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Entscheid

RRB Nr. 1316/2013

Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. November 2013, Ergebnisse, Publikation

27. November 2013Deutsch2 min

Source zh.ch

Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. November 2013, Ergebnisse, Publikation

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2013

1316. Eidgenössische Volksabstimmung vom 24. November 2013, Ergebnisse, Publikation Am 24. November 2013 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Volksinitiative vom 21. März 2011 «1:12 – für gerechte Löhne» (BBl 2013 2473);

2. Volksinitiative vom 12. Juli 2011 «Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen» (BBl 2013 4717) und

3. Änderung vom 22. März 2013 des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) (BBl 2013 2527). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. No- vember 2013 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt veröffentlicht (ABl 2013-11-29).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi