RRB Nr. 1285/2023
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung
8. November 2023Deutsch5 min
Source zh.ch
Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022, Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. November 2023
1285. Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2022 (Durchführung der öffentlichen Auflage, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der kantonale Richtplan ist das Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hin- weg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG, SR 700]). Der kantonale Richtplan besteht aus Text und Karte und enthält ver- bindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapi- tel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Ver- sorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Der kantonale Richtplan ist weder parzellenscharf noch grundeigen- tümerverbindlich. Die für Grundeigentümerinnen und Grundeigentü- mer verbindliche Konkretisierung erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten von Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere mit der Nutzungsplanung auf kommunaler Stufe. Auch die Regelung der Finan- zierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zustän- digkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen bzw. Verfahren vorbehalten. Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Um sicherzustellen, dass mit dem kantonalen Richtplan zeitgerecht auf neue Entwicklungen reagiert werden kann, erfolgt dessen Überprü- fung und Nachführung in Teilrevisionen. Voraussetzung für eine Anpassung des kantonalen Richtplans ist die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG [LS 700.1]). Um die Verfahrensdauer zu verkürzen, wer- den Anhörung und öffentliche Auflage gleichzeitig durchgeführt. Die Durchführung der öffentlichen Auflage setzt eine entsprechende Ermäch- tigung des Regierungsrates voraus.
B. Inhalte der Richtplanteilrevision 2022 Unter der Federführung des Amtes für Raumentwicklung wurde im Rahmen einer Umfrage bei den raumwirksam tätigen Ämtern und Fach- stellen der kantonalen Verwaltung der Anpassungsbedarf ermittelt. In Abstimmung mit den betroffenen Direktionen und Ämtern wurden die Inhalte der Teilrevision 2022 des kantonalen Richtplans erarbeitet. Die Vorlage zur Teilrevision 2022 umfasst nur jene Teilkapitel des kan- tonalen Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen werden. Neue oder geänderte Textpassagen sind im Richtplantext rot hervorgehoben. Die mit der Teilrevision 2020 vorgenommenen Änderungen, die zurzeit noch nicht festgesetzt sind, werden in grauer Schrift dargestellt. Anpassungen an der Richtplankarte, die sich aus der Teilrevision 2022 ergeben, sind in der nachgeführten Karte im Massstab 1:50 000 enthal- ten. Diejenigen Anpassungen, die im Zusammenhang mit der Darstellung der Kleinsiedlungen in der Richtplankarte stehen, sind in Objektblättern dokumentiert, die während der Dauer der öffentlichen Auflage eingesehen werden können. Alle übrigen Anpassungen an der Richtplankarte sind in entsprechenden Kartenausschnitten im Anhang zum Richtplantext dar- gestellt. Der Erläuterungsbericht zur Richtplanvorlage gibt Auskunft über die Ausgangslage und das gewählte Vorgehen und erläutert die sich daraus ergebenden Anpassungen an Richtplantext und Richtplankarte. Im Einzelnen umfasst die Teilrevision 2022 folgende Anpassungen des kantonalen Richtplans: Kapitel 2, Siedlung Pt. 2.1: Ergänzung betreffend archäologische Fundstellen Pt. 2.2: Überarbeitung der Festlegungen zu Kleinsiedlungen Pt. 2.2: Anpassung Siedlungsgebiet Gemeinde Weiningen Pt. 2.4: Aufnahme archäologische Fundstellen (Pfahlbauten) Pt. 2.5: Neues Kapitel mit überarbeiteten Festlegungen zu Weilern Pt. 2.7: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis Kapitel 3, Landschaft Pt. 3.2: Überarbeitung betreffend Umgang mit Fruchtfolgeflächen Pt. 3.9: Ergänzung zum Thema Wildtierkorridore Pt. 3.12: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis Kapitel 4, Verkehr Pt. 4.2: Anpassung verschiedener Strassenbauvorhaben Pt. 4.2: Anpassung HVS-Netz in der Stadt Zürich und in Regensdorf Pt. 4.3: Überarbeitung betreffend internationale Zugverbindungen Pt. 4.6: Gesamtüberarbeitung Kapitel Güterverkehr Pt. 4.9: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis
Kapitel 6, Öffentliche Bauten und Anlagen Pt. 6.1: Aktualisierung Tabelle Gebietsplanungen Pt. 6.2.5: Neufassung Gebietsplanung «Hochschulstandort Winterthur» P t. 6.2.6: Neufassung Gebietsplanung «Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Rheinau» Pt. 6.4: Streichung Karteneintrag Paracelsus-Spital in Richterswil Pt. 6.7: Aktualisierung Grundlagenverzeichnis
C. Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger, öffentliche Auflage und weiteres Vorgehen Die Vorlage zur Teilrevision 2022 des kantonalen Richtplans wird von der Baudirektion den nach- und nebengeordneten Planungsträgern zur Anhörung unterbreitet (§ 7 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig können sich Inte- ressierte im Rahmen der öffentlichen Auflage schriftlich zu den Inhal- ten der Richtplananpassung äussern (§ 7 Abs. 2 PBG). Die öffentliche Auflage und die Anhörung der nach- und nebengeord- neten Planungsträger sollen von Anfang Dezember 2023 bis Mitte März 2024 durchgeführt werden. Für die Durchführung des Mitwirkungsver- fahrens steht eine Webapplikation zur Verfügung, die eine sichere Erfas- sung und Übermittlung der Stellungnahmen gewährleistet (eVernehm- lassung). Die Baudirektion wertet die Stellungnahmen aus und erstattet Bericht über die nicht berücksichtigten Einwendungen (§ 7 Abs. 4 PBG). Dem Regierungsrat ist sodann eine überarbeitete Richtplanvorlage vorzule- gen, sodass die Antragstellung an den Kantonsrat erfolgen kann. Der vorliegende Beschluss ist bei Beginn der Anhörung und öffentli- chen Auflage zu veröffentlichen. Er hat eine wichtige Erläuterungsfunk- tion und wird zusammen mit dem Richtplantext und dem Erläuterungs- bericht während des Mitwirkungsverfahrens im Internet bereitgestellt (zh.ch/richtplan).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, die öffentliche Auflage der Teil- revision 2022 des kantonalen Richtplans durchzuführen. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Baudirektion gleichzeitig die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger durchführt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat unter Wür- digung der Ergebnisse der Anhörung und der öffentlichen Auflage eine entsprechende Richtplanvorlage zur Antragstellung an den Kantonsrat zu unterbreiten.
III. Dieser Beschluss ist bis zur öffentlichen Auflage der Richtplan- vorlage nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Ge- schäftsleitung sowie die Kommissionen für Planung und Bau sowie für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli