RRB Nr. 1320/2025
Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung, Vernehmlassung
10. Dezember 2025Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2025
1320. Änderung des Bankengesetzes und der Eigenmittel verordnung, Vernehmlassung
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 26. September 2025 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes (SR 952.0) und der Eigenmittelverordnung (ERV, SR 952.03) eröffnet. Infolge der Krise der Credit Suisse und deren Übernahme durch die UBS hat der Bundesrat die Regulierung der Banken evaluiert und ein Massnahmenpaket zur Bankenstabilität erarbeitet. Es enthält Mass- nahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, die gestaffelt in die Ver- nehmlassung gehen. Der Regierungsrat hat bereits im Rahmen der Ver- nehmlassung zum ersten Paketteil (Änderung der ERV) Stellung ge- nommen (RRB Nr. 942/2025). Die vorliegende zweite Vernehmlassungs- vorlage zum Paket enthält strengere Vorgaben für systemrelevante Banken zur Eigenmittelunterlegung ihrer ausländischen Tochtergesell- schaften. Heute müssen Beteiligungen an ausländischen Tochtergesell- schaften nur teilweise mit Eigenkapital unterlegt werden. Neu sollen systemrelevante Banken den Buchwert dieser Beteiligungen in ihrem Schweizer Stammhaus vollständig vom harten Kernkapital (CET1) ab- ziehen müssen, was eine vollständige Eigenmittelunterlegung dieser Bilanzpositionen bedeutet.
2. Auswirkungen der Vorlage Die Vorlage enthält keine Vorgaben für Kantone und Gemeinden. Gemäss erläuterndem Bericht sind die langfristigen Auswirkungen der Vorlage auf die öffentliche Hand nicht sicher abschätzbar. Es sei mög- lich, dass für Bund, Kantone und Gemeinden höhere oder tiefere Steuer- einnahmen resultieren können. Für die primär betroffene UBS ergibt sich zusätzlicher Eigenkapitalbedarf. Der Bund schätzt diesen auf 15 Mrd. US-Dollar, die UBS geht von 23 Mrd. US-Dollar aus. Ein hö- herer Eigenmittelbestand würde auch die jährlichen Finanzierungskos- ten der UBS erhöhen, wobei der Bundesrat von bis zu 1,3 Mrd. US-Dol- lar und die UBS von rund 2 Mrd. US-Dollar ausgeht. Bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) erwartet der Bundesrat derzeit keinen zusätzlichen Eigenmittelbedarf, da diese über keine wesentlichen ausländischen En- gagements verfügt. Laut der ZKB würde ihre risikobasierte Kapital-
quote durch die neuen Vorgaben um unter 0,1 Prozentpunkte abnehmen. Die entstehenden Zusatzkosten könnten an die Bankkundinnen und -kunden oder die Investorenschaft weitergegeben werden. Das gesamte Massnahmenpaket könnte nach Einschätzung des Regierungsrates er- hebliche negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit sowohl des Finanzplatzes wie auch der Realwirtschaft haben (vgl. RRB Nr. 942/ 2025).
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehm- lassungen@sif.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. September 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0) und der Eigenmittel- verordnung (ERV, SR 952.03) Stellung zu nehmen. Wir danken für die- se Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
1. Bemerkungen und Anträge zum gesamten Massnahmenpaket Der Kanton Zürich ist ein international ausgerichteter Finanzplatz. Daher muss eine zielgerichtete Bankenregulierung aus unserer Sicht die Finanzstabilität gewährleisten und gleichzeitig die internationale Wett- bewerbsfähigkeit wahren. Das Massnahmenpaket des Bundesrates wird diesem Ziel nicht gerecht. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind teil- weise nicht verhältnismässig und deutlich strenger als die Regulierungen in vergleichbaren Konkurrenzstandorten. Die strengeren Anforderun- gen verteuern die Kapitalkosten der betroffenen Banken und schränken ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit ein. Zudem ist zu befürchten, dass sich die Regulierungskosten des Massnahmenpakets auf die ge- samte Volkswirtschaft niederschlagen. Einheimische international tä- tige Banken wie die UBS sind für den Finanzplatz Zürich, die anderen Banken und die gesamte Volkswirtschaft sehr wichtig. Schweizer KMU sind aus Kostengründen auf Konkurrenz im Bankenmarkt angewiesen. Wir halten deshalb weiterhin an der Einschätzung aus unserer Stel- lungnahme zur ersten Vernehmlassungsvorlage fest (siehe RRB Nr. 942/ 2025) und fordern eine grundlegende Überarbeitung des Massnahmen- pakets. Wir beantragen einen Marschhalt, um die Regulierung des Fi- nanzmarkts insgesamt zu überdenken. Es sind alternative Regulierungs- ansätze in Betracht zu ziehen, welche die Resilienz stärken, ohne die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes zu gefährden. Es ist zu prüfen, ob die angestrebte Stabilitätswirkung nicht auch durch weniger weitreichende Eingriffe erzielt werden kann.
2. Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften Die bestehenden Schweizer Kapitalanforderungen gehören bereits zu den strengsten weltweit. Die vollständige Abschirmung des CET1- Kapitals des Stammhauses gegenüber Bewertungsverlusten aus auslän- dischen Beteiligungen ist eine Überversicherung, da kein Szenario be- steht, in dem alle ausländischen Tochtergesellschaften gleichzeitig ihren gesamten Wert verlieren. In Verbindung mit den bereits im ersten Pa- ketteil zur ERV verschärften Kapitalmassnahmen führt dies insgesamt zu einer wesentlichen Abweichung von den Regelwerken konkurrieren- der Standorte und den Basler-Standards im Sinne eines nachteiligen «Swiss Finish». Wir unterstützen grundsätzlich eine sorgfältige Prüfung der Kapitalanforderungen. Eine tragfähige Lösung muss aber interna- tional abgestimmt sein. Die strengeren Vorgaben würden die Kapitalkosten der hauptsäch- lich betroffenen UBS bedeutend erhöhen und ihre internationale Wett- bewerbsfähigkeit deutlich einschränken. Es gilt zu bedenken, dass die daraus folgende Schwächung der Ertragskraft einer systemrelevanten Bank auch ihre Fähigkeit schwächt, in normalen Zeiten Reserven zur Deckung von allfälligen Verlusten aufzubauen. Banken stehen im Wett- bewerb um Kapital in einem globalen Markt. Die vorgeschlagenen Ka- pitalanforderungen würden die UBS im Vergleich zur ausländischen Konkurrenz weniger attraktiv machen. Zudem wäre die Wettbewerbs- neutralität nicht gewahrt, indem nicht nur für Banken im Ausland, son- dern teilweise auch sogar für im Inland tätige Auslandsbanken andere Kapitalhinterlegungsvorschriften in der Schweiz gelten würden und zusätzlich auch noch für die ausländischen Töchter inländischer Ban- ken. Der Entwurf bedeutet eine Erhöhung der CET1-Eigenmittelunter legung der Beteiligungen an Tochtergesellschaften von heute 45% auf 100%. Dieser Vorschlag wählt ein deutlich strengeres Vorgehen im Ver- gleich zum Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität von 2024, der empfahl, zu prüfen, inwieweit die Kapitalunterlegung der ausländischen Tochtergesellschaften, die neben CET1 auch zusätzliches Kernkapital (AT1) enthält, zu erhöhen sei. Demnach hat sich der Bundesrat für die restriktivste Massnahmenvariante entschieden, obwohl im erläuternden Bericht auch andere mildere Regelungsvarianten erörtert werden, die ebenfalls geeignet wären, das Stammhaus zu stärken. Im Sinne der Ver- hältnismässigkeit sollte stets die mildere Regelungsvariante gewählt werden, sofern sie das angestrebte Ziel einer Stabilitätssteigerung er- reicht. Ansonsten besteht das Risiko einer Überregulierung.
Der Bundesrat argumentiert, der zusätzliche Kapitalbedarf diene der Abdeckung des Auslandgeschäfts und die Kosten fielen daher primär dort an. Jedoch sind finanzielle Auswirkungen für Kundinnen und Kun- den in der Schweiz nicht auszuschliessen. Die Wertschöpfung einer Bank im Ausland fliesst in die Schweiz zurück, in Form von Dividenden und anderen Vorteilen und kommt somit der Schweizer Gesamtwirtschaft zugute. Es ist möglich, dass Dienstleistungs- und Kreditangebote ver- knappt oder die Preise für Kundinnen und Kunden auch in der Schweiz angehoben werden. Tiefere Bankgewinne bedeuten auch tiefere Steuer- zahlungen und womöglich Restrukturierungen oder sogar Standortver- lagerungen ins Ausland, die zum Abbau von zahlreichen Arbeitsplätzen im Kanton Zürich führen könnten. Die UBS hat derzeit 23 000 Arbeits- plätze (Vollzeitäquivalente) im Kanton Zürich. Ferner sind auch viele Schweizer Unternehmen im Ausland tätig und profitieren dort von spe- zialisierten Bankdienstleistungen von Tochtergesellschaften der UBS, die wegfallen oder teurer werden könnten. Im Sinne einer wettbewerbs- fähigen Standortpolitik ist diesem Aspekt zwingend Rechnung zu tra- gen. Wir beantragen deshalb, auf die vorgeschlagene Anpassung des BankG und der ERV zu verzichten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Zürcher Kantonalbank, Generaldirektion, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zü- rich, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli