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Entscheid

RRB Nr. 1277/2025

Wahl- und Abstimmungstermine 2027, Festsetzung

10. Dezember 2025Deutsch7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025

1277. Wahl- und Abstimmungstermine 2027; Festsetzung

Erwägungen

1. Erneuerungswahlen für den Kantonsrat und den Regierungsrat Gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1) sind im Jahr 2027 die Erneuerungswahlen für den Kantonsrat und den Regierungsrat durchzuführen. Die Mitglieder des Regierungs- rates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat gewählt (Art. 62 Abs. 1 Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]). Der erste Wahl- gang findet zwischen Januar und April 2027 statt (§ 44 Abs. 2 GPR). Gemäss § 58 GPR ist die gleichzeitige Durchführung der Erneuerungs- wahlen mit eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen ausge- schlossen (Abs. 3 lit. b), wobei dieser Ausschluss für einen allfälligen zweiten Wahlgang nicht gilt (Abs. 4). In Berücksichtigung dieser Erwä- gungen, der reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine vom 28. Februar und 6. Juni 2027 sowie der gesetzlichen Feiertage gemäss § 58 Abs. 1 GPR, die einen Urnengang an diesen Daten ausschliessen, ist somit der Termin für die Erneuerungswahl des Kantonsrates und des Regierungsrates auf den 4. April 2027 festzusetzen. Ein allfälliger zwei- ter Wahlgang für die Erneuerungswahl des Regierungsrates ist auf den für eidgenössische Volksabstimmungen reservierten Abstimmungster- min vom 6. Juni 2027 festzulegen. Eine allfällige Verschiebung dieses Termins auf einen späteren Zeitpunkt bleibt vorbehalten, sofern dies aus gesetzlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.

2. Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates und Erneuerungs- wahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates Für die Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates ist gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezem- ber 1976 (BPR, SR 161.1) der 24. Oktober 2027 reserviert. Die Erneue- rungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates sind somit ebenfalls auf dieses Datum festzusetzen (Art. 82 Abs. 2 KV). Damit auch bei einem notwendigen zweiten Wahlgang die allfällig neugewähl- ten Ständeratsmitglieder mit Blick auf die am 6. Dezember 2027 begin- nende Wintersession der Bundesversammlung sowie die anschliessende Wahl des Bundesrates am 15. Dezember 2027 ihr Amt möglichst rasch antreten können, ist dieser zweite Wahlgang so früh wie möglich durch- zuführen.

Für die Festlegung des Datums des allfälligen zweiten Wahlgangs der Ständeratswahlen war jeweils massgebend, ob an dem vom Bund reser- vierten Blankotermin Ende November eine eidgenössische Abstimmung angeordnet wird. In den vergangenen Jahrzehnten hat der Bund aus Rücksicht auf die Kantone jeweils auf die Durchführung einer eidge- nössischen Abstimmung am Novembertermin des Wahljahres verzich- tet. Diese Praxis soll im Rahmen der laufenden Revision des BPR bzw. der Revision der dazugehörenden eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 (BVPR, SR 161.11) gesetzlich ver- ankert werden. Die Bestimmung in Art. 2a Abs. 3 E-BVPR soll dahin- gehend geändert werden, dass im Jahr der Gesamterneuerungswahlen des Nationalrates während der gesamten zweiten Jahreshälfte grund- sätzlich auf die Durchführung von eidgenössischen Volksabstimmungen verzichtet wird. Die vorgesehene Änderung entschärft die Ungewissheit bei der Festlegung des Termins eines allfälligen zweiten Wahlgangs für die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und allfälligen kantonalen Abstimmungen. Die Vorlage befindet sich in der parlamentarischen Beratung und wird voraussichtlich 2027 in Kraft treten. An der zeitlichen Ausgangslage und den engen Fristen zwischen Wahltermin und Beginn der Wintersession ändert sich nichts. Vor diesem Hintergrund werden ein allfälliger zweiter Wahlgang für den Ständerat und allfällige kantonale Abstimmungen entsprechend der üblichen Praxis auf einen Termin vier Wochen nach der Nationalrats- wahl festgelegt. Dieser Termin ist der 21. November 2027. Dieser Termin stimmt mit den gestützt auf § 28 Abs. 2 VPR bekannt gegebenen, für kantonale Abstimmungen reservierten Termine überein (Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. August 2023 [ABl 2023-09-01]). Für den zweiten Wahlgang des Ständerates so- wie auch für weitere kantonale und kommunale Abstimmungen, die am Tag des zweiten Wahlgangs stattfinden, gelten verkürzte Fristen für die Zustellung der Stimmunterlagen (§ 84a Abs. 3 GPR).

3. Zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin im September 2027 Gemäss § 58 Abs. 2 GPR sind die Wahl- und Abstimmungstage, so- weit möglich, mit jenen des Bundes zusammenzulegen. 2027 sind gemäss Art. 2a Abs. 1 BVPR als eidgenössische Abstimmungstermine der 28. Fe- bruar und der 6. Juni reserviert. Der weitere eidgenössische Blankoter- min im November wird unter Berücksichtigung der genannten Revision der VPR bereits nicht mehr auf der Internetseite der Bundeskanzlei geführt (vgl. Art. 2a Abs. 3 E-VPR). Im September 2027 findet keine eidgenössische Volksabstimmung statt (Art. 2a Abs. 3 BVPR).

§ 59 Abs. 1 GPR schreibt vor, dass Abstimmungen über kantonale Vorlagen unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit möglichst bald nach der massgeblichen Schlussabstimmung im Kantons- rat bzw. nach der Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums durchgeführt werden. Zudem sind die Fristvorgaben der §§ 132 und 137 GPR sowie von Art. 37 Abs. 2 KV zu beachten (§ 59 Abs. 2 GPR). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungs- zeit von mindestens drei Monaten für die Durchführung einer Volks- abstimmung (Erstellung des Beleuchtenden Berichts, Druck und Ver- sand der Abstimmungsunterlagen usw.) ist die Einhaltung der erwähn- ten Vorgaben unter Berücksichtigung der früheren Frist von sieben Monaten grundsätzlich nicht mehr gewährleistet, wenn die erforderliche Schlussabstimmung im Kantonsrat oder die Feststellung des Zustande- kommens eines fakultativen Referendums gemäss § 59 Abs. 1 GPR in den Monaten Februar, März oder April 2027 erfolgt. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen Höchstfristen gemäss Art. 29 f. KV zur Durchführung einer Volksabstimmung über Volks- initiativen seit deren Einreichung ablaufen, wenn die Volksabstimmung nicht bis im September 2027 erfolgt. Unter diesen Umständen ist in die- sem Monat ein zusätzlicher kantonaler Abstimmungstermin vorzusehen. Als geeigneter Termin erweist sich der 5. September 2027, da am 13. Sep- tember 2027 in der Stadt Zürich das Knabenschiessen stattfindet und die Durchführung einer Abstimmung am 19. September 2027 (eidge- nössischer Bettag) ausgeschlossen ist (§ 58 Abs. 1 GPR). Dieser Termin entspricht ebenfalls den gestützt auf § 28 Abs. 2 VPR bekannt gegebe- nen, für kantonale Abstimmungen reservierten Terminen (Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. August 2023 [ABl 2023- 09-01]).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Termin für die Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates wird der 4. April 2027 festgesetzt.

II. Als Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang für die Erneue- rungswahlen des Regierungsrates wird der 6. Juni 2027 festgesetzt.

III. Von der Festlegung der Gesamterneuerungswahlen des National- rates auf den 24. Oktober 2027 wird Kenntnis genommen, und auf das gleiche Datum werden die Erneuerungswahlen der zürcherischen Mit- glieder des Ständerates festgesetzt.

IV. Als Termin für einen allfälligen zweiten Wahlgang für die Er- neuerungswahlen der zürcherischen Mitglieder des Ständerates und als kantonaler Abstimmungstermin wird der 21. November 2027 festgesetzt.

V. Zusätzlich zu den eidgenössischen und gleichzeitig kantonalen Ab- stimmungsterminen vom 28. Februar und 6. Juni 2027 sowie dem Ab- stimmungstermin vom 21. November 2027 gemäss Dispositiv IV wird der 5. September 2027 als kantonaler Abstimmungstermin festgesetzt.

VI. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Prä- sidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorste- hende der Wahlbüros mitzuteilen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IX. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Direk- tionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei und das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli