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Entscheid

RRB Nr. 1289/2013

Anfrage Silvia Steiner, Zürich, und Philipp Kutter, Wädenswil, betreffend Vorgehen der Jugendanwaltschaft im Fall Carlos, Beantwortung

20. November 2013Deutsch5 min

Source zh.ch

Anfrage Silvia Steiner, Zürich, und Philipp Kutter, Wädenswil, betreffend Vorgehen der Jugendanwaltschaft im Fall Carlos, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 271/2013

Sitzung vom 20. November 2013

1289. Anfrage (Vorgehen der Jugendanwaltschaft im Fall Carlos) Kantonsrätin Silvia Steiner, Zürich, und Kantonsrat Philipp Kutter, Wä- denswil, haben am 2. September 2013 folgende Anfrage eingereicht: In der Sendung «Reporter» wurde der Fall eines jugendlichen Straf- täters vorgestellt, der im Rahmen einer Schutzmassnahme in einer Privat- wohnung untergebracht ist und höchst aufwändig betreut wird. Dieser Beitrag hat in verschiedenen Medien zu einem Aufschrei und empörten Reaktionen geführt. Es stellen sich in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen:

Erwägungen

1. Wie viel kostet die Betreuung bzw. die Schutzmassnahme von «Carlos» pro Monat nun effektiv? Wie hoch sind die Vollzugskosten, die dieser Jugendstraftäter bisher insgesamt verursacht hat?

2. Wie hoch sind die Kosten für Schutzmassnahmen von straffälligen Jugendlichen im Durchschnitt?

3. Ist die in den Medien gezeigte Art und Weise des Vollzuges der Schutz- massnahme mit den jugendstrafrechtlichen Bestimmungen vereinbar? Welche Ziele werden mit diesem aufwändigen Programm verfolgt?

4. Ist diese Massnahme auch mit erzieherischen Grundsätzen wie Über- mittlung von Eigenverantwortung und Vorgeben von klaren Richt- linien vereinbar?

5. Ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit noch gewährleistet? Gäbe es für diesen Straftäter auch kostengünstigere Massnahmemöglichkeiten?

6. Muss eine derart individualisierte Massnahmeform für einen einzel- nen Jugendlichen nicht als Ungleichbehandlung angesehen werden?

7. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Jugendstrafgesetz enden die Massnahmen mit dem vollendeten 22. Altersjahr. Falls der Grund für die Massnahme bis dahin nicht entfallen ist, müssen vormundschaftliche Massnahmen getroffen werden, die dann von den Behörden des Zivilrechts ange- ordnet werden. Macht eine solche individuelle Massnahme wie im Fall von Carlos Sinn unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dereinst seine Wohnsitzgemeinde für die «Weiterbehandlung» aufkommen muss und dabei allenfalls nicht über die gleichen Instrumente und Mittel verfügt wie die Jugendanwaltschaft?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Silvia Steiner, Zürich, und Philipp Kutter, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die gesamten Leistungen der für «Carlos» angeordneten Schutz- massnahme wurde eine monatliche Kostenpauschale von Fr. 29 200 ver- einbart. Darin enthalten waren sämtliche Kosten für Personal und Tages- struktur, Therapie, Schulung, Wohnen, Verpflegung, Transporte usw. Die Organisation und Koordination aller Beteiligten übernahm die beauf- tragte RiesenOggenfuss GmbH (vgl. auch Bericht der Oberjugendan- waltschaft des Kantons Zürich über das jugendstrafrechtliche Vollzugs- verfahren im Fall Carlos vom 6. September 2013, fortan Bericht Ober- jugendanwaltschaft, und die Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 269/ 2013 betreffend Groteske Blüten des Jugendstrafvollzugs). «Carlos» verursachte im Zeitraum vom 28. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Sonder-Settings Ende August 2013 Vollzugskosten von Fr. 998 199. Diese Kosten betreffen verschiedene Aufenthalte in Gefäng- nissen, im Aufnahmeheim Basel, in mehreren offenen Institutionen, in psychiatrischen Kliniken und die Kosten des Sonder-Settings. Zu Frage 2: Für die 130 am 31. August 2013 untergebrachten Jugendlichen beliefen sich die durchschnittlichen Kosten auf Fr. 410 pro Tag bzw. Fr. 12 300 pro Monat (vgl. auch die Beantwortung der Frage 5). Zu Fragen 3 und 4: Bei der Anwendung des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) ist der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend. Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 JStG). Ziele des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung (§ 32 Verordnung über die Jugendstrafrechts- pflege, JStV; LS 322). Mit dem Sonder-Setting wurden für «Carlos» folgende Ziele festgelegt: (1) Oberstes Ziel: Anschluss an die Normalität unserer Gesellschaft, (2) Einhalten einer Tagesstruktur, (3) Nachholen des Schulstoffes, (4) Trai- ning von Grundwerten wie Fairness, Selbstdisziplin, Achtsamkeit, Aner- kennung der Regeln und Respekt, (5) im sozialen Bereich: Erlernen der Alltagsdinge wie Waschen, Kochen, Einkaufen, (6) Stabilisierung der erreichten Fortschritte, (7) Fernziel: Ausbildung im Sportbereich.

Bei «Carlos» brachten die rund 20 Einweisungen in verschiedenste Institutionen nicht den gewünschten Erfolg. Die psychiatrischen Gut- achten gingen bei ihm von einer hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delinquenz aus. Einzig mit dem Sonder-Setting gelang es, bei «Carlos» über ein Jahr Stabilität und Verlässlichkeit zu erzeugen. Das für «Carlos» errichtete Sonder-Setting war damit sowohl mit den jugendstrafrechtlichen Bestimmungen wie auch mit den erzieherischen Grundsätzen vereinbar. Zu Fragen 5 und 6: Beim Sonder-Setting für «Carlos» handelt es sich um einen Ausnahme- fall. Sämtliche Einweisungen von «Carlos» in Gefängnisse oder Platzie- rungen in Heimen und Kliniken seit 2006 mussten über kürzere oder län- gere Zeit abgebrochen werden. Eine längerfristige, stabile Entwicklung konnte nicht einsetzen. Der gerichtliche Auftrag (offene Unterbringung) aber auch der gesetzgeberische Auftrag des Jugendstrafrechts konnte mit den gewohnten Mitteln und Institutionen nicht sichergestellt und die Empfehlungen in den psychiatrischen Gutachten konnten nicht umge- setzt werden. Diesem Vollzugsnotstand wurde im Juli 2012 mit der Er- richtung des Sonder-Settings begegnet. Aus diesem Grund sind die Kos- ten für dieses Sonder-Setting hoch, wegen dessen Ausnahmecharakters aber vertretbar und deshalb noch verhältnismässig. Namentlich die Un- terbringung in einer geschlossenen Institution mit spezialisierten Ange- boten würde ähnlich viel kosten. Zu Frage 7: «Carlos» war 16 Jahre alt, als die Jugendanwaltschaft das Sonder- Setting errichtete. Die individualisierte Massnahme war nicht zuletzt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig. Man ging nicht davon aus, dass dieses Setting unverändert bis zur Vollendung des 22. Alters- jahres weitergeführt würde. Es war vielmehr von Anfang an geplant, die Eins-zu-eins-Betreuung des Sonder-Settings zu lockern, sobald es die Ver- hältnisse erlaubt hätten. Damit wären auch die Kosten gesunken.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi