RRB Nr. 1322/2013
Verein Inselhof Triemli, Mutter&Kind-Units, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
27. November 2013Deutsch4 min
Source zh.ch
Verein Inselhof Triemli, Mutter&Kind-Units, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2013
1322. Verein Inselhof Triemli, Mutter&Kind-Units, Zürich
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 380/2012 erteilte der Regierungsrat dem Verein Insel- hof Triemli eine Beitragsberechtigung bis 31. Dezember 2013 für den Betrieb der Mutter&Kind-Units im Umfang von zehn Plätzen für voll- jährige Mütter und von zehn bis zwölf Plätzen für Kleinkinder. Mit Ein- gabe vom 26. September 2012 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Neu werden neun Plätze für Mütter und zwölf Plätze für Kleinkinder beantragt. Das Angebot Mutter&Kind-Units am Zentrum Inselhof ist ein Ange- bot für in der Regel volljährige Mütter mit ihren Kleinkindern (bis rund drei Jahre), bei denen aufgrund einer belasteten Lebenssituation eine Phase der Abklärung, Stabilisierung und des Lernens angezeigt ist. Ziele des Aufenthalts sind der Erwerb und die Entwicklung von Erziehungs- kompetenzen sowie die Förderung der Selbstständigkeit der Mütter. Wäh- rend des Aufenthalts bereiten sich die Mütter auf ihre berufliche Inte- gration oder Ausbildung vor oder gehen einer Arbeit nach. Der Verein Inselhof Triemli verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Mutter&Kind-Units im Umfang von neun Plätzen für Mütter und bis zwölf Plätzen für deren Kinder, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb der Mutter&Kind-Units beruht auf dem Konzept vom Dezember 2011. Dieses stellt weiterhin die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kos- tenanteile leistet. Über die Volljährigkeit hinaus werden ausnahmsweise Kostenanteile für den Aufenthalt von jungen Erwachsenen mit Wohnsitz im Kanton Zürich bis zum vollendeten 22. Altersjahr geleistet, wenn die junge Mutter
bereits als Minderjährige in das Mutter-Kind-Angebot oder in ein an- deres stationäres Angebot eingetreten ist (§ 14 Abs. 2 Verordnung über die Jugendheime). Das Angebot Mutter&Kind-Units entspricht einem Bedarf und der Verein Inselhof Triemli erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Dauer der Beitragsberechtigung ist aufgrund der Wirkungsana- lyse der Mutter-Kind-Angebote im Kanton Zürich zu befristen. Die Analyse, die im Auftrag des Amts für Jugend- und Berufsberatung vom Departement Soziale Arbeit der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften durchgeführt wird, untersucht die Wirkung der Mutter- Kind-Angebote und wird auf Ende 2014 abgeschlossen. Deshalb ist die vorliegende Beitragsberechtigung ausnahmsweise statt der üblichen Dauer von vier Jahren lediglich für zwei Jahre zu erneuern. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 450 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcont- rollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugend- heime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Inselhof Triemli wird für den Betrieb der Mutter&Kind-Units mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Um- fang von neun Plätzen für Mütter sowie zwölf Plätzen für Kinder erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2015. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft ge- gebenenfalls bis 31. Dezember 2014 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Inselhof Triemli, Geschäftsstelle, Birmens- dorferstrasse 505 (für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanz- direktion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi