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Entscheid

RRB Nr. 128/2026

Änderung der Klimaschutz-Verordnung, Vernehmlassung

4. Februar 2026Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2026

128. Änderung der Klimaschutz-Verordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Änderung der Verordnung vom 27. November 2024 zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz-Verordnung, KlV, SR 814.310.1) zur Vernehmlassung. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG, SR 814.310) bestimmt, dass die Bundesverwaltung und die Kan- tone eine Vorbildfunktion bei der Erreichung der Netto-Null-Emissionen wahrzunehmen haben. Die zentrale Bundesverwaltung soll das Netto- Null-Ziel bereits 2040 erreichen. Diese Zielsetzung soll erreicht werden, indem die Treibhausgasemissionen so weit wie möglich vermindert und die verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von Negativemis- sionstechnologien (NET), die der Atmosphäre dauerhaft CO2 entnehmen, ausgeglichen werden. Dabei sollen neben den direkten und indirekten Treibhausgasemissionen auch jene Emissionen berücksichtigt werden, die vor- oder nachgelagert entlang der Wertschöpfungskette durch Dritte verursacht werden. Die Kantone für ihre zentralen Verwaltungen und die bundesnahen Betriebe streben an, ab 2040 mindestens Netto- Null-Emissionen aufzuweisen. Die Umsetzung der Vorbildfunktion ge- mäss Art. 10 KlG wird nun mit einer Änderung der KlV angegangen. In einem zusätzlichem Kapitel 5a der KlV wird die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen konkretisiert. Es wird festgelegt, welche Ver- waltungseinheiten das Netto-Null-Ziel bis 2040 erreichen müssen. Die Gruppe Verteidigung, das Bundesamt für Rüstung und die zentrale Bundesverwaltung für ihre Standorte im Ausland werden von der Ziel- vorgabe Netto-Null bis 2040 ausgenommen. Im Weiteren wird für die unterschiedlichen organisatorischen Ein- heiten festgelegt, welche Treibhausgasemissionen für das Netto-Null- Ziel zu berücksichtigen sind. Für die zentralen Verwaltungen der Kan- tone sollen neben den direkten und indirekten Emissionen die vor- und nachgelagerten Emissionen so weit wie möglich berücksichtigt werden. Die Vorlage enthält zudem Bestimmungen zu Zuständigkeiten und Vorgehen bei der Bilanzierung der Emissionen, zur Koordination, Er- arbeitung und zum Inhalt von Fahrplänen zur Reduktion der Emissio- nen sowie zur Berichterstattung.

Schliesslich bestimmt die Vorlage, dass der Bund den Kantonen und weiteren organisatorischen Einheiten Umsetzungshilfen zur Verfügung zu stellen und den Wissenstransfer zu fördern hat. Die Vorlage kann im Wesentlichen unterstützt werden, auch wenn die Zielerreichung für die kantonale Verwaltung anspruchsvoll ist. Es sind jedoch weitere Bestimmungen erforderlich, welche die Vorbildfunk- tion bei der Anpassung an den Klimawandel, die Unterstützung der Kantone bei der Beschaffung von NET-Bescheinigungen, den Geltungs- bereich für die zentralen Verwaltungen der Kantone und die Bericht- erstattung von Kantonen regeln. Im Weiteren soll der Bund möglichst weitgehend Verantwortung für die Treibhausgasemissionen, die durch sein Handeln verursacht werden, übernehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an ecco@gs-uvek.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Verordnung vom 27. November 2024 zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz-Verordnung, KlV, SR 814.310.1) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die geplante Änderung der KlV zur Konkretisierung der Vorbild- funktion des Bundes und der Kantone ist in ihren Grundzügen ange- messen und nachvollziehbar. Es ist jedoch anzumerken, dass die ange- strebte Zielerreichung bis 2040 für die kantonale Verwaltung anspruchs- voll ist. Im Weiteren enthält die Vorlage vereinzelte Lücken, auf die wir im Folgenden eingehen:

Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klima- schutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KlG, SR 814.310) nehmen Bund und Kantone in Bezug auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels eine Vorbildfunktion wahr. Die Verordnung verlangt nur die Erwähnung von Anpassungsmassnahmen in den Fahrplänen (Art. 30d Abs. 2 Bst. g) und in der Berichterstattung (Art. 30e Abs. 4) des Bundes. Es gibt keine Hinweise auf die Systemgrenzen, die Handlungsbereiche oder die Ziele für die Anpassung von Bund und Kantonen an den Klimawandel.

Antrag Der Rahmen für die Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel soll in einer zusätzlichen Bestimmung geklärt werden. Dabei soll insbesondere darauf hingewie- sen werden, dass Bund und Kantone einerseits dafür verantwortlich sind, Schäden an ihren materiellen und persönlichen Mitteln zu begren- zen und die Kontinuität und Wirksamkeit ihrer Leistungen sicherzu- stellen, und anderseits, die Umsetzung von Lösungen zu fördern, welche zur ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Resilienz beitragen.

Art. 30a Abs. 3 Beschaffung NET-Bescheinigungen Die Verfügbarkeit von Bescheinigungen für die Anwendung von Ne- gativemissionstechnologien zur Kompensation von unvermeidbaren Treibhausgasemissionen wird auch in Zukunft begrenzt sein. In der Ver- ordnung ist nicht ersichtlich, wie sichergestellt wird, dass die Verfügbar- keit von NET-Bescheinigungen mit den verschiedenen Fahrplänen des Bundes übereinstimmt. Die Kantone werden für das Erreichen des Netto-Null-Ziels 2040 ebenfalls NET-Bescheinigungen benötigen, um unvermeidbare Emis- sionen auszugleichen oder um die vor- und nachgelagerten Emissionen miteinzubeziehen. Eine Unterstützung des Bundes in Bezug auf den Erwerb von NET-Bescheinigungen wäre wünschenswert, insbesondere um die Qualität zu gewährleisten.

Antrag Art. 30a Abs. 3 soll wie folgt ergänzt werden: «[…] durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee und stellt dabei die Vereinbarkeit mit den Fahrplänen sicher. Es unterstützt auch die Kantone beim Erwerb von NET-Bescheinigungen.»

Art. 30f Grundlagen für die Kantone, die dezentrale Bundes- verwaltung und die verselbstständigten Einheiten des Bundes Wir begrüssen, dass der Bund die notwendigen Grundlagen zur Ver- fügung stellt. Da die öffentliche Hand wichtige Handlungshebel für den Hoch- und Tiefbau sowie weitere Einkäufe hat, würden wir es insbeson- dere begrüssen, wenn eine für die Kantone zugängliche Netto-Null-Be- schaffungsplattform geschaffen würde, die z. B. Praxisanleitungen für Ausschreibungen für Netto-Null-Strassenbauprojekte anbietet.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli