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Entscheid

RRB Nr. 1296/2025

Totalrevision der Maschinenverordnung, Vernehmlassung

10. Dezember 2025Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025

1296. Totalrevision der Maschinenverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 19. September 2025 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung das Vernehmlassungsver- fahren zur Totalrevision der Maschinenverordnung (SR 819.14) eröffnet. Mit der Maschinenverordnung wird die EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) in der Schweiz äquivalent umgesetzt. Dies ermöglicht ein gleichwertiges Sicherheitsniveau in der Schweiz und der EU. Ein ge- meinsames Sicherheitsniveau bildet Grundlage für einen erleichterten Marktzugang zum EU-Binnenmarkt gestützt auf das entsprechende Kapitel im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81). Die geltende EU-Maschinenrichtlinie wird ab 20. Januar 2027 durch die EU-Maschinenverordnung ([EU] 2023/1230) abgelöst. Damit ist eine Aktualisierung der Rechtsvorschriften verbunden, mit denen Sicher- heitsrisiken abgedeckt werden, die auf die jüngsten Entwicklungen im Bereich der digitalen Technologien zurückzuführen sind. Die EU-Ma- schinenverordnung deckt sowohl von Verbraucherinnen und Verbrau- chern genutzte Maschinen als auch Industriemaschinen ab und betrifft eine Produktepalette von schweren Baumaschinen bis hin zu hoch di- gitalisierten Produkten wie Robotern und 3D-Druckern. Die wichtigs- ten Änderungen der EU-Maschinenverordnung betreffen unter anderem die Konformitätsbewertungsverfahren. Dabei sind sechs Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten vorgesehen, die zwingend den Beizug einer externen Konformitätsbewertungsstelle erfordern. Ausserdem werden mit der EU-Maschinenverordnung neue Definitio- nen aufgenommen und die Möglichkeit geschaffen, Betriebs- und Mon- tageanleitungen sowie die EU-Konformitätserklärung in digitaler Form auszustellen. Mit der Totalrevision der Schweizer Maschinenverordnung soll mit- tels Verweistechnik die neue EU-Maschinenverordnung gleichwertig in das Schweizer Recht übernommen werden. Die Verweistechnik kommt bereits in anderen MRA-Produktesektoren zur Anwendung und be- währt sich. Die Rechtsangleichung in der Schweizer Maschinenverord- nung bildet Voraussetzung für die Aktualisierung des entsprechenden Kapitels im MRA. Schweizer Unternehmen, die Maschinen bzw. ent- sprechende Produkte in der EU in Verkehr bringen wollen, benötigen

dadurch keine separate Konformitätsbewertung durch eine EU-Stelle und werden in das Marktüberwachungssystem der EU einbezogen. Mit der direkten Umsetzung der EU-Maschinenverordnung im Schweizer Recht gelten die neuen Anforderungen jedoch auch für Schweizer Unter- nehmen, die ausschliesslich auf dem Schweizer Markt tätig sind. Die vorgelegte totalrevidierte Maschinenverordnung ist eine sinn- volle Modernisierung der geltenden Verordnung und trägt zur Erhöhung des Schutzniveaus bei. Die Angleichung an das EU-Recht wird vor al- lem auch deshalb für notwendig erachtet, weil durch eine Aktualisierung des MRA der erleichterte Zugang für Schweizer Unternehmen zum EU-Binnenmarkt gewährleistet werden kann. Allerdings macht die EU für die Aktualisierung des MRA die Ratifizierung des zwischen der Schweiz und der EU neu ausgehandelten Vertragspaktes zur Bedingung. Der Ausgang des politischen Entscheidungsprozesses zur Ratifizierung ist in der Schweiz noch offen. Mit einer allfälligen Ratifizierung ist frü- hestens 2027 oder 2028 zu rechnen. Die Möglichkeit, dass das MRA infolge Nichtratifizierung des Schweiz-EU-Pakets gar nicht mehr aktu- alisiert wird, wird im erläuternden Bericht des Bundesrates nicht the- matisiert. Der Totalrevision der Maschinenverordnung ist deshalb grundsätz- lich zuzustimmen. Jedoch ist deren Inkraftsetzung zeitlich mit dem Ent- scheidungsprozess zum EU-Vertragspaket abzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an abps@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. September 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Totalrevision der Maschinenverordnung (SR 819.14) Stellung zu neh- men. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit der Totalrevision der Maschinenverordnung soll die neue EU- Maschinenverordnung, die Anfang 2027 in Kraft tritt, im Schweizer Recht umgesetzt werden. Mit der neuen EU-Maschinenverordnung wird das Schutzniveau an die jüngsten Entwicklungen im Bereich der digita- len Technologie angepasst und umfasst sowohl von Verbraucherinnen und Verbrauchern genutzte Maschinen als auch Industriemaschinen. Die entsprechende Rechtsangleichung halten wir für notwendig, weil das gleichwertige Schutzniveau Voraussetzung für die Aktualisierung des entsprechenden Kapitels im Abkommen zwischen der Schweizeri-

schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) bildet und dadurch Schweizer Unternehmen der er- leichterte Zugang zum EU-Binnenmarkt ermöglicht wird. Allerdings ist derzeit offen, ob und wann das MRA aktualisiert wer- den kann. Die EU macht für eine Aktualisierung des MRA die Rati- fizierung des zwischen der Schweiz und der EU neu ausgehandelten Vertragspakets zur Bedingung. Die Ratifizierung des Vertragspakets durch die Schweiz wird jedoch frühestens 2027 oder 2028 erfolgen. Wird das EU-Vertragspaket von der Schweiz nicht ratifiziert, ist nicht mit einer baldigen Aktualisierung des MRA zu rechnen. Wir regen deshalb an, die totalrevidierte Maschinenverordnung erst nach bzw. zeitgleich mit der erfolgreichen Ratifizierung des EU-Ver- tragspakets in Kraft zu setzen. Damit könnte vermieden werden, dass bereits sämtliche Schweizer Unternehmen, die Maschinen in Verkehr bringen, von einer stärkeren Regulierung betroffen sind, ohne dass sie gleichzeitig vom erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt profitie- ren. Dies würde vor allem Unternehmen, die ausschliesslich auf dem Schweizer Markt tätig sind, vor einer vorzeitigen regulatorischen Mehr- belastung bewahren. Unternehmen, die Maschinen in die EU exportie- ren, müssen diesen Mehraufwand ohnehin, also unabhängig vom Schwei- zer Recht und unabhängig von einer Aktualisierung des MRA mit In- krafttreten der EU-Maschinenverordnung ab Anfang 2027 in Kauf nehmen. Um zu verhindern, dass diese Unternehmen zwei verschiedene Standards befolgen müssen, könnte die Schweiz während einer Über- gangsfrist bis zum erfolgreichen Abschluss des Ratifizierungsprozesses sowohl die neue EU-Norm ab 2027 als auch die bisherige Schweizer Norm akzeptieren. Wir ersuchen Sie, diese Aspekte des koordinierten Vorgehens mit der Ratifizierung des EU-Vertragspakets zu prüfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli