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Entscheid

RRB Nr. 1318/2011

Genehmigung von Kreditabrechnungen, neues Vorgehen

2. November 2011Deutsch5 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2011

1318. Genehmigung von Kreditabrechnungen, neues Vorgehen

1. Ausgangslage Das geltende Finanzhaushaltsrecht legt fest, dass Verpflichtungs- kredite des Kantonsrates durch die zuständigen Verwaltungseinheiten abgerechnet werden, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind (§ 43 Abs. 3 CRG). Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungs- rates gilt diese Regelung sinngemäss (§ 38 Abs. 1 Finanzcontrollingver- ordnung, FCV). Die Genehmigung der Abrechnung von Verpflichtungs- krediten des Kantonsrates obliegt dem Kantonsrat (§ 43 Abs. 4 CRG). Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates wird durch den Regierungsrat genehmigt (§ 38 Abs. 5 lit. b FCV). Die ge- nannten Regelungen zur Genehmigung von Kreditabrechnungen gelten unabhängig davon, ob ein Kredit nach geltendem (CRG) oder altem Finanzhaushaltsrecht (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) bewilligt worden ist. Mit Beschluss Nr. 1234/2009 hat der Regierungsrat das Vorgehen zur Genehmigung der Kreditabrechnungen konkretisiert. Demgemäss wird die Abrechnung von Verpflichtungskrediten dem Kantonsrat gesamt- haft in einer jährlichen Sammelvorlage zur Genehmigung beantragt. Die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen, die auf einem Beschluss des Regierungsrates beruhen, wird mit einem jährlichen Sammelbeschluss des Regierungsrates genehmigt. Bis jeweils 31. Januar sind die Kredit- abrechnungen des Vorjahres der Finanzdirektion einzureichen. Diese beantragt dem Regierungsrat innert zweier Monate den Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur Genehmigung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten sowie die Genehmigung der Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates.

2. Kreditabrechnungen 2009 und 2010 Im 2009 wurden neun Verpflichtungskredite aus den Jahren 1989–2009 und 77 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates aus den Jahren 1982–2009 abgerechnet und die Abrechnungen im Folgejahr vom Kantonsrat bzw. vom Regierungsrat genehmigt. Im 2011 wurden dem Kantonsrat fünf im 2010 abgerechnete Kredite zur Genehmigung beantragt. Diese gingen auf Kreditbeschlüsse aus den Jahren 2001–2006

zurück. Der Regierungsrat hat 87 im 2010 abgerechnete Ausgaben- bewilligungen genehmigt; diese beruhten auf Ausgabenbeschlüssen der Jahre 1995–2009.

3. Abrechnung von Verpflichtungskrediten Die Genehmigung der im 2009 und 2010 abgerechneten Kredite wurde gemäss dem in RRB Nr. 1234/2009 festgelegten Vorgehen durch- geführt. Bei der Beratung der abgerechneten Verpflichtungskredite 2009 (Vorlage 4683) im Kantonsrat und den Vorberatungen zu den abgerech- neten Verpflichtungskrediten 2010 (Vorlage 4810) in der Finanzkom- mission stellte die Finanzkommission folgende drei Forderungen zum weiteren Genehmigungsverfahren der abgerechneten Verpflichtungs- kredite: – Verpflichtungskreditabrechnungen sind, sobald sie vorliegen, dem Kantonsrat einzeln zu unterbreiten. – Abrechnungen müssen zeitgerecht erstellt werden. – Kreditabrechnungen müssen wie die Kreditbeschlüsse aufgebaut sein und den gleichen Detaillierungsgrad ausweisen, um vergleichbar zu sein. Aufgrund der ersten Forderung wird das mit RRB Nr. 1234/2009 fest- gelegte Vorgehen zur Genehmigung der abgerechneten Verpflichtungs- kredite wie folgt angepasst: Jede Abrechnung eines Verpflichtungskredits ist dem Kantonsrat einzeln zur Genehmigung zu beantragen. Folglich gelangen die Direk- tionen und die Staatskanzlei mit der Abrechnung eines Verpflichtungs- kredits direkt an den Regierungsrat. Dieser beantragt die Einzelvorlage dem Kantonsrat zur Genehmigung. Diese Verfahrensänderung gilt ab sofort. Das bedeutet, dass die im 2011 abgerechneten Verpflichtungskredite nicht mehr als Sammelvor- lage, sondern einzeln zur Genehmigung beantragt werden. Da es sich bei den Verpflichtungskreditabrechnungen um Geschäfte mit finanztech- nischen Gesichtspunkten handelt, ist die Finanzdirektion gestützt auf § 40 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) zur Antragsbereinigung einzuladen. Die weiteren von der Finanzkommission genannten Forderungen gelten bereits bisher; deren konsequente Ausführung wird als selbstver- ständlich erachtet: – Bewilligte Verpflichtungskredite sind möglichst rasch nach Projekt- abschluss abzurechnen und zur Genehmigung vorzulegen.

– Die Vergleichbarkeit zwischen Verpflichtungskreditabrechnung und -beschluss ist zu gewährleisten. Dies betrifft sowohl Aufbau als auch Detaillierungsgrad der Angaben. Massgebend für die Struktur der Informationen sind die in § 36 Abs. 1 FCV und in den Richtlinien für das Verfassen von Anträgen an den Regierungsrat (in der Fassung vom April 2011), Ziff. 57 ff., genannten Punkte. Insbesondere sind bewilligte und tatsächlich verwendete Mittel branchenüblich zu glie- dern und in tabellarischer Form darzustellen. So hat sich beispielswei- se die Darstellung der Abrechnung (wie auch die Darstellung der Kreditbewilligung) von Bauprojekten nach Baukostenplan-Gruppen zu richten.

4. Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates Für die Abrechnung der Ausgabenbewilligungen des Regierungs- rates wird an der Vorgehensweise gemäss RRB Nr. 1234/2009 festgehal- ten. Bei der grossen Anzahl an abgerechneten Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates ist es zweckmässig, diese als Sammelantrag zu genehmigen. Die Forderungen der Finanzkommission nach einer zeit- gerechten Abrechnung und einer besseren Vergleichbarkeit zwischen Kreditabrechnung und Kreditbeschluss gelten auch für die Abrechnung von Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates. Vom Ablauf her reichen die Direktionen und die Staatskanzlei wie bisher die im Vorjahr abgerechneten Kredite der Finanzdirektion bis 31. Januar ein. Eine Antragsbereinigung nach §§ 40 und 41 VOG RR erübrigt sich daher. Die Finanzdirektion legt dem Regierungsrat die Kreditabrechnungen mit einem Sammelantrag innert zweier Monate zur Genehmigung vor.

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Abrechnung eines Verpflichtungskredits, der auf einem Be- schluss des Kantonsrates oder der Stimmberechtigten beruht, wird dem Kantonsrat als Einzelvorlage zur Genehmigung beantragt.

II. Die Abrechnungen von Ausgabenbewilligungen, die auf einem Beschluss des Regierungsrates beruhen, werden mit einem jährlichen Sammelbeschluss des Regierungsrates genehmigt.

III. Die Direktionen und die Staatskanzlei werden beauftragt, der Finanzdirektion jeweils bis 31. Januar alle im Vorjahr abgerechneten Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates einzureichen.

IV. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat die Genehmigung der abgerechneten Ausgabenbewilligungen des Regie- rungsrates jeweils bis 31. März zu beantragen. V. RRB Nr. 1234/2009 wird aufgehoben.

VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung und die Finanzkommission des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die Direktionen des Regierungs- rates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi