RRB Nr. 130/2022
Verfassung des Kantons Zürich, Änderung vom 25. Oktober 2021, Klimaschutz, Volksabstimmung, Beleuchtender Bericht
26. Januar 2022Deutsch6 min
Source zh.ch
Verfassung des Kantons Zürich, Änderung vom 25. Oktober 2021, Klimaschutz, Volksabstimmung, Beleuchtender Bericht
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2022
130. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 25. Oktober
Erwägungen
2021; Klimaschutz); Beleuchtender Bericht Der Kantonsrat beschloss am 25. Oktober 2021 eine Änderung der Ver- fassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101; ABl 2021-10- 29). Verfassungsänderungen unterstehen gemäss Art. 32 lit. a der Kan- tonsverfassung dem obligatorischen Referendum. Die Volksabstimmung ist für den 15. Mai 2022 geplant. Die Abfassung des Beleuchtenden Berichts wurde dem Regierungs- rat übertragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beleuchtende Bericht zur Änderung vom 25. Oktober 2021 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 wird verabschiedet.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung der Abstimmungszei- tung für die kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 nicht öffent- lich.
III. Mitteilung an die Baudirektion und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli
Beleuchtender Bericht zur Änderung der Kantonsverfassung, Klimaschutz
Kurz und bündig
Vorlage 1 Änderung der Kantonsverfassung, Klimaschutz Der Klimaschutz ist eine der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit – auch im Kanton Zürich. Er soll deshalb in der Kantonsverfassung verankert werden. Der geplante neue Verfassungsartikel definiert das Ziel der Treib- hausgasneutralität, kurz «Netto-Null». Er erteilt dem Kanton und den Gemeinden verbindlich den Auftrag, sich für die Begrenzung des Klima- wandels und seiner Auswirkungen einzusetzen. Weiter bezeichnet er die Handlungsfelder für Massnahmen und schafft die Grundlage für die För- derung von geeigneten Technologien, Materialien und Prozessen. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen: Ja
Änderung der Kantonsverfassung, Klimaschutz Beleuchtender Bericht, Verfasst vom Regierungsrat Der Klimaschutz ist eine der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit – auch im Kanton Zürich. Er soll deshalb in der Kantonsverfassung verankert werden. Der geplante neue Verfassungsartikel definiert das Ziel der Treib- hausgasneutralität, kurz «Netto-Null». Er erteilt dem Kanton und den Gemeinden verbindlich den Auftrag, sich für die Begrenzung des Klima- wandels und seinen Auswirkungen einzusetzen. Weiter bezeichnet er die Handlungsfelder für Massnahmen und schafft die Grundlage für die För- derung von geeigneten Technologien, Materialien und Prozessen. Die ge- plante Verfassungsänderung geht auf eine vom Kantonsrat unterstützte parlamentarische Initiative zurück. Auch der Regierungsrat unterstützt das Vorhaben, den Klimaschutz in die Kantonsverfassung aufzunehmen. Eine der wichtigsten Aufgaben unserer Zeit Der Klimawandel zeigt sich bereits heute in den Hitzewellen, Dürren, Hochwassern und Stürmen der letzten Jahre. Im Übereinkommen von Paris von 2015 haben sich fast alle Länder der Welt einschliesslich der Schweiz darauf verständigt, dass die Erderwärmung auf höchstens 2,0 °C, möglichst jedoch auf 1,5 °C begrenzt werden soll. Damit sollen die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich vermindert werden. Die Ziele dieses Klimaübereinkommens sind für die Schweiz seit dem 5. November 2017 verbindlich.
Die Erde wird erst dann aufhören, sich weiter zu erwärmen, wenn keine zusätzlichen Treibhausgase in die Atmosphäre gelangen. Dieser Effekt wird nicht sofort, sondern zeitverzögert eintreten. Zunächst wird die Er- wärmung nach dem Erreichen von Netto-Null also weitergehen. Umso erforderlicher ist es, den Ausstoss von CO2 und weiteren Treibhausgasen massiv zu verringern. Da Treibhausgase überall auf der Welt ausgestos- sen werden, müssen in allen Regionen und auf allen politischen Ebenen Massnahmen getroffen werden, um Treibhausgasneutralität zu erreichen. Diese wichtige Aufgabe betrifft auch den Kanton Zürich. Sie soll daher in der Kantonsverfassung verankert werden. Der Klimaschutz wird zum Verfassungsauftrag Die Kantonsverfassung ist der höchste Rechtserlass des Kantons Zürich. Sie umschreibt unter anderem die wichtigsten öffentlichen Aufgaben, die der Kanton und die Gemeinden zu erfüllen haben. Aufgrund der stark gewachsenen Bedeutung des Klimaschutzes als öffentliche Aufgabe soll dieser nun neu zum Verfassungsauftrag erklärt werden. Der zur Abstimmung stehende Artikel definiert das Ziel der Treibhaus- gasneutralität bzw. Netto-Null. Damit gibt er der Politik und Wirtschaft eine klare Richtung vor. Dies schafft Klarheit und Planungssicherheit für künftige Entwicklungen. Wann dieses Ziel erreicht werden muss, definiert der Verfassungsartikel nicht. Eine konkrete Jahreszahl wird auf Geset- zesstufe verankert. Der neue Art. 102a der Kantonsverfassung schliesst an den bestehenden Art. 102 an, der allgemein dem Umweltschutz im Kanton Zürich gewid- met ist. Der Umweltschutzartikel betrifft in erster Linie die lokale Um- welt des Kantons. Im neuen Art. 102a geht es hingegen um einen Beitrag zur Abwendung des globalen Klimawandels, den der Kanton Zürich und seine Gemeinden leisten sollen. Verantwortung und Chance zugleich Der Kanton Zürich hat insgesamt und pro Einwohnerin und Einwohner einen hohen Ausstoss an Treibhausgasen. Dadurch steht er in einer be- sonderen Verantwortung. Als Wissenschaftsstandort ist er zudem gefor- dert, in Forschung und Technik auf Lösungen hinzuarbeiten, die eine rasche Transformation hin zu Netto-Null ermöglichen. Bei dieser Trans- formation ergeben sich Chancen für den Wirtschaftsstandort und das Ge- werbe. Zudem eröffnen sich Chancen für die Lebensqualität im Kanton Zürich und seiner Umgebung, zum Beispiel durch geringere Luftschad- stoff- und Lärmbelastung. Der neue Artikel 102a Art. 102a besteht aus drei Absätzen. Abs. 1 erteilt dem Kanton und den Gemeinden den Auftrag, sich für die Begrenzung des Klimawandels und von dessen Auswirkungen einzusetzen, und zwar im Einklang mit den
Zielen des Bundes und mit internationalen Abkommen wie demjenigen von Paris. Abs. 2 nennt die Handlungsfelder, in denen Kanton und Ge- meinden Massnahmen ergreifen sollen. Abs. 3 schafft Kanton und Ge- meinden die Grundlage, für den Klimaschutz geeignete Technologien, Materialien und Prozesse zu fördern. Verfassungsartikel zum Klimaschutz in anderen Kantonen und beim Bund Der Kanton Zürich ist mit dem Vorhaben, den Klimaschutz in der Ver- fassung zu verankern, nicht allein. Am 26. September 2021 nahmen die Stimmberechtigten des Kantons Bern mit 63,9% Ja-Stimmen-Anteil den Verfassungsartikel zum Klimaschutz an. Ein ähnlicher Artikel ist auch in der neuen Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vorgesehen. In weiteren Kantonen, zum Beispiel Aargau, Genf, Glarus und Tessin, gibt es vergleichbare Bestrebungen. Auf Bundesebene ist die entsprechende Entwicklung mit der Einreichung der Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» im Jahr 2019 angestossen worden. Mit einem Ja zu dieser Initiative oder zum Gegenvorschlag, den der Bundesrat am 11. August 2021 den eidgenös- sischen Räten unterbreitet hat, hätte auch die Bundesverfassung einen Artikel zum Klimaschutz.
Marginalie Netto-Null Um eine Stabilisierung des Klimas zu erreichen, müssen Treibhausgas- emissionen so weit wie möglich vermieden werden. In bestimmten Be- reichen wie beispielsweise der Landwirtschaft können jedoch nicht alle Treibhausgasemissionen vermieden werden. Diese Reste müssen ausge- glichen werden, und zwar indem mindestens gleich viel CO2 aus der Atmo- sphäre entfernt und sicher gespeichert wird (sogenannte negative Emis- sionen). So kann Treibhausgasneutralität erreicht werden, was kurz als «Netto-Null» bezeichnet wird.
Der Kantonsrat hat am 25. Oktober 2021 der Änderung der Kantons- verfassung mit 119 zu 43 Stimmen zugestimmt. Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen: Ja
Auf Ihrem Stimmzettel werden Sie gefragt: Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 25. Oktober 2021; Klima- schutz)