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Entscheid

RRB Nr. 1301/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinderechtspflege Kilchberg-Rüschlikon, Statuten, Änderung, Genehmigung

7. September 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeinderechtspflege Kilchberg-Rüschlikon, Statuten, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2010

1301. Gemeindewesen (Zweckverband Gemeinderechtspflege Kilchberg-Rüschlikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Kilchberg und Rüschlikon bilden zu- sammen seit 2002 einen Zweckverband für ein gemeinsames Betrei- bungs- und Gemeindeammannamt (RRB Nr. 1169/2002). Die beiden Gemeinden sind übereingekommen, den Zweckverband Betreibungs- und Gemeindeammannamt Kilchberg-Rüschlikon mit dem Friedens- richterwesen zu ergänzen und demokratisch zu organisieren. Am 25. No- vember und am 4. Dezember 2008 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden der Änderung zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt waren die neuen Betreibungskreise gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 26. November 2007 für die Gemeinden des Bezirks Horgen noch nicht festgelegt. Um die Festlegung der Betreibungskreise nicht zu präju- dizieren, wurde mit der Genehmigung der revidierten Statuten zu- gewartet. Neu bilden die Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil einen gemeinsamen Betreibungskreis (RRB Nr. 863/2009). Die Gemeinden sind übereingekommen, das Betreibungswesen in ihrem Betreibungs- kreis mittels Vertrag zu regeln und die Aufgaben des Zweckverbands Betreibungs- und Gemeindeammannamt Kilchberg-Rüschlikon auf den Betrieb eines gemeinsamen Friedensrichterkreises zu beschränken. Am

14. und 30. Juni 2010 haben die Stimmberechtigten beider Verbands- gemeinden den Änderungen zugestimmt. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel er- griffen wurden. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Gemeinderechtspflege Kilchberg- Rüschlikon werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Behördenausschuss des Zweckverbands Ge- meinderechtspflege Kilchberg-Rüschlikon, Gemeindeverwaltung Kilch- berg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, die Gemeinderäte der Poli- tischen Gemeinden Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, Rüschlikon, Postfach, 8803 Rüschlikon, und Thalwil, Postfach 1531, 8801 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, das Ober- gericht, sowie die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi