RRB Nr. 13/2010
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Winkel, neue Gemeindordnung, Genehmigung
13. Januar 2010Deutsch2 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
13. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Winkel)
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Winkel haben am 27. September 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassung der Gemeindeordnung an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. b) Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 28 Abs. 2 GO sieht vor, dass das Organisationsstatut bestimmt, ab welcher Lektionen- oder Wochenstundenzahl die Lehrpersonen zur Teilnahme an der Schul- konferenz verpflichtet sind. § 46 Abs. 1 der Volksschulverordnung (VSV) legt jedoch fest, dass der Schulkonferenz die Schulleitung und alle Lehr- personen mit einer minimalen Verpflichtung von zehn Wochenstunden in der entsprechenden Schule angehören. Die gesetzliche Regelung der Volksschulverordnung sieht keinen Handlungsspielraum vor, in wel- chem die Schulgemeinde autonom mittels Organisationsstatut über die Teilnahme an der Schulkonferenz legiferieren könnte. Indessen kann im Organisationsstatut der Regelungsinhalt von § 46 Abs. 1 VSV mit rein deklaratorischer Bedeutung wiederholt werden. In diesem Sinne kann denn Art. 28 Abs. 2 GO auch nur verstanden werden. Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Winkel am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 2 lit. b genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Primarschulgemeinde Winkel, Hungerbüel- strasse 15, 8185 Winkel (E), den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi