RRB Nr. 1322/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Männedorf, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
26. August 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009
1322. Gemeindeordnung (Männedorf)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männedorf haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die po- litischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bean- standungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Männe- dorf am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Männedorf, Bahnhofstrasse 10, 8708 Männedorf, den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen, die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi