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Entscheid

RRB Nr. 1298/2013

Verein Pro Lattenberg, Heim Lattenberg, Stäfa, Beitragsberechtigung, Erneuerung

20. November 2013Deutsch3 min

Source zh.ch

Verein Pro Lattenberg, Heim Lattenberg, Stäfa, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2013

1298. Verein Pro Lattenberg, Heim Lattenberg, Stäfa

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1486/2008 erteilte der Regierungsrat dem Verein Pro Lattenberg eine bis 31. Dezember 2013 befristete Beitragsberech- tigung für den Betrieb des Heims Lattenberg in Stäfa. Mit Eingabe vom 15. November 2012 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitrags- berechtigung. Das Heim Lattenberg betreut und fördert 15 Kinder und Jugendliche in zwei Wohnhäusern, die wegen verschiedener Problemstellungen (z. B. schwierige familiäre Verhältnisse, Verhaltensbeeinträchtigungen) einer sozialpädagogischen Betreuung bedürfen. Die Kinder besuchen die Schul- angebote in der Umgebung, die Lernenden absolvieren ihre Grundaus- bildung extern. Das Angebot der Nachbetreuung ist ein Anschlussprojekt für Jugendliche und richtet sich jeweils nach dem Bedarf. Es ist daher bei der Platzzahl nicht erfasst und wird in separaten Wohnungen er- bracht. Die Nachbetreuung wird vollumfänglich durch die platzierenden Behörden finanziert. Das Heim Lattenberg ist gut ausgelastet, hat sich bewährt und ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Der Verein Pro Lattenberg verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Heims Lattenberg, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Be- trieb beruht auf dem Konzept vom September 2012. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Ein- richtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen ge- mäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberech- tigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitrags- berechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und be- trägt jährlich höchstens Fr. 450 000.

Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcont- rollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugend- heime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Pro Lattenberg wird für den Betrieb des Heims Lattenberg mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Um- fang von 15 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein Pro Lattenberg, Ernst Meister, Präsident, Obere Lattenbergstrasse 32, 8712 Stäfa (für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi