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Entscheid

RRB Nr. 1302/2020

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon, neue Statuten, Genehmigung

23. Dezember 2020Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020

1302. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemein- samen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zu- sammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regie- rungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht ge- heilt.

2. Die Politischen Gemeinden Buchs und Dällikon bilden seit 1995 einen Zweckverband für die gemeinsame Organisation der Feuerwehr (RRB Nr. 2127/1995). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. Septem- ber 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat be- stätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbandes Feuerwehr Buchs-Dälli- kon enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, ins- besondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Oktober 2010.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 9 der Statuten regelt das Stimmrecht im Verbandsgebiet. In Art. 9 heisst es in einem unvollständigen Satz «Die in kommunalen Angelegen- heiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller Ver- bandsgemeinden». Die Bestimmung ist nicht verständlich. Sowohl die geltenden Statuten als auch die dem Gemeindeamt zur ersten und zwei- ten Vorprüfung eingereichten Statutenentwürfe enthielten alle die kor- rekte und vollständige Formulierung «Die in kommunalen Angelegenhei- ten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller Verbands- gemeinden sind die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes.», die ihren Ursprung in den Musterstatuten für Zweckverbände ohne Delegierten- versammlung des Gemeindeamts findet. In Übereinstimmung mit der vollständigen Formulierung bilden die Stimmberechtigten aller Verbands- gemeinden im Zweckverband zusammen das Stimmvolk – inhaltlich kommt in Art. 9 der Statuten gar keine andere Regelung infrage (vgl. Art. 93 Abs. 2 KV und § 159 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte [LS 161]). Bei der Lücke in Art. 9 der Statuten handelt es sich um ein

offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung re- daktioneller Natur erfordert (Ergänzung von «Die in kommunalen Ange- legenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller Verbandsgemeinden» mit «sind die Stimmberechtigten des Verbandsge- bietes.»). Der Verbandsvorstand ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbandes Feuerwehr Buchs-Dällikon werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Der Verbandsvorstand wird verpflichtet, in Art. 9 Statuten die re- daktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zweckverband Feuerwehr Buchs-Dällikon, Gemeindeverwaltung Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, – Dällikon, Schulstrasse 5, Postfach, 8198 Dällikon, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli