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Entscheid

RRB Nr. 1297/2020

Gemeindewesen, Schulgemeinde Volketswil, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

23. Dezember 2020Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Schulgemeinde Volketswil, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020

1297. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Volketswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Volketswil haben anläss- lich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Volketswil beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Ge- meindeordnung der Schulgemeinde Volketswil aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 16 Ziff. 3 GO regelt die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- lung für die Behandlung von Anfragen und die Abstimmung über Initia- tiven über Gegenstände, die nicht der Urnenabstimmung unterliegen. Dabei wird auf Art. 12 GO verwiesen. Art. 12 GO enthält jedoch Aus- führungen zum fakultativen Referendum, wogegen Art. 11 GO die obli- gatorische Urnenabstimmung regelt. Hierbei handelt es sich um ein offen- sichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redak- tioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 12» durch «Art. 11»). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Art. 23 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden können (Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 40 GO). Gleichentags tritt auch das teil- revidierte Volksschulgesetz (nVSG) in Kraft, das den erwähnten Rechts- mittelweg teilweise ändert (ABl 2020-10-30). Anordnungen eines Mitglie- des oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzufechten (§ 75 Abs. 1 nVSG). Das Volksschulgesetz als Spe- zialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mitgliedern

oder Ausschüssen der Schulpflege unterliegen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Demgegen- über unterliegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schul- pflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 23 Abs. 2 GO widerspricht damit in Bezug auf den Rechts- mittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 nVSG. In Art. 23 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszunehmen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Volketswil am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. In Art. 23 Abs. 2 GO wird der Begriff «Anordnungen» von der Ge- nehmigung ausgenommen.

III. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 16 Ziff. 3 GO die redak- tionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Schulpflege Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil (ES), den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli