RRB Nr. 127/2013
Wasserrecht, Kraftwerk Manegg, Betriebskonzession, Änderung, Verlängerung
6. Februar 2013Deutsch5 min
Source zh.ch
Wasserrecht, Kraftwerk Manegg, Betriebskonzession, Änderung, Verlängerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Februar 2013
127. Wasserrecht, Kraftwerks Manegg, Betriebskonzession
Erwägungen
(Verlängerung) Die Sihl Manegg Immobilien AG, Zürich, ist Inhaberin des Wasser- rechts Nr. 56 Bezirk Zürich. Dieses berechtigt, das Gefälle der Sihl auf der Strecke von Leimbach bis Allmend für den Betrieb des Kraftwerks Manegg zu nutzen. Die wasserrechtliche Konzession wurde mit RRB Nr. 1570/1930 unbefristet erteilt. Mit Beschluss Nr. 2390/1993 stimmte der Regierungsrat einer Vereinbarung zwischen der Wasserrechtsinhaberin und dem Kanton Zürich über eine Restwasserdotierung für die Sihl gegen Entschädigung zu. Mit Vereinbarung vom 5. bzw. 12. Mai 2010 wurde diese Entschädigung auf pauschal Fr. 20 000 pro Jahr festgelegt. Mit RRB Nr. 1516/2006 wurde die wasserrechtliche Konzession in Nachachtung des Bundesgerichtsentscheides vom 30. Oktober 2000 (BGE 127 II 69) auf Ende 2012 befristet. Am 29. Oktober 2009 ersuchte die Sihl Manegg Immobilien AG um die Verlängerung der wasserrechtlichen Konzession bis zum 12. Mai 2017 (Ende der wasserrechtlichen Konzession für das Etzelwerk) oder bis zu jenem Termin, an dem Klarheit über die neuen Konzessionsbedin- gungen für das Etzelwerk besteht. Das Gesuch der Sihl Manegg Immobilien AG wurde durch die Stadt Zürich öffentlich bekannt gemacht und lag vom 31. August bis zum 3. Oktober 2011 im Amtshaus IV zur Einsicht auf. Gegen das Gesuch wurden keine Einwendungen erhoben. Die kantonale Vernehmlassung ergab, dass der Weiterbetrieb des Kraftwerks aus denkmalpflegerischer Sicht zu begrüssen ist. In land- schaftlicher und naturschützerischer Hinsicht ist ein Weiterbetrieb wegen der langen Restwasserstrecke von rund 2,9 km unter den bisherigen Bedingungen abzulehnen. Die Sihl Manegg Immobilien AG liess darauf- hin einen Restwasserbericht erstellen und reichte diesen am 12. Juli 2012 als Gesuchsergänzung ein. Sie schlägt darin neue Restwassermengen vor, die den landschaftlichen und fischereilichen Anforderungen Rechnung tragen sollen. Die Prüfung durch die kantonalen Fachstellen ergab, dass die vorgeschlagene Restwasserregelung in die richtige Richtung zielt. Allerdings sind die berücksichtigten Fischwanderzeiten zu kurz ange- nommen und müssen berichtigt werden. Dementsprechend sind auch die Dotierwasserabgaben anzupassen. Ferner soll der Restwasser- bericht über die fischereiliche Beurteilung hinaus auch Aussagen zur gesamten Fauna und Flora der Sihl enthalten und ist daher zu ergänzen.
Unter der Voraussetzung, dass der Entscheid über die Erteilung einer neuen Konzession nicht präjudiziert wird, kann einer Konzessionsver- längerung unter Auflagen zugestimmt werden. Mit der Verlängerung ist eine (erneute) Entschädigungspflicht zulasten des Kantons für Dotier- wasserabgaben wegzubedingen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das mit RRB Nr. 1570/1930 erteilte und mit RRB Nr. 1516/2006 bis 31. Dezember 2012 befristete Wasserrecht Nr. 56 Bezirk Zürich für den Betrieb des Kraftwerks Manegg wird bis 31. Dezember 2017 unter fol- genden zusätzlichen bzw. geänderten Nebenbestimmungen verlängert: 1. Der Sihl sind beim Wehr Leimbach unentgeltlich jeweils vom 1. April bis 15. November eine Restwassermenge von 1,8 m3/s und vom 16. November bis 31. März eine Restwassermenge von 1,4 m3/s zu belassen. 2. Der Fischaufstieg und die Dotiereinrichtung beim Wehr Leimbach werden Bestandteile dieses Wasserrechts. Die Aufrechterhaltung eines betriebstüchtigen Zustandes ist Sache der Wasserrechtsinha- berin. 3. Durch den Betrieb dürfen keine unzulässigen Schwall- und Sunk- zustände auftreten. Für den Fall von Betriebsstörungen sind Mass- nahmen zur möglichst weitgehenden Abdämpfung von Schwall- und Sunkzuständen vorzusehen. 4. Die Unterhaltspflicht an der Sihl (Sohle, Ufer und Böschungen) wird von der Krone des Wehrs Leimbach bis auf 150 m flussabwärts er- weitert.
II. Es wird festgestellt, dass mit der rechtskräftig festgesetzten Kon- zessionsfrist für das Wasserrecht Nr. 56 Bezirk Zürich bis Ende 2012 auch der Vertrag über Entschädigungszahlungen des Kantons an die Wasserrechtsinhaberin gemäss RRB Nr. 2390/1993 hinfällig wird. Die Verlängerung des Wasserrechts gemäss Dispositiv I erfolgt unter der Bedingung, dass keine Entschädigungsforderungen für Restwasserauf- lagen gestellt werden.
III. Die Sihl Manegg Immobilien AG wird verpflichtet, dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bis 31. März 2013 je ein Kon- zept über die Vermeidung bzw. Verringerung von Schwall- und Sunk- zuständen und über die Gewährleistung der Restwasservorgaben zur Genehmigung einzureichen.
IV. Die Sihl Manegg Immobilien AG wird verpflichtet, dem AWEL bis Ende 2013 einen ergänzten Restwasserbericht einzureichen, der die gesamte Flora und Fauna der Sihl im Einflussbereich der Wasserent- nahme behandelt. Die Berichtsergänzung ist mit dem Amt für Landschaft und Natur abzusprechen. Sollten daraus neue Erkenntnisse hinsichtlich der erforderlichen Restwassermenge gewonnen werden, bleibt eine Anpassung der mit Dispositiv I festgelegten Restwasservorgaben vor- behalten. Ein Entschädigungsanspruch der Inhaberin des Wasserrechts Nr. 56 Bezirk Zürich wird wegbedungen.
V. Im Grundbuch ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auf Kosten der Sihl Manegg Immobilien AG Folgendes anzumerken: Anmerkung gemäss Dispositiv I beim selbstständigen und dauern- den Wasserrecht Nr. 56 Bezirk Zürich. Das Grundbuchamt Enge-Zürich wird eingeladen, diese Änderung vorzunehmen und dem AWEL hierüber eine Bescheinigung zuzustellen.
VI. Die Kosten des Konzessionsverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8384 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 96, werden der Sihl Manegg Immobilien AG auferlegt und durch die Bau- direktion (AWEL) erhoben.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mit- teilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen An- trag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an die Sihl Manegg Immobilien AG, Postfach 1504, 8027 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), die Schweizerischen Bundesbahnen, Energie, Industriestrasse 1, 3052 Zol- likofen, die Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU, Manessestrasse 152, Postfach, 8045 Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuch- amt Enge-Zürich, Bederstrasse 28, Postfach 2008, 8027 Zürich, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi