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Entscheid

RRB Nr. 1314/2010

Eidgenössisches Finanzkontrollgesetz, Revision, Vernehmlassung, Schreiben an die Eidgenössische Finanzkontrolle

7. September 2010Deutsch4 min

Source zh.ch

Eidgenössisches Finanzkontrollgesetz, Revision, Vernehmlassung, Schreiben an die Eidgenössische Finanzkontrolle

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2010

1314. Revision des Eidgenössischen Finanzkontrollgesetzes

Erwägungen

(Vernehmlassung) Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat am 26. Mai 2010 im Auftrag des Bundesrates Vernehmlassung zur Revision des Eidgenös- sischen Finanzkontrollgesetzes (FKG) eröffnet. Die Konferenz der Finanzdirektoren (FDK) wird am 24. September 2010 zur Vorlage Stel- lung nehmen. Die Revision des FKG erfolgt in Beantwortung einer Motion der Kommission des Nationalrates zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen mit dem Titel «Oberaufsicht bei der direkten Bundessteuer» (Geschäfts-Nr. 07.3282). Die Motion fordert nachhaltige Verbesserungen in der Kontrolle des Bezugswesens und der Ablieferung der direkten Bundessteuer. Für die Berechnung des Finanzausgleichs spielen die von den Kanto- nen erhobenen Steuerbemessungsgrundlagen der direkten Bundessteuer eine wichtige Rolle. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Die Aufsichtstätig- keit des Bundes im Bezugswesen (Steuerregister, formelle Rechnungs- stellung, Inkasso und Ablieferung des Bundesanteils an der direkten Bundessteuer) wurde im Rahmen der Gesetzgebung zur NFA bereits ein erstes Mal erweitert. Die EFK prüft gemäss Art. 6 Bst. j FKG die Be- rechnungen des Ressourcen- und Lastenausgleichs und die für diese Berechnungen von den Kantonen und den beteiligten Bundesstellen gelieferten Daten. Die vorliegende Revision des FKG bezweckt eine Ausweitung der Oberaufsicht über die direkte Bundessteuer. Es geht um die Schliessung einer Prüflücke in der Finanzaufsicht. Derzeit ist kein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan für die Überprüfung im Bereich der direkten Bundessteuer laut EFK zuständig. In der eidgenössischen Staatsrech- nung werden einige Milliarden Franken an direkten Bundessteuergel- dern verbucht, die vorgängig nicht geprüft wurden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Eidgenössische Finanzkontrolle, Monbijou- strasse 45, 3003 Bern: Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 haben Sie uns eingeladen, zur Ver- nehmlassungsvorlage Revision des Eidgenössischen Finanzkontrollge- setzes (FKG) Stellung zu nehmen. Gerne nutzen wir diese Gelegenheit. Art. 16 Abs. 1 FKG Nach geltendem Recht prüft die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bei den Kantonen die Verwendung der vom Bund geleisteten Zuwendungen (Beiträge, Darlehen, Vorschüsse). Bei den übrigen finan- ziellen Zuwendungen kann die EFK nur im Einvernehmen mit den Kantonsregierungen die Verwendung der Bundesleistungen überprü- fen (Art. 16 Abs. 1 FKG). Gemäss der EFK haben die vergangenen Jahre gezeigt, dass die freiwilligen Prüfungen der kantonalen Finanz- kontrollen in den meisten Kantonen nicht genügen. Art. 16 Abs. 1 FKG neu verlangt deshalb, dass die EFK bezüglich sämtlicher Subventionen des Bundes und zweckgebundener Anteile an Bundeseinnahmen sowie bezüglich Aufgaben im Steuerbereich, die von den Kantonen wahrge- nommen werden, Prüfungen vornehmen kann. Wir sehen derzeit keinen zwingenden Grund, das FKG zu revidieren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 103 DBG) verfügt dank der fachlichen Aufsicht über den Vollzug der direkten Bundesteuer bereits über umfassende Kompetenzen. Sie ist für den Bezug der direkten Bun- dessteuer verantwortlich (Art. 102 Abs. 2 DBG). Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Eine von der EFK beabsichtigte Ausdehnung der Kontrolltätigkeit, nämlich den Einblick in die Steuerdossiers, lehnen wir ab. Des Weiteren sind Doppelspurigkeiten zwischen der kantonalen und eidgenössischen Finanzkontrolle zu vermeiden. Werden Prüfungen durch die Finanzkontrolle unseres Kantons durchgeführt, so soll sich die EFK auf diese Prüfergebnisse und -berichte abstützen. Falls die EFK an der Revision von Art. 16 Abs. 1 FKG festhalten sollte, stellen wir folgenden Änderungsantrag: (…). «Die Prüfungstätigkeiten im Bereich der direkten Bundessteuer der EFK beschränken sich auf das interne Kontrollsystem, die Register- führung, den Bezug und die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens. Ausgeschlossen sind Einsichtnahmen durch die EFK in Steuerakten und Prüfungen der Veranlagungstätigkeit der kantonalen Verwaltungen.»

Art. 17 Abs. 1 und 2 (neu) In Art. 17 Abs. 1 und 2 (neu) FKG werden die Prüfungsbefunde, die Beanstandungen und die Berichterstattung der EFK geregelt. Der Bund bekräftigt den Grundsatz, wonach die EFK kein Weisungsrecht gegenüber den kantonalen Stellen hat. Beanstandungen werden je nach Sachthema an das weisungsbefugte Bundesamt gerichtet. Wir sind mit den neuen Bestimmungen in Art. 17 FKG einverstanden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates, die Finanzkontrolle, und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi