RRB Nr. 13/2015
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Änderung, Schreiben an das UVEK
6. Januar 2015Deutsch5 min
Source zh.ch
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Januar 2015
13. Änderung der Verordnung über den Schutz
Erwägungen
vor nichtionisierender Strahlung (Anhörung) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 unterbreitete das Eidgenössi- sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtioni- sierender Strahlung (NISV) zur Anhörung. Als Folge eines Entscheids des Bundesgerichts vom November 2011 im Zusammenhang mit dem Teilersatz einer Hochspannungsleitung muss die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung ange- passt werden. Die Änderungen betreffen in erster Linie Hochspannungs- leitungen und Eisenbahnen. Die Revision wird auch zum Anlass genom- men, weitere Präzisierungen und Bereinigungen vorzunehmen, die sich aufgrund der Vollzugserfahrungen aufdrängen. Neu aufgenommen wer- den eine Bestimmung über die Umweltbeobachtung im Bereich der nicht- ionisierenden Strahlung (NIS) und die Pflicht zur Akkreditierung von Prüfstellen, die Abnahmemessungen von NIS-emittierenden Anlagen durchführen. Der Verordnungsänderung kann grundsätzlich zugestimmt werden. In den Bereichen Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen sowie bei der Umweltbeobachtung und -information sind Ergänzungen zu be- antragen. Die Anwendung des strengen Anlagegrenzwertes bei der Änderung von bestehenden Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen ist not- wendig, um entsprechende Massnahmen treffen zu können, welche die Strahlungsbelastung der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner vermindern. Zudem sollte den betroffenen und interessierten Personen die Möglich- keit gegeben werden, sich über die Strahlenbelastung entlang von Hoch- spannungsleitungen und Eisenbahnanlagen zu informieren. In diesem Sinne sollen die Betreiber von Stromleitungen (Freileitungen, Kabellei- tungen und Fahrleitungen) verpflichtet werden, die Angaben zur Strah- lenbelastung öffentlich zugänglich zu machen. Nach wie vor soll auch die Möglichkeit einer Erdverlegung von Frei- leitungen geprüft werden. Dies ist allerdings nicht mehr Gegenstand der NISV, sondern soll neu im Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze geregelt werden (Art. 15c Abs. 1), das zurzeit in Vernehm- lassung ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Lärm und NIS, 3003 Bern; auch per E-Mail an nis@bafu. admin.ch): Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strah- lung (NISV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen dafür und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgesehenen Anpassungen der NISV. In den Be- reichen Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen sowie bei der Umweltbeobachtung und -information unterbreiten wir Ihnen jedoch nachfolgende Ergänzungs- und Änderungsanträge.
1. Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen a) Zu Anhang 1 Ziffer 17 Die Anwendung des strengen Anlagegrenzwertes bei der Änderung von bestehenden Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen un- terstützen wir. Die neue Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, auch bei der Änderung einer alten Anlage die Strahlungsbelastung der betroffe- nen Bevölkerung zu vermindern. b) Einführung einer Informationspflicht über die Strahlenbelastung Der strenge Anlagegrenzwert ist auf alte Hochspannungsleitungen und Eisenbahnanlagen nicht anwendbar. Aus unserer Sicht sollte den An- wohnerinnen und Anwohnern sowie weiteren betroffenen Personen im Umkreis von Hochspannungsleitungen (z. B. Freileitungen, Kabelleitun- gen und Fahrleitungen) oder Eisenbahnanlagen jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die Strahlenbelastung zu informieren. So könnten bei Umzonungen oder Umbauten die Betroffenen freiwillig auf den Bau von Orten mit empfindlicher Nutzung (z. B. Wohn- und Arbeits- räume) in den Bereichen verzichten, in denen die Strahlenbelastung über dem Anlagegrenzwert liegt. Die Anlagenbetreiber sollten daher gesetzlich verpflichtet werden, die Angaben über die Strahlenbelastung öffentlich zugänglich zu machen. Als mögliche Plattform bietet sich hier beispielsweise das «Netzwerk Umweltbeobachtungen Schweiz NUS» an. Die entsprechende Informationspflicht der Betreiber von Hochspan- nungsleitungen und Eisenbahnanlagen könnte in der Verordnung über Geoinformation (SR 510.620) verankert werden.
2. Umweltbeobachtung und -information Die Erhebungen der NIS-Belastung und eine objektive Information der Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken sind notwendig, um die öffentliche Diskussion und Risikowahrnehmung bezüglich NIS zu ver- sachlichen. Es ist zu begrüssen, dass in Zukunft die NIS-Belastung und deren Entwicklung im gesamtschweizerischen Rahmen einheitlich er- hoben und kommuniziert werden sollen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe wird das BAFU zusätzliche personelle und finanzielle Mittel benötigen. Dieser Mehraufwand ist jedoch in Beziehung zu setzen zu den Einnah- men des Bundes aus dem Verkauf von Frequenzen für die drahtlose Kommunikation. So beliefen sich die Einnahmen für die Mobilfunkkon- zessionen für die Jahre 2014 bis 2028 auf rund 1 Mrd. Franken. Da für die Kantone bereits heute gewisse Messungs- und Berech- nungsaufgaben bestehen (vgl. Art. 14 NISV), verfügen einige Kantone über praktische Erfahrungen bei der Messung von NIS und der Bekannt- gabe der Ergebnisse. Der Kanton Zürich führt seit zehn Jahren syste- matische Messungen durch und veröffentlicht die Ergebnisse. Um die praktischen Erfahrungen der Kantone bestmöglich zu nutzen, halten wir es für notwendig, die Erhebung und Beurteilung der Strahlenbelas- tung durch NIS zwischen Bund und Kantonen aufeinander abzustimmen. In diesem Sinne beantragen wir, Art. 19b Abs. 1 des Verordnungsentwurfs einerseits mit dem bestehenden Art. 14 NISV inhaltlich abzugleichen und anderseits wie folgt zu ergänzen: Das BAFU erhebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Strahlen- belastung NIS […]. Das Bundesamt koordiniert die kantonalen Ermitt- lungen und stellt den Kantonen ein geeignetes einheitliches Verfahren für die Erhebung und Beurteilung der Strahlenbelastung zur Verfügung.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern, die Sicherheitsdirektion, die Volkswirt- schaftsdirektion und an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi