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Entscheid

RRB Nr. 1296/2020

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volketswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

23. Dezember 2020Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Volketswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020

1296. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Volketswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volketswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Volketswil (GO) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Volketswil auf- gehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 15 Ziff. 8 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Vorberatung sämtlicher Geschäfte zuständig ist, die der Urnenabstim- mung unterstehen. Hierzu gilt es zu präzisieren, dass § 16 Abs. 1 GG Ein- zelinitiativen von der vorberatenden Gemeindeversammlung ausnimmt. Die Initiantin bzw. der Initiant hat das Recht, dass die Initiative unver- ändert zur Abstimmung an der Urne gebracht und nicht von der vorbe- ratenden Gemeindeversammlung allenfalls verändert wird. Art. 15 Ziff. 8 GO muss daher so verstanden werden, dass die Gemeindeversamm- lung mit Ausnahme von Einzelinitiativen für die Vorberatung sämtlicher Geschäfte zuständig ist, die der Urnenabstimmung unterstehen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Volkets- wil am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil, Gemeindeverwaltung, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli