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Entscheid

RRB Nr. 1312/2012

Talentklasse Winterthur, Bewilligung, Verlängerung

12. Dezember 2012Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2012

1312. Talentklasse Winterthur (Bewilligung, Verlängerung)

A. Ausgangslage

1. Rechtliche Grundlagen Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) legt in § 14 fest, dass der Regierungsrat für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedin- gungen bewilligen kann, die von der Gesetzgebung abweichen. Beson- dere Schulen werden von den Gemeinden geführt. Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung, wenn die Schule einem öffentlichen Interesse entspricht und die von der Bildungsdirektion festgelegten Qualitäts- anforderungen gemäss § 12 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) erfüllt.

2. Besondere Kunst- und Sportangebote an der Volksschule Der Regierungsrat hat bisher zwei besondere Schulen und eine Ta- lentklasse bewilligt: – Kunst- und Sportschule Zürcher Oberland, Uster (RRB Nr. 1845/2006, 65 Ausbildungsplätze) – Schule für künstlerisch und sportlich besonders fähige Jugendliche der Stadt Zürich (RRB Nr. 1846/2006, 185 Ausbildungsplätze) – Talentklasse Winterthur, befristet bis Ende Schuljahr 2012/13 (RRB Nr. 553/2011, 22 Ausbildungsplätze). Die Nachfrage nach diesen Schulen für besonders begabte Schülerin- nen und Schüler ist hoch. Alle Ausbildungsplätze sind zurzeit belegt.

3. Verlängerungsgesuch der Zentralschulpflege Winterthur Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ersucht die Zentralschulpflege Win- terthur um die Weiterführung der Talentklasse bis zur Betriebsaufnahme der geplanten Kunst- und Sportschule Winterthur. Die kantonale Kommission für die Nachwuchsförderung schlägt vor, im Kanton Zürich auf der Sekundarstufe I insgesamt 360 schulische Ausbildungsplätze für künstlerisch oder sportlich talentierte Jugendliche zur Verfügung zu stellen. Davon sollen in der Stadt Zürich 230 Plätze sowie in Uster und in Winterthur im Endausbau je 65 Plätze angeboten werden. Das Gesuch der Zentralschulpflege Winterthur, die Talentklasse vorerst mit 22 Schülerinnen und Schülern weiterzuführen, entspricht dieser Zielsetzung.

B. Umsetzung und Rahmenbedingungen

1. Förderkonzept der Talentklasse Winterthur Seit dem Schuljahr 2009/2010 führt die Stadt Winterthur an der Se- kundarschule Veltheim eine Talentklasse für musisch oder sportlich be- sonders begabte Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Winterthur und den umliegenden Gemeinden. Das Angebot beschränkt sich auf die erste und zweite Klasse der Sekundarstufe I. Analog zum pädagogischen Konzept der bereits bestehenden Kunst- und Sportschulen in der Stadt Zürich und in Uster gelten im Unterricht die Ziele des kantonalen Lehrplans. Das Unterrichtspensum der Schü- lerinnen und Schüler beträgt mindestens 22 Wochenlektionen. Der Unterricht findet in einer jahrgangs- und niveaudurchmischten Klasse statt. Besondere Unterrichtsformen wie Lerncoaching, Unterricht in Ateliers und Teilgruppen sind zulässig. Der Übertritt an andere Schulen oder der Anschluss an Berufsausbildungen ist zu gewährleisten. Die Talentklasse Winterthur ist für die schulische Förderung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Die Förderung der besonderen Begabun- gen in den Bereichen Kunst und Sport liegt bei den ausserschulischen Partnerorganisationen.

2. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talentklasse Voraussetzung für die Aufnahme in die Talentklasse ist eine beste- hende, professionelle Förderung in Sportvereinen oder Musik- oder Kunstschulen. Das bedingt ein überdurchschnittliches sportartspezifi- sches oder musisches Leistungsniveau und eine positive Beurteilung des prognostischen Leistungspotenzials. Sportliche Talente sind Mit- glieder in einem regionalen oder nationalen Kader bzw. einer Auswahl- mannschaft. Gemäss der Festlegung der Expertengruppe, die das Nach- wuchsförderungskonzept für den Sport im Kanton Zürich ausgearbeitet hat, sind Jugendliche dann als Sporttalente anzuerkennen, wenn diese die Förderstufe Swiss Olympic Elite national erreicht haben oder im Besitz einer Swiss Olympic Talents Card (national, regional oder lokal) sind. Falls in einer Sportart keine Talents Cards vergeben werden, so ist die Empfehlung eines anerkannten Verbandes in Absprache mit dem kantonalen Beauftragten für Nachwuchsförderung notwendig. Daneben werden auch Belastbarkeit, Ausdauer, eine gute Auffassungs- gabe und Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler verlangt. Auch bei Erfüllung sämtlicher Aufnahmekriterien besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in die Talentklasse. Die Zuständigkeit für die Aufnahme liegt bei der Kreisschulpflege des Schulstandortes, in diesem Fall bei der Kreisschulpflege Veltheim.

3. Finanzierung Grundlage für die Finanzierung der Besonderen Schulen bildet § 62 Abs. 1 lit. b VSG. Neben den ordentlichen Vollzeiteinheiten (VZE) wer- den den Kunst- und Sportschulen zusätzliche VZE für ihre besonderen Aufwendungen bewilligt. Der Talentklasse Winterthur stehen neben den ordentlich zugeteilten 1,32 VZE zusätzlich rund 0,45 VZE (13 Lek- tionen) zur Verfügung. Insgesamt ist gegenüber einer regulären Schule mit einem Mehraufwand von rund Fr. 61 000 pro Jahr zu rechnen, der anteilmässig gemäss § 61 VSG vom Kanton und der Stadt Winterthur getragen wird. Diese Kosten sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2013–2016 der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volksschule, ent- halten.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Bewilligung für die Führung der Talentklasse der Zentralschul- pflege Winterthur für künstlerisch und sportlich begabte Jugendliche wird bis zur Betriebsaufnahme der Kunst- und Sportschule Winterthur bzw. um längstens drei Jahre, d. h. bis Ende Schuljahr 2015/16, verlängert. II. Mitteilung an die Zentralschulpflege Winterthur, Mühlestrasse 5, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi