RRB Nr. 1323/2009
Gemeindewesen, Schulgemeinde Egg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
26. August 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009
1323. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Egg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Egg haben am 17. Mai 2009 einer Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane, die Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte, an die Kantonsverfassung und insbesondere an die neue Volksschulgesetzgebung. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkun- gen Anlass: Art. 14 Ziff. 7 GO sieht für die Gemeindeversammlung eine finanzielle Kompetenz für einmalige Ausgaben bis Fr. 150 000 und für wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50 000 vor. Dieselbe Kompetenz ist jedoch in Art. 21 Ziff. 4 GO bereits der Schulpflege übertragen. Die Bestimmung in Art. 14 Ziff. 7 GO kann, da die Finanzkompetenzen der Organe lückenlos zu regeln sind, nur so verstanden werden, dass die finanzielle Kompetenz der Gemeindeversammlung in Art. 14 Ziff. 7 GO von mehr als Fr. 150 000 bzw. Fr. 50 000 beträgt. In diesem Sinne kann diese Ziffer denn auch nur genehmigt werden. Die übrigen Bestimmun- gen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Egg am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Schulpflege Egg, Forchstrasse 126, 8132 Egg (E), den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi