RRB Nr. 129/2017
Eidgenössische Volksabstimmung vom 12. Februar 2017, Ergebnisse, Publikation
15. Februar 2017Deutsch2 min
Source zh.ch
Eidgenössische Volksabstimmung vom 12. Februar 2017, Ergebnisse, Publikation
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Februar 2017
129. Eidgenössische Volksabstimmung vom 12. Februar 2017; Ergebnisse, Publikation Am 12. Februar 2017 fand die eidgenössische Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Bundesbeschluss vom 30. September 2016 über die erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration (BBl 2016, 7581);
2. Bundesbeschluss vom 30. September 2016 über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (BBl 2016, 7587);
3. Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreform III) (BBl 2016, 4937). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu ver- öffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen. Die Ab- stimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwer- defrist der Bundeskanzlei zuzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 12. Feb- ruar 2017 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt veröffentlicht (ABl 2017-02-17).
II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.
III. Mitteilung an das Statistische Amt sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi