RRB Nr. 1294/2013
Stiftung Dihei, Haus Rigiblick, Wetzikon, Beitragsberechtigung, Erneuerung
20. November 2013Deutsch3 min
Source zh.ch
Stiftung Dihei, Haus Rigiblick, Wetzikon, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2013
1294. Stiftung Dihei, Haus Rigiblick, Wetzikon
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 354/2011 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Dihei eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Hauses Rigiblick. Mit Ein- gabe vom 21. Dezember 2012 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Im Haus Rigiblick werden ganzjährig bis zu zehn Kinder und Jugend- liche beiderlei Geschlechts im Aufnahmealter zwischen sechs bis zwölf Jahren betreut. Das Haus wird als Grossfamilie geführt. Die Kinder be- suchen die öffentlichen Schulen. Die Stiftung Dihei verfügt über die notwendige Bewilligung zum Be- trieb des Hauses Rigiblick, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Jahr 2010. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen. Neben dem Haus Rigiblick führt die Stiftung Dihei das beitragsbe- rechtigte Haus Furttal. Die Angebote der beiden Häuser sind inhaltlich praktisch identisch. Die Stiftung Dihei plant im Hinblick auf den Ablauf der Bewilligung und der Staatsbeitragsberechtigung des Hauses Furttal auf Ende 2014 eine grössere Umstrukturierung. Dabei ist insbesondere die organisatorische Zusammenlegung der beiden beitragsberechtigten Häuser sowie den sozialpädagogischen Pflegefamilien im Kanton Zürich geplant. Dies hätte unter anderem die Erstellung eines neuen, gemein- samen Konzepts und die Erteilung einer gemeinsamen Bewilligung sowie gegebenfalls einer gemeinsamen Staatsbeitragsberechtigung zur Folge. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Beitragsberechtigung für das Haus Rigiblick in Abweichung von der üblichen Dauer lediglich um zwei Jahre zu verlängern.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des geltenden Konzeptes in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 110 000. Gestützt auf § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Aus- richtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheim- gesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Dihei wird für den Betrieb des Hauses Rigiblick mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von zehn Plätzen für Kinder und Jugendliche erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2015. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2014 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Stiftung Dihei, Andreas Schmidt, Leiter, Feld- strasse 8, 8200 Schaffhausen, (für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi