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Entscheid

RRB Nr. 127/2019

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Dachsen, Genehmigung

13. Februar 2019Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Februar 2019

127. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Dachsen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dachsen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dachsen beschlos- sen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Ge- meindeordnung, welche die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinde- ordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Dachsen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 26 Abs. 2 Ziff. 5 GO sieht die Zuständigkeit des Gemeinde- vorstandes für die Schaffung von Stellen vor. Diese Bestimmung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Gemeindevorstand, gestützt auf die Kompetenz zur Stellenschaffung, neue Aufgaben einführen kann, denn die Zuständigkeit für die Übernahme einer neuen Aufgabe richtet sich nach den Finanzkompetenzen. Würde die Bestimmung so ausgelegt, würde damit die Zusammenrechnungspflicht verletzt (§ 110 Abs. 1 GG) und das Finanzreferendum ausgehöhlt (§ 107 Abs. 3 GG). Art. 26 Abs. 2 Ziff. 5 GO ist daher so auszulegen, dass der Gemeindevorstand für die Schaffung von Stellen zuständig ist, soweit damit nicht neue Aufgaben begründet werden, für die neue Ausgaben zu bewilligen sind. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die in Ziff. 3 der Erwägungen angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dachsen am 25. November 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Dachsen, Gemeindeverwaltung Dachsen, Dorfstrasse 16, 8447 Dachsen (ES), den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirek- tion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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