RRB Nr. 1284/2020
Datenbezug der zur Beurteilung von Übertretungen zuständigen Gemeinden aus der KEP, Berechtigung
16. Dezember 2020Deutsch4 min
Source zh.ch
Datenbezug der zur Beurteilung von Übertretungen zuständigen Gemeinden aus der KEP, Berechtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020
1284. Datenbezug der zur Beurteilung von Übertretungen zuständigen Gemeinden aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform
Erwägungen
A. Ausgangslage Am 11. Mai 2015 erliess der Kantonsrat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG; LS 142.1). Gestützt auf § 22 MERG betreibt der Kanton eine kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP). Als Replikat der Daten aus den Einwohnerregistern ist die KEP in erster Linie geeignet, die Datenbeschaffung zu vereinfachen und zu verbessern. In § 23 MERG werden deshalb die Stellen bezeichnet, die zum Bezug der Daten aus der KEP berechtigt und verpflichtet sind. Unter die Daten- bezüger fallen unter anderem die Behörden und die Verwaltung des Kan- tons sowie die kommunale Polizei (§ 23 Abs. 1 lit. b MERG). Diese In- stanzen sind gemäss der übergangsrechtlichen Regelung in § 33 MERG ab 1. Januar 2021 zum Datenbezug aus der KEP verpflichtet. § 119 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1), der den direkten elek- tronischen Datenbezug der Strafverfolgungsbehörden von den kommu- nalen Einwohnerregistern regelt, wird deshalb auf diesen Zeitpunkt auf- gehoben (ABl 2015-10-02).
B. Datenbezug der zur Beurteilung von Übertretungen zuständigen Stellen in den Gemeinden aus der KEP Von § 23 Abs. 1 lit. b MERG erfasst sind sämtliche im Kanton Zürich für die im Verfahren gegen Erwachsene zuständigen Strafverfolgungs- behörden des Kantons gemäss § 86 Abs. 1 lit. b GOG. Gestützt auf § 89 Abs. 2 GOG hat der Regierungsrat in der Verordnung über die Zuständig- keit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 3. November 2010 (LS 321.1) die Politischen Gemeinden Dietikon, Kloten, Schlieren, Uster, Winterthur und Zürich zur Beurteilung von Übertretungen als zustän- dig erklärt. Im Unterschied zu den kantonalen Behörden fallen diese Stel- len als Gemeindebehörden jedoch nicht unter § 23 Abs. 1 lit. b MERG. Mit der Aufhebung von § 119 GOG verlieren diese Stellen somit die Be- rechtigung zum direkten elektronischen Datenzugriff. Zwar sind die Ge- meindestellen wohl weiterhin berechtigt, die Personendaten in jedem Einzelfall über die kommunalen Einwohnerkontrollen überprüfen zu las- sen. Ein solches Vorgehen würde für die Gemeindestellen und die Aus-
kunft erteilenden Gemeinden jedoch einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der mit der Einführung der KEP gerade verhindert werden sollte. Gemäss dem Erläuternden Bericht zum MERG sollte § 119 GOG aufgehoben werden, weil dieser Zugriff durch den Datenbezug aus der KEP ersetzt werden sollte (vgl. ABl 2014-10-31, S. 35). Die Formulierung in § 23 Abs. 1 MERG, die diese Gemeindestellen nicht umfasst, ist damit zu eng. Bis dieses gesetzgeberische Versehen korrigiert werden kann, kann der Regierungsrat gestützt auf § 32 lit. c MERG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 14. Februar 2018 (LS 142.11) im Sinne einer Ausnahme die zustän- digen Amtsstellen der Gemeinden, die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen berechtigt sind, zum Datenbezug aus der KEP be- rechtigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Anforderungen an den Datenbezug (so etwa die Bezeichnung der berechtigten Personen) selbstverständlich einzuhalten sind. Die Berechtigung zum Datenbezug umfasst entsprechend der bisherigen Regelung in § 119 GOG folgende Personendaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Adresse, Datum und Herkunftsort bei Zuzug sowie Datum und Zielort bei Wegzug.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die zuständigen Amtsstellen der Gemeinden, die gestützt auf die Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungs- strafrecht vom 3. November 2010 zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen befugt sind, sind zum Datenbezug aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform im Sinne der Erwägungen berechtigt.
II. Mitteilung an die Politischen Gemeinden Dietikon, Kloten, Schlie- ren, Uster, Winterthur und Zürich sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli