RRB Nr. 1282/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Maur, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
19. August 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2009
1282. Gemeindeordnung (Maur)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde und der verei- nigten Schulgemeinde Maur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. Mai 2009 eine Totalrevision der Gemeindeordnung (Einheits- gemeinde) der Politischen Gemeinde Maur und damit die Auflösung der vereinigten Schulgemeinde Maur beschlossen (Art. 84 Abs. 2 und 3 KV). Die Neuerungen treten – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zusammensetzung der Behörden und Kommissionen, welche ab Beginn der Amtsdauer 2010–2014 Anwendung finden – am 1. Januar 2010 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die Gemeindeordnun- gen der Politischen Gemeinde Maur und der vereinigten Schulgemeinde Maur vom 28. November 1993 aufgehoben. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulpflege nimmt mit Schuljahresbeginn 2010 von Amtes wegen im Gemeinderat Einsitz. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Sie um- fasst weiterhin sieben Mitglieder. Die übrigen Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung. Die Gemeinde- ordnung bestimmt den Gemeinderat als allein zuständiges Organ zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie zur Unterstützung eines Gemeindereferendums. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Maur am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, die Schulpflege Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Di- rektion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi