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Entscheid

RRB Nr. 1303/2020

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Wehntal, neue Statuten, Genehmigung

23. Dezember 2020Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Wehntal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020

1303. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Wehntal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemein- samen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zu- sammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regie- rungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht ge- heilt.

2. Die Politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schlei- nikon und Schöfflisdorf bilden seit 1995 einen Zweckverband für die Feuerwehr (RRB Nr. 1420/1995). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemein- den eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ein- gelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Wehn- tal enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, ins- besondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2021) ersetzen sie die bis dahin gelten- den Statuten vom 1. Januar 2009.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 10 Abs. 2 der Statuten ist eine Vorlage angenommen, wenn die Mehrheit der Zweckverbandsgemeinden zustimmt. Die Bestim- mung ist so auszulegen, dass bei Abstimmungen im Verbandsgebiet kumu- lativ in jedem Fall auch die Mehrheit der Stimmen im Verbandsgebiet erforderlich ist (Art. 93 Abs. 2 KV in LS 101 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte [LS 161]). b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. c) Die Feuerwehrkommission ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regie- rungsratsbeschluss über die in Erwägung 3 angebrachte Bemerkung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Wehntal werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Feuerwehr Wehntal, Gemeindeverwaltung Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, – Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, – Schleinikon, Dorfstrasse 16, Postfach, 8165 Schleinikon, – Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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