RRB Nr. 1302/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Sozialdienst Limmattal, neue Statuten, Genehmigung
7. September 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Sozialdienst Limmattal, neue Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2010
1302. Gemeindewesen (Zweckverband Sozialdienst Limmattal)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Gerolds- wil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstrin- gen, Urdorf und Weiningen bilden seit 1994 einen Zweckverband, der für die Führung der regionalen Beratungsstelle für Suchtprobleme zu- ständig ist (RRB Nr. 1613/1994). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Ge- meinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Total- revision zu unterziehen. Zwischen dem 5. November 2009 und dem 16. Juni 2010 haben die Stimmberechtigten der elf Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dietikon hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wur- den. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausgestaltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Verbandsstrukturen angepasst, die Finanzbefugnisse der Verbands- organe neu geordnet sowie die Statuten redaktionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Sozialdienst Limmattal werden genehmigt.
II. Mitteilung an den Vorstand des Sozialdienstes Limmattal, Gra- benstrasse 9, 8952 Schlieren, die Gemeinderäte der Politischen Gemein- den Aesch, Dorfstrasse 3, 8904 Aesch, Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,
Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil, Oberengstringen, Zürcherstrasse 125, 8102 Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Alte Land- strasse 7, 8955 Oetwil a. d. L., Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, Uitikon, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon, Unterengstringen, Weininger- strasse 50, 8103 Unterengstringen, Urdorf, Bahnhofstrasse 46, 8902 Ur- dorf, und Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, den Bezirks- rat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi