (für sich und zuhanden der GDK-Ost).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi