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Entscheid

RRB Nr. 1308/2025

Bundesgesetz über die Gasversorgung, Vernehmlassung

10. Dezember 2025Deutsch6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025

1308. Bundesgesetz über die Gasversorgung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 19. September 2025 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation einen Entwurf für ein Gasversorgungsgesetz (GasVG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Schweizer Gasversorgung wurde bislang nicht mit einem eigenen Marktgesetz geregelt. Eine zwischen der Gasbranche und zwei Industrie- verbänden getroffene Vereinbarung, die 2012 den Gasmarkt für grössere Industriekunden öffnete, wies kartellrechtliche Unsicherheiten auf. Am 20. Oktober 2019 gab der Bundesrat einen ersten Entwurf eines GasVG in die Vernehmlassung. Dieses enthielt als Kernpunkte eine Teilmarkt- öffnung, eine regulierte Grundversorgung, eine buchhalterische und informatorische Entflechtung zwischen dem Netzbetrieb, der regulier- ten Versorgung und allen anderen, im Wettbewerb stehenden Aktivitäten sowie eine Liberalisierung des Verrechnungswesens. Der zur Vernehmlassung vorliegende überarbeitete Entwurf für ein GasVG enthält folgende Kernelemente: – Mit dem GasVG soll die Rechtssicherheit bei der Umsetzung von Mass- nahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Vorgaben zur Gaseinspeicherung) gestärkt werden. – Allen Endverbraucherinnen und -verbrauchern soll der Zugang zum Gasmarkt, d. h. die freie Wahl des Lieferanten, ermöglicht werden. – Für die Gasbeförderung im Netz soll ein sogenanntes Entry-Exit- Modell geschaffen werden, wie dies auch in der EU Standard ist. So braucht es nur je einen Vertrag für den Einspeise- (Entry) und den Ausspeisepunkt (Exit), um Gas durch das gesamte Marktgebiet zu befördern. Auch die Transitgasleitung, über die 70 bis 80% des in der Schweiz verbrauchten Gases importiert wird und die zu einem grossen Teil der Durchleitung von Gas durch die Schweiz dient, soll ins Entry- Exit-Modell integriert werden. – Die Eigentümer des Gastransportnetzes sollen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Marktgebietsverantwortlichen in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz errichten. Der Marktgebietsverantwortliche soll für die Zu- teilung der Transportkapazitäten zuständig sein. Er soll diese Aufga- ben übernehmen, ohne dass das Eigentum an der Netzinfrastruktur auf ihn übergeht. Die Kantone sollen ein Vorkaufsrecht erhalten und ihnen soll das Recht zur Einsitznahme im Verwaltungsrat zustehen.

– Für die Einhaltung der Vorgaben des GasVG und die Beobachtung der mittel- bis langfristigen Versorgungslage sollen die Aufgaben der heutigen Regulierungsbehörde für die Stromversorgung, der Elektri- zitätskommission (ElCom), erweitert und diese zur Energiekommis- sion (EnCom) umbenannt werden. – Die Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, Netzentwicklungspläne auszuarbeiten. Diese sollen auf die Dekarbonisierung der Energie- versorgung ausgerichtet werden (Stilllegung von Netzen und mögliche Umrüstung für Wasserstofftransport). Dabei sollen die Netzbetreiber die Energieplanung der Kantone und Gemeinden berücksichtigen. Die Pläne sollen der EnCom vorgelegt werden, die über die Anrechen- barkeit der Kosten (Überwälzung auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher) entscheidet. Seit dem ersten Entwurf des GasVG 2019 haben sich die Rahmen- bedingungen im Bereich der Gasversorgung zum Teil erheblich geändert. Gestützt auf die Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) von Mai 2020 ist der Gasmarkt faktisch vollständig geöffnet. Verbrauchs- stätten unterschiedlicher Grösse haben seither den Lieferanten gewech- selt. Der Entscheid der WEKO legt jedoch nur allgemeine Grundsätze fest, deren Umsetzung den Akteuren überlassen bleibt. Der Krieg gegen die Ukraine führte einerseits zu deutlich höheren Gaspreisen und anderseits zu einer deutlich stärkeren Gewichtung von Massnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Für die Schweiz ohne eigene Gasförderung und Gasspeicher ist dabei der Zu- gang zu ausländischen Märkten und Speichern zentral. Zur Ermöglichung des Gasflusses über die Grenzen sind Staatsverträge wie das kürzlich ab- geschlossene trilaterale Solidaritätsabkommen mit Italien und Deutsch- land erforderlich. Der Gasverbrauch wird aufgrund der erforderlichen Verminderung der Treibhausgasemissionen in Europa und in der Schweiz langfristig stark zurückgehen. In der Schweiz wurde mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Energiesicherheit (SR 814.310) das Ziel von Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 gesetzlich festgelegt. Die Kantone und Gemeinden treiben die Transfor- mation der Wärmeversorgung aktiv voran. So haben die Kantone mit der Revision ihrer Mustervorschriften (MuKEn) 2025 die Anforderungen im Bereich der Wärmeerzeugung verschärft. Einige Kantone und Ge- meinden haben bereits konkrete Strategien und Pläne für den Ausstieg aus (fossilem) Gas und für die Stilllegung der Gasinfrastruktur erarbeitet und setzen diese bereits schrittweise um. In den Gemeinden wird der Gasabsatz im Wärmebereich erheblich abnehmen. Gleichzeitig wird die Bereitstellung alternativer Wärmequellen, insbesondere über Fern- wärmenetze, vorangetrieben.

Es ist insgesamt fraglich, ob bzw. inwieweit die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen umfangreichen Regelungen mit den da- raus entstehenden Regulierungskosten erforderlich sind. Mit dem vorgeschlagenen Entwurf für ein GasVG ergeben sich keine direkten wesentlichen Auswirkungen auf den Kanton.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gasvg@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 19. September 2025, zum Entwurf für ein neues Gasversorgungsgesetz (GasVG) Stellung zu neh- men, und äussern uns wie folgt: Seit dem ersten Entwurf des GasVG 2019 haben sich die Rahmen- bedingungen im Bereich der Gasversorgung zum Teil erheblich geändert. Gestützt auf die Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) von Mai 2020 ist der Gasmarkt faktisch vollständig geöffnet. Verbrauchsstät- ten unterschiedlicher Grösse haben seither den Lieferanten gewechselt. Der Entscheid der WEKO legt jedoch nur allgemeine Grundsätze fest, deren Umsetzung den Akteuren überlassen bleibt. Der Krieg gegen die Ukraine führte einerseits zu deutlich höheren Gaspreisen und anderseits zu einer deutlich stärkeren Gewichtung von Massnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Für die Schweiz ohne eigene Gasförderung und Gasspeicher ist dabei der Zu- gang zu ausländischen Märkten und Speichern zentral. Zur Ermögli- chung des Gasflusses über die Grenzen sind Staatsverträge wie das kürz- lich abgeschlossene trilaterale Solidaritätsabkommen mit Italien und Deutschland erforderlich. Der Gasverbrauch wird aufgrund der erforderlichen Verminderung der Treibhausgasemissionen in Europa und in der Schweiz langfristig stark zurückgehen. In der Schweiz wurde mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Energiesicherheit (SR 814.310) das Ziel von Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 gesetzlich festgelegt. Die Kantone und Gemeinden treiben die Trans- formation der Wärmeversorgung aktiv voran. So haben die Kantone mit der Revision ihrer Mustervorschriften (MuKEn) 2025 die Anforderun- gen im Bereich der Wärmeerzeugung verschärft. Einige Kantone und Gemeinden haben bereits konkrete Strategien und Pläne für den Aus- stieg aus (fossilem) Gas und für die Stilllegung der Gasinfrastruktur erarbeitet und setzen diese bereits schrittweise um. In den Gemeinden

wird der Gasabsatz im Wärmebereich erheblich abnehmen. Gleichzeitig wird die Bereitstellung alternativer Wärmequellen, insbesondere über Fernwärmenetze, vorangetrieben. Da die bestehende Gasversorgungs- infrastruktur in der Schweiz im Wesentlichen von den Gemeinden auf- gebaut wurde, sollten sie bei Fragen rund um die Gasversorgung eng ein- gebunden werden. Der vorliegende Entwurf schafft neue Akteure und Aufgaben, erhöht den Verwaltungs- und Koordinationsaufwand erheblich, lässt dabei viele Fragen offen und verweist entsprechend an zahlreichen Stellen auf noch zu erarbeitende Verordnungen. Es ist deshalb fraglich, ob bzw. inwieweit die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehenen umfangreichen Regelungen mit den daraus entstehenden Regulierungskosten erforder- lich sind. Wir lehnen daher den vorliegenden Entwurf für ein neues GasVG ab. Falls der Bundesrat an seiner Absicht zur Schaffung einer spezialgesetz- lichen Grundlage in Form eines GasVG festhält, laden wir ihn ein, den Vorschlag grundlegend zu überarbeiten. Es ist aufzuzeigen, welche Regelungen zwingend erforderlich sind. Die Regulierung soll sich auf diese Elemente beschränken.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli