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Entscheid

RRB Nr. 1281/2025

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Fehraltorf, Änderung, Genehmigung

10. Dezember 2025Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025

1281. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Fehraltorf)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge­ meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge­ meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh­ migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Fehraltorf haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevi­ sion der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Fehraltorf be­ schlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Dezem­ ber 2025 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Reduktion der Anzahl Schulpflegemitglieder von sechs auf fünf, die Verankerung einer Leitung Bildung und die Einführung einer Ombudsstelle.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Fehr­ altorf am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeinde­ ordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Fehraltorf, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäf­ fikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli